Teilaufhebung wegen Widerspruchs in Urteilsgründen zu zwei Abtreibungsfällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/59
- Datum
- 27.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein glaubhaftes Geständnis kann nach § 267 Abs. 1 StPO ausreichen, sodass das Gericht nicht verpflichtet ist, die betreffenden Taten weiter aufzuklären, wenn keine weiteren Beweismittel vorgetragen werden.
Die Urteilsgründe erfüllen die Anforderungen des § 267 StPO, wenn sie die Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale liegen, und eine nachvollziehbare Nachprüfung gewährleisten.
Eine Revisionsbegründung, die auf Sachverhalten beruht, die gegenüber dem Inhalt des Urteils neu sind, ist in diesem Verfahren unberücksichtigt zu lassen; die Revision darf nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung erneut anknüpfen.
Widersprüche in den Urteilsgründen über die rechtliche Einstufung einzelner Taten (z. B. als minderschwere Fälle nach § 218 Abs. 3 StGB) sind Rechtsfehler, die die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen und gegebenenfalls der Gesamtstrafe rechtfertigen.
Für die Annahme mehrerer selbständiger Taten statt einer fortgesetzten Handlung i.S.v. § 74 StGB bedarf es eines festgestellten Gesamtvorsatzes und eines engen zeitlichen Zusammenhangs; bei langen Zwischenräumen ist die Behandlung als selbständige Straftaten gerechtfertigt.
Vorinstanzen
auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 16. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen die Hausfrau Sophie █, geborene ████, aus ██, dort geboren am ███ 1910, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Landgerichtsrat Dr. █████ in der Verhandlung, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 16. Januar 1959 hinsichtlich der unter Nr. 17 aufgeführten zweiten Abtreibung ███████ und der unter Nr. 22 aufgeführten Abtreibung ████████ im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen vollendeter Fremdabtreibung in 28 Fällen, ferner wegen versuchter Fremdabtreibung in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und vier Monaten Gefängnis, die der Gesamtstrafe des Schöffengerichts in Moers vom 28. August 1957 (15 Ls 31/57) zugrunde lagen, nunmehr zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus und wegen einer weiteren Fremdabtreibung zu einer Strafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen
1.) Durch das glaubhafte Geständnis der Angeklagten hat die Strafkammer in mehreren Fällen Straftaten erfahren, die entweder kaum oder überhaupt nicht nachzuweisen gewesen wären. Dieser Umstand verpflichtete jedoch entgegen der Meinung der Revision das Gericht nicht zu einer weiteren Aufklärung dieser Fälle, für die übrigens in der Revision keine Beweismittel angegeben sind (BGHSt 2, 168). Auf Grund des Geständnisses hat die Strafkammer die Tatsachen für erwiesen erachtet, in denen die gesetzlichen Merkmale dieser strafbaren Handlungen der Angeklagten zu finden sind. Mehr bedurfte das Gericht zur Begründung seines Urteils nicht (§ 267 Abs. 1 StPO). Sämtliche Straftaten sind im Urteil ausreichend tatsächlich dargetan.
2.) Die Angeklagte ist von einer Sachverständigen, auch unter stationärer Beobachtung, auf ihre strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit untersucht worden. Mit Hilfe des Gutachtens der Sachverständigen und auf Grund eigener Feststellungen kommt die Strafkammer zu der Überzeugung, dass bei der Angeklagten die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Zurechnungsunfähigkeit oder einer verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Begehung ihrer strafbaren Handlungen nicht gegeben waren, und bejaht daher ihre Schuld vorbehaltlos. Die Bedenken der Revision, die sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung richterlicher Aufklärungspflicht gegen diese Entscheidung der Strafkammer vorträgt, stellen sich in Wahrheit als ein unzulässiges Anknüpfen an die tatrichterliche Beweiswürdigung dar. Eine weitere Beweiswürdigung drängte sich der Strafkammer nicht auf.
Die Revisionsbegründung geht übrigens in ihren Ausführungen vielfach von einem Sachverhalt aus, der gegenüber dem Inhalt des Urteils neu ist. Damit kann sie in diesem Verfahren nicht gehört werden.
Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe ihr Fragerecht umfassender ausüben müssen, ist darauf hinzuweisen, dass § 240 Abs. 2 StPO auch dem Angeklagten und dem Verteidiger die Möglichkeit gibt, von sich aus noch für erforderlich gehaltene weitere Fragen zu stellen.
3.) Das Vorbringen der Revision, mit dem eine Verletzung des § 337 StPO behauptet wird, erschöpft sich in Angriffen gegen die Urteilsbegründung, die von der Revision als unzureichend bezeichnet wird, weil sie nach ihrer Auffassung nicht die Möglichkeit der Nachprüfung bietet, ob alle Tatbestandsmerkmale des angewandten Strafgesetzes erfüllt sind.
Indessen genügt die Urteilsbegründung den nach § 267 StPO zu stellenden Anforderungen. Die Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen der Angeklagten liegen, werden überall im Urteil jeweils ausreichend angegeben. Soweit die Revision noch weitere Feststellungen verlangt, die nach ihrer Ansicht gegebenenfalls für die Strafzumessung Bedeutung hätten gewinnen können, rechtfertigt das Gesetz ihr Begehren nicht. Die Strafkammer führt, wie es § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO vorschreibt, die Umstände an, die nach ihrer Auffassung für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Anhaltspunkte, die insoweit eine weitere Aufklärung nahelegten, sind nicht gegeben.
II. Sachrügen
1.) Soweit die Revision die Auffassung der Strafkammer bekämpft, dass nur die Straftaten der Angeklagten, die sie vor dem 10. April 1952, dem Beginn ihrer ersten Strafhaft, begangen hat, als minderschwere Fälle im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB anzusehen sind, kann sie mit ihren Ausführungen grundsätzlich keinen Erfolg haben. Denn mit ihrem Vorbringen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter zusteht. Dessen Erwägungen, die zu der bezeichneten Entscheidung geführt haben, lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung nicht erkennen.
Jedoch besteht insofern ein Widerspruch in der Begründung des Urteils, als auch die unter Nr. 17 aufgeführte zweite Abtreibung ███████ und die unter Nr. 22 aufgeführte Abtreibung ████████ vor dem 10. April 1952 liegen, trotzdem aber mit Zuchthaus geahndet worden sind. Dieser Widerspruch in den Urteilsgründen ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen beiden Fällen sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe nötigt.
2.) Eine Verletzung des § 74 StGB sieht die Revision darin, dass verschiedene Abtreibungen bei derselben Person zu verschiedenen Zeiten als mehrere selbständige Straftaten und nicht als je eine fortgesetzte Handlung der Angeklagten von der Strafkammer angesehen worden sind. Indessen ist bei den oft langen Zwischenräumen dieser bei derselben Frau wiederholten Straftaten ein Gesamtvorsatz im Urteil nicht festgestellt, bei dem auch ein enger zeitlicher Zusammenhang der Einzelhandlungen vorauszusetzen wäre (vgl. RGSt 75, 207; BGHSt 1, 315; siehe auch BGH in MDR 1956, 9; RG HRR 1940 Nr. 181). Diese Rüge der Revision ist daher unbegründet.
3.) Zutreffend hat die Strafkammer im zweiten Fall █████████ (Ziff. 20) die für diese Straftat erkannte Strafe nicht in die Gesamtstrafe einbezogen. Nur aus den Einzelstrafen für Taten, die vor der früheren Verurteilung vom 28. August 1957 lagen, war unter Einbeziehung der dem damaligen Urteil zugrunde liegenden Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Daher musste die Strafe für die zweite Abtreibung ██████████, die erst nach der früheren Verurteilung begangen worden ist, neben dieser Gesamtstrafe selbständig bestehen bleiben (vgl. BGH GA 1955, 244). Die Einwände der Revision gegen dieses Verfahren gehen fehl. Ihre Ausführungen über die Behandlung der Fortsetzungstat anhand der Entscheidung BGH 6 StR 28/56 vom 18. Juli 1956 liegen neben der Sache.
4.) In sonstiger Hinsicht hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Daher ist die Revision der Angeklagten im Übrigen zu verwerfen.
| Baldus | Scharpenseel | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |