Revision: Verhältnis von §§ 182, 185 StGB bei Geschlechtsverkehr mit 14‑jähriger – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/55
- Datum
- 28.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht die Ehrverletzung ausschließlich in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einem Jugendlichen, so liegen die Tatbestände des § 182 und des § 185 StGB in Gesetzeseinheit; die Strafzumessung darf daher die für § 182 geltende Obergrenze nicht unbeachtet lassen.
Zur Feststellung des Vorsatzes ist zu prüfen, ob der Täter irrigerweise annahm, das Opfer sei in der Lage, die Bedeutung seiner Geschlechtsehre zu erkennen; ein solcher Irrtum kann den Vorsatz für die Beleidigung ausschließen.
Glaubte der Täter, die Einwilligung des Opfers schließe die Strafbarkeit aus, so ist dies als Verbotsirrtum zu behandeln; es ist sodann zu prüfen, ob der Irrtum vermeidbar war.
Die Verhängung einer gegen § 185 nicht begründeten Höchststrafe erfordert bei Gesetzeseinheit und bei unbestraften Tätern besondere Begründungen in der Urteilsformel.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. Januar 1955
Rubrum
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SteGB §§ 182, 185
Urteil des BGH vom 28. Oktober 1955
2 StR 194/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ██ aus ██████████ dort, den Konstrukteur Hans, geboren am ██████, wegen Beleidigung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Zwischen §§ 182 und 185 StGB besteht Gesetzeseinheit, wenn die Beleidigung allein im Geschlechtsverkehr liegt.
Aktenzeichen: 2 StR 194/55
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bisher unbescholtene Angeklagte hat vom August 1952 bis September 1953 die 14-jährige, an einem äußerlich nicht ohne weiteres erkennbaren Schwachsinn mäßigen bis mittleren Grades leidende Maria ████████, die damals bereits mehrere geschlechtliche Erlebnisse hinter sich hatte, mehrfach unzüchtig berührt und mit ihr geschlechtlich verkehrt. Er ist deshalb wegen tätlicher Beleidigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision, die die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Die Verfahrensrüge steht in engem Zusammenhang mit der Sachrüge und ist mit dieser zu behandeln.
II. Sachrüge
1. Schuldspruch
Das Landgericht geht davon aus, dass das 14-jährige, in seiner Intelligenz zurückgebliebene Mädchen nicht imstande war, die Bedeutung der Geschlechtsehre zu erkennen, und dass ihr Einverständnis mit den von dem Angeklagten mit ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen und mit dem Geschlechtsverkehr deshalb unbeachtlich ist. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 60, 34; 73, 349; 79, 179), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (vgl. u. a. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 207/54 vom 7. Januar 1955). Bei dem geringen Intelligenzgrad des Mädchens ist auch die Annahme, dass seine Geschlechtsehre trotz der vorhergegangenen geschlechtlichen Erlebnisse durch die Zumutung der Duldung des Beischlafs verletzt werden konnte, nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des inneren Tatbestandes sind jedoch die Feststellungen des Landgerichts unzureichend. Die Strafkammer bejaht den Vorsatz des Angeklagten „zweifelsfrei aus dem objektiven Tatverlauf und der Persönlichkeit des Angeklagten“. Dabei erörtert sie nicht, ob der Angeklagte, dem das Mädchen frühere geschlechtliche Erlebnisse offen zugegeben hatte, erkannt hat, es sei nicht fähig, über seine Geschlechtsehre zu verfügen. Zwar hatte die reichsgerichtliche Rechtsprechung die irrige Annahme des Täters hierüber für unbeachtlich gehalten; diese Beurteilung entspricht aber nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194 ff.). Es bedarf der Prüfung, ob der Angeklagte etwa angenommen hat, Maria habe nach ihren Erfahrungen die Bedeutung der Geschlechtsehre erfasst und erkannt, dass sie sie durch den geschlechtlichen Verkehr mit ihm preisgebe. Ist er einem Irrtum in dieser Richtung unterlegen, so fehlt es am Vorsatz der Beleidigung. Glaubte er, dass schon die Einwilligung als solche eine Beleidigung ausschließe, so handelte er in Verbotsirrtum (BGH Urt. 2 StR 207/54 vom 7. Januar 1955). In diesem Falle wäre zu prüfen, ob bei dem Alter und Bildungsgrad des Angeklagten der Irrtum vermeidbar war.
2. Strafausspruch
Auch die Strafzumessung begegnet Bedenken. Die Strafkammer hat dem wegen tätlicher Beleidigung verurteilten Angeklagten eine Strafe auferlegt, die der Höchststrafe bei einer Verurteilung wegen Verführung gleichkommt. Das gibt Anlass zur Prüfung, in welchem Verhältnis die §§ 182 und 185 StGB mit ihren sich überschneidenden Strafrahmen – im Falle des § 182 nur Gefängnis von einem Tag bis zu einem Jahr, im Falle des § 185 Geldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Jahren – zueinander stehen.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass § 182 StGB die geschlechtliche Willensfreiheit und Unberührtheit jugendlicher, weiblicher Personen, § 185 StGB dagegen ihre Geschlechtsehre schütze, die nicht notwendig durch Duldung des unzüchtigen Angriffs preisgegeben werde. Es sei daher zwischen beiden Bestimmungen Tateinheit möglich und könne bei Wegfall des Tatbestandes der Verführung eine Beleidigung vorliegen; in diesem Falle sei die Strafe dem § 185 StGB ohne Rücksicht auf den Strafrahmen des § 182 StGB zu entnehmen (RG DStR 1938, 390; GA 60, 266; LZ 1915, 821). Wie aber schon Gallas in ZAkDR 1941, 15 zutreffend ausführt, wird durch die Verführung zugleich die Geschlechtsehre der Verführten verletzt, die infolge ihrer Jugend nicht imstande ist, die Bedeutung ihrer Preisgabe zu erkennen; die die Ehrverletzung begründenden Umstände sind zugleich Wesensmerkmale der Verführung. Liegt demnach die Ehrverletzung allein in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Mädchen, decken sich die Tatbestände, sodass Gesetzeseinheit zwischen §§ 182 und 185 StGB besteht. Nur wenn die Umstände eine über die Vornahme des Geschlechtsverkehrs hinausgehende Ehrverletzung (z. B. durch Zumutung dirnenartigen Verhaltens) ergeben, ist Tateinheit zwischen §§ 182 und 185 StGB möglich. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung über das Verhältnis der §§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 und 177 zu § 185 StGB (RGSt 45, 344; 65, 1, 337; 68, 20, 25), der der Bundesgerichtshof gefolgt ist.
Hier könnte ein besonderer ehrverletzender Umstand darin zu finden sein, dass der Angeklagte dem Mädchen den Verkehr mit ihm als einem verheirateten Mann, also einen Ehebruch, zugemutet hat. Ob er sich dieser besonderen Ehrverletzung bewusst war, wird das Landgericht unter Berücksichtigung des Alters und der Lebenserfahrung des Angeklagten sowie der Geschlechtserfahrung des Mädchens sorgfältig zu prüfen haben. Sollte die Ehrverletzung aber nur im Geschlechtsverkehr an sich erblickt werden, so ist zu beachten, dass die Verführung einen größeren Unrechtsgehalt hat als der Geschlechtsverkehr mit der Jugendlichen ohne Verführung. Für die Verführung wäre bei Gesetzeseinheit zwischen §§ 182, 185 StGB ein Jahr Gefängnis die höchste zulässige Strafe gewesen. Die Verhängung der für die Verführung vorgesehenen Höchststrafe gegen einen Angeklagten, der nicht dieses Vergehens, sondern nur der Beleidigung schuldig ist, bedarf dann, insbesondere bei einem unbestraften Mann, besonders eingehender Begründung (BGH NJW 1954, 1375).
Der Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.
| Werner | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |