Revision verworfen: Unzucht mit Kindern (§176 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/56
- Datum
- 25.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiederholtes streichelndes Berühren über Gesäß und Oberschenkel kann den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllen; bloß flüchtige Berührungen können dagegen unter Umständen nicht den Tatbestand sexueller Straftaten nach §176 erfüllen.
Eine bloß flüchtige, wenn auch sinnlich motivierte Berührung kann materiell den Unrechtsgehalt einer Beleidigung statt den einer in §176 geregelten Straftat tragen.
Bei Tatvorgängen mit mehreren beteiligten Kindern ist zu prüfen, ob eine Handlungseinheit oder mehrere durch eine Handlung begangene Straftaten vorliegen; eine fehlerhafte Annahme nur einer Straftat ist unschädlich, wenn der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.
Enthält der Eröffnungsbeschluss weitere Tatvorwürfe, die im Urteil nicht festgestellt werden, muss klargestellt werden, dass der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist; eine solche Klarstellung kann in der Revisionsentscheidung nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 3. Februar 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Hans ████████ aus █████, dort geboren ████████████ 1924, zur Zeit in Strafhaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Februar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision richtet sich lediglich gegen seine Verurteilung im Falle der Geschwister ███ und Barbara ██ ███ (Fall 6) des Urteils. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat die streichelnde Bewegung über Gesäß und Oberschenkel der Barbara ████ ███ dreimal wiederholt; bei ihr ist eine nur flüchtige Berührung schon deshalb ausgeschlossen. Aber auch sein Verhalten gegenüber der Helga █████ ist nach seinem ganzen Gebaren, wie es dem Polizeibeamten von vornherein auffiel, so festgestellt, daß kein Anlaß besteht anzunehmen, das Landgericht habe übersehen, daß bei einer flüchtigen Berührung, auch wenn sie auf Sinnenlust beruht, nicht immer ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzuliegen braucht, sondern daß solche Zudringlichkeiten oft nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGHSt 2, 166, 167).
2.) Die Strafkammer hat den Vorfall vom 6. Oktober 1955 als ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt. Sie hat anscheinend übersehen, daß es sich um die Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts handelt und daß deshalb eine fortgesetzte Handlung mit Einzeltaten gegen zwei Kinder ausgeschlossen ist (RGSt 70, 243). Selbst wenn aber Handlungseinheit gegeben wäre, wäre der Angeklagte nicht wegen eines, sondern wegen mehrerer durch eine Handlung begangener Verbrechen zu verurteilen gewesen (BGHSt 1, 20; 6, 81). Durch die fehlerhafte Annahme nur einer Straftat ist der Angeklagte indessen nicht beschwert.
3.) Das Landgericht hat die beiden Verfahren 11 Ks 54/55 und 11 Ks 1/56 zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gegenstand des Verfahrens 11 Ks 1/56 ist der Vorfall vom 6. Oktober 1955, Fall 6 des Urteils. Der diesbezüglich ergangene Eröffnungsbeschluß vom 31. Dezember 1955 legt dem Angeklagten ein Sittlichkeitsverbrechen nicht nur an den Kindern Helga [REDACTED] und Barbara ███████, die das Urteil behandelt, sondern auch an der Karin █████ zur Last. Mit einer gegen Karin █████ begangenen Straftat beschäftigt sich das Urteil nicht ausdrücklich. Da indessen Karin █████ in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, hat die Strafkammer sich ersichtlich auch mit diesem Vorwurf beschäftigt, insoweit aber keine Straftat feststellen können. Einer Freisprechung bedurfte es nicht, da der gesamte Sachverhalt vom 6. Oktober 1955 vom Eröffnungsbeschluß und vom Urteil als eine Tat behandelt wird. Es hätte aber klargestellt werden müssen, daß der Angeklagte bezüglich Karin █████ keiner Schuld überführt,
der Eröffnungsbeschluß also auch insoweit erschöpft ist. Diese Klarstellung wird hiermit nachgeholt.
| Baldus | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |