Strafrecht: Aufhebung wegen unzuverlässiger wiederholter Identifizierung kindlicher Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/61
- Datum
- 28.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiederholtes Wiedererkennen beruht auf dem Vergleich des gegenwärtigen Eindrucks mit einem Erinnerungsbild und ist durch vorhergehende Identifizierungen oder Fotovorlagen erheblich beeinflussbar.
Der Tatrichter hat bei der Bewertung von Zeugenaussagen die kriminalistischen Erfahrungssätze über Suggestibilität und Überlagerungseffekte zu berücksichtigen und die Gewichtung des Wiedererkennens substantiiert zu begründen.
Kommt der Verteidigung vorgetragenen Umständen wie wiederholten Verwechslungen oder suggestiven Vorführungen konkrete Bedeutung zu, sind die Ergebnisse entsprechender Vernehmungen im Urteil darzustellen und zu würdigen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit erkennbaren Fehlerquellen der Identifizierung und wird einem wiederholten Wiedererkennen ohne Prüfung entscheidender Beweiswert zuerkannt, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 7. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Hans Friedrich R., dort geboren am 1924, zur Zeit aus B., in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchter Unzucht mit Kindern, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Busch, Bundesrichter, Prof. Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 7. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Angeklagte behauptet, nicht er, sondern ein ihm unbekannter Doppelgänger sei der Täter gewesen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt. Sie stützt sich auf die Aussagen der verletzten Kinder Margrit P. und Karin R., die zur Zeit der Tat, 1. Juni 1959, 13 und 11 Jahre alt waren. Die beiden Mädchen haben, wie das Urteil feststellt, 10 und 11 Tage nach der Tat, jedes für sich, den Angeklagten aus einer Lichtbildkartei mit etwa 50 Fotos von Exhibitionisten mit Sicherheit als Täter herausgesucht, bevor irgend jemand daran gedacht hatte, dass der Angeklagte in Betracht komme. Etwa 10 Monate vor der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte, der eine regelrechte Gegenüberstellung abgelehnt hatte, an einer belebten Stelle des Gerichtskorridors an den Mädchen vorbeigeführt, die ihn dabei als den Täter bezeichneten. Der Umstand, dass Margrit und Karin den Angeklagten auch bei der in der Hauptverhandlung „so unverfänglich wie möglich“ vorgenommenen Wahlgegenüberstellung sogleich mit Bestimmtheit wiedererkannt haben, obwohl sie ihn in den letzten 10 Monaten nicht mehr gesehen hatten, lässt sodann, wie die Strafkammer meint, keinen Zweifel daran übrig, dass sich die Person des Angeklagten den Kindern gerade deshalb so eingeprägt hat, weil sie in ihm den Mann wiedererkennen, mit dem sie das ihnen unheimliche Erlebnis im Bürgerpark gehabt haben.
Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass die Strafkammer zunächst noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hatte, obwohl die Mädchen sein Bild aus der Lichtbildkartei als das des Täters herausgesucht und ihn außerdem als Täter bezeichnet hatten, als er im Gerichtsgang an ihnen vorbeigeführt wurde. Diese Zweifel hielt sie erst deshalb für behoben, weil die Kinder den Angeklagten bei der unverfänglichen Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung mit Bestimmtheit wiedererkannt haben; denn hieraus ist nach ihrer Ansicht zwingend zu folgern, dass sich ihnen die Person des Angeklagten allein durch das unheimliche Erlebnis im Bürgerpark so tief eingeprägt habe.
Gegen diese Beweisführung bestehen durchgreifende Bedenken.
Das Wiedererkennen beruht auf dem Vergleich zwischen dem gegenwärtigen visuellen Eindruck mit dem Erinnerungsbild über die frühere Wahrnehmung. Der Zeuge soll bekunden, ob der Eindruck, den er von der ihm gegenübergestellten Person erhält, mit seinem Erinnerungsbild übereinstimmt. Hier handelt es sich nun um ein wiederholtes Wiedererkennen, auf das die Strafkammer entscheidend abstellt. Dessen Verlässlichkeit ist aber nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig deshalb fragwürdig, weil es durch das vorangehende Wiedererkennen beeinflusst wird. Der bei diesem gewonnene Eindruck wird das ursprüngliche Erinnerungsbild in der Regel überlagern. Damit entsteht die Gefahr, dass der Zeuge sich selbst unbewusst den gegenwärtigen Eindruck mit dem Erinnerungsbild vergleicht, das auf dem ersten Wiedererkennen beruht. In Wahrheit wird also der Angeklagte nicht mit dem Täter, sondern mit der bei der vorhergehenden Gegenüberstellung als verdächtig gezeigten Person verglichen. Hier steht zudem nicht nur ein wiederholtes, sondern das dritte Wiedererkennen in Frage, so dass die Möglichkeit der Überlagerung noch erhöht ist. Im Übrigen ist, wenn es zur ersten Identifizierung nach einer Fotografie gekommen ist, die Gefahr der Fehlbeurteilung keineswegs geringer, indem der Zeuge den ihm gegenübergestellten Angeklagten unbewusst mit dem durch die Fotografie gewonnenen Eindruck vergleicht. Daraus erhellt, dass sich eine falsche Beurteilung auf Grund der ersten Gegenüberstellung bei den späteren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederholt, dass also das Ergebnis des wiederholten Wiedererkennens besonders fragwürdig ist, wenn bei den vorhergehenden Identifizierungsversuchen Fehler unterlaufen sind; sie sind kaum wieder gutzumachen. Dies ist vor allem bei kindlichen Zeugen der Fall, da sie sich einer eingepragten, aber fehlerhaft suggestiven Wirkung einer Wahrnehmung nur schwer mehr zu entziehen vermögen (vgl. Dede Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen, 4./6. Aufl., S. 129/130; Altavilla, Forensische Psychologie, Bd. 1, 11. Kapitel).
Bei Prüfung der Frage, ob und welcher Beweiswert dem wiederholten Wiedererkennen zuzuerkennen ist, muss der Tatrichter die dargelegten Erfahrungssätze und Erkenntnisse berücksichtigen. Im angefochtenen Urteil ist gerade dem letzten Wiedererkennen trotz seiner Fragwürdigkeit der entscheidende Beweiswert zuerkannt worden, ohne dass dies näher erläutert worden wäre. Das begründet den Verdacht, dass sich der Tatrichter dieser Fragwürdigkeit nicht bewusst war. Darauf deuten auch weitere Umstände hin.
Die Kinder waren vor der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung zweimal zur Identifizierung des Täters aufgefordert worden. Die Revision macht geltend, dass in beiden Fällen Fehler unterlaufen seien, die die Strafkammer bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen habe. Der Angeklagte hatte nämlich vorgebracht, es müsse eine Verwechslung mit einem Doppelgänger vorliegen, da wiederholt in Fällen, in denen er zweifellos nicht als Täter in Frage komme, sein Bild in der Lichtbildkartei als das des jeweiligen Täters bezeichnet worden sei, so zuletzt von den Geschwistern G. EX. Er hatte weiter vorgetragen, die Vorführung im Gerichtsgang sei in einer Weise geschehen, dass es sich den Mädchen aufgedrängt habe, die vorbeigeführte Person sei der Täter. Die für sein Vorbringen benannten Zeugen hat die Strafkammer vernommen. Sie ist im Urteil jedoch nicht auf das Ergebnis der Vernehmungen eingegangen; die als Zeugin gehörte Kriminalbeamtin H., die über die Verwechslungen bei dem Heraussuchen aus der Lichtbildkartei bekunden sollte, ist nicht einmal bei der Aufführung der Beweismittel erwähnt. Es ist somit nicht ersichtlich, ob der Angeklagte tatsächlich wiederholt mit anderen Personen verwechselt wurde. Ungeklärt sind auch die näheren Umstände der Vorführung des Angeklagten im Gerichtsgang geblieben, ob er insbesondere sichtbar mit Handschellen geführt wurde.
Indem die Strafkammer das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht einmal erwähnt, macht sie deutlich, dass sie ihm keinerlei Bedeutung beimißt, sondern dem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung, ohne seine Fragwürdigkeit zu erwägen und den möglichen Fehlerquellen nachzugehen, den entscheidenden Beweiswert für die Überzeugungsbildung zuerkennt. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, auf die von ihm für notwendig erachtete weitere Aufklärung durch entsprechende Beweisanträge hinzuwirken. Die Strafkammer wird zweckmäßigerweise auch zu dem Vorbringen der Revision Stellung nehmen, die Mädchen hätten den Angeklagten keineswegs mit Sicherheit als Täter erkannt, obwohl er mit Handschellen an ihnen vorbeigeführt wurde.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Dotterweich | Busch | Scharpenseel | |||
| Baldus | Kirchhof |