Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen Verjährung bei Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 194/51
Datum
05.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen eine Verurteilung u.a. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit eingelegt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Grundlage für die Anklage wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit weggefallen ist und die verbleibenden deutsch-rechtlichen Delikte verjährt sind. Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen wurden nicht beanstandet. Das Verfahren wird eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die gesetzliche Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung durch deren Außerkrafttreten, so bleibt die auf dieser Grundlage beruhende Strafbarkeit mit dem Wegfall der Norm außer Vollzug.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich, sofern keine Rechtsfehler oder unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen substantiiert dargetan werden.

3

Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung ohne rechtfertigenden Anlass erfolgt und die Feststellungen zeigen, dass der Täter wissentlich und willentlich rechtswidrig handelte.

4

Bei der Prüfung der Verjährung sind maßgebliche Landesregelungen, Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände sowie besondere Übergangsfristen zu beachten; eine unterlassene rechtzeitige Einleitung der Verfolgung nach einem Rehabilitierungsgesetz führt zur Unverfolgbarkeit, wenn die gesetzlich bestimmte Frist versäumt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 18. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Sattlermeister Johann ██████ aus ████████, dort geboren am ██████, wegen Landfriedensbruchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1953, in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 18. Dezember 1950 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch, schwerem Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt wegen Verjährung der Strafverfolgung zur Einstellung des Verfahrens.

1. Nachdem die Ermächtigung deutscher Gerichte zur Aburteilung von Straftaten nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 mit September 1951 zurückgenommen ist, entfällt mit Wirkung vom 1. September 1951 die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit.

2. Bezüglich der deutsch-rechtlichen Straftaten, welche der Verurteilung zugrunde liegen, bekämpft die Revision ohne Erfolg die Feststellungen des Urteils mit der Behauptung, die Verwertung der Aussage des Zeugen █████████ sei erfahrungswidrig, auch stütze sich das Urteil auf nicht erwiesene Tatsachen, so wenn es davon ausgehe, es sei wahrscheinlich, dass der Zeuge Eymann nicht alles gehört habe. Insoweit handelt es sich nur um unzulässige und unbegründete Angriffe auf die Beweiswürdigung und die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen.

Nach ihnen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB bejaht und den Angeklagten wegen seines Zurufs: „Das wäre doch gelacht, wenn wir den Juden nicht rauskriegten“ und wegen seiner weiteren Beteiligung beim Eindringen in das Haus des Wirth und bei seiner Festnahme zutreffend als Rädelsführer nach § 125 Abs. 2 StGB angesehen. Auch die Annahme des schweren Hausfriedensbruchs nach § 124 StGB ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Strafkammer, die Festnahme des █████ sei widerrechtlich gewesen. Sie meint, der Angeklagte sei als stellvertretender Amtsbürgermeister befugt gewesen, die Festnahme des █████ zu dessen eigenem Schutz anzuordnen. Dies läuft jedoch den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer zuwider. Darnach bestand keine Veranlassung zu einer Festnahme des █████; der Angeklagte hätte die Menschenmenge kraft seiner Autorität als stellvertretender Amtsbürgermeister und Ortsgruppenleiter mit Erfolg zum Auseinandergehen auffordern können; auch war es dem Angeklagten nicht um die persönliche Sicherheit des █████ zu tun; er hat auch ███ nicht als Amtsbürgermeister in Schutzhaft nehmen wollen, sondern er hat aus antijüdischer Einstellung und politischem Fanatismus gehandelt, um die Gelegenheit zu benutzen, dem „Juden ██████“ die Macht des Nationalsozialismus und seiner eigenen Person zu zeigen und ihn entsprechend den verwerflichen Erwartungen der Menge in öffentlicher Schaustellung durch die Straßen zu führen. An anderer Stelle des Urteils wird auch festgestellt, die Angeklagten seien sich der Tragweite ihrer Handlungen bewusst gewesen und hätten den Erfolg gewollt. Durch diese Feststellungen wird die Annahme der Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung getragen; auch ergibt sich daraus, dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Vergehens bewusst war. Zutreffend ist daher Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB angenommen.

3. Es bleibt der Angeklagte also nach Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit an sich des schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung schuldig. Nachdem jedoch das Verbrechen gegen die Menschlichkeit entfallen ist, ist erneut unter Berücksichtigung des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts zu prüfen, ob der Verfolgung dieser Straftaten Verjährung entgegensteht.

Nach § 67 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei den Vergehen nach §§ 124 und 239 Abs. 1 StGB an sich fünf Jahre, bezüglich des schweren Landfriedensbruchs zehn Jahre. Nach § 1 und § 6 des erwähnten Rheinland-Pfälzischen Gesetzes waren die beiden Vergehen (§§ 124, 239 Abs. 1 StGB) trotz eingetretener Verjährung verfolgbar, wenn die Strafverfolgung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Das erwähnte Gesetz ist am 28. Juni 1948 verkündet worden und nach seiner Schlussbestimmung mit dem Ablauf von zwei Wochen nach der Verkündung, also am 13. Juli 1948, in Kraft getreten. Damals waren die beiden Vergehen verjährt. Stichtag für die Aufnahme der Strafverfolgung ist der 13. Juli 1949. Die Strafverfolgung in vorliegender Sache ist aber erst später, nämlich am 7. September 1949 (Bl. 4 der Hauptakten), aufgenommen worden. Demnach sind die beiden Vergehen nicht mehr verfolgbar.

Das Verbrechen des schweren Landfriedensbruchs war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des erwähnten Gesetzes noch nicht verjährt; die Verjährung ist vielmehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Lande Rheinland-Pfalz im Jahre 1945 die Rechtspflege vier Monate lang geruht hat (BGHSt 1, 88), erst zehn Jahre und vier Monate nach dem Tag der Tat eingetreten, also am 10. Februar 1949. Da weder vorher eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Richterhandlung vorgenommen – die erste richterliche Handlung ist vom 22. November 1949, Bl. 73 der Hauptakten – noch die Strafverfolgung bis zum 13. Juli 1949 eingeleitet worden ist, verbleibt es bei der in diesem Zeitpunkt (10. Februar 1949) eingetretenen Verjährung.

Die Revision führt daher zur Aufhebung des Urteils und gemäß § 260 Abs. 3 StPO zur Einstellung des Verfahrens.

Dr. Ludwig Werner Dr. Moericke zugleich für den beurlaubten und daher an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Sauer

Dr. Ortlieb
Revision: Einstellung wegen Verjährung bei Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung — Themis