Revision: Verfahrensverzögerung als Milderungsgrund – Herabsetzung auf vier Jahre
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 193/98
- Datum
- 18.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensverzögerungen, die gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßen, sind bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Liegt die Verzögerung nicht im Verantwortungsbereich des Angeklagten, kann dies eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen.
Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen den Strafausspruch ändern und die Strafe herabsetzen, wenn eine weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre.
Eine aufgetretene Verfahrensverzögerung begründet keinen freisprechenden Rechtsfehler; sie führt allenfalls zu einer angemessenen Milderung des Strafmaßes, nicht zwingend zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. Februar 1996
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1998 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im November 1994 wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat den Schuldspruch im November 1995 dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, und den Strafausspruch aufgehoben. Der neue Tatrichter hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Februar 1996 zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO); das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so dass die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre.
Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach Erlass des zweiten tatrichterlichen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (BGH NStZ 1997, 29 m. Anm. Scheffler; NJW 1995, 1101; StV 1994, 652, 653; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96). Ein solcher Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergibt sich hier daraus, dass über die Revision des Angeklagten gegen das am 29. Februar 1996 verkündete Urteil erst jetzt nach fast drei Jahren entschieden werden kann. Dies liegt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss gemäß § 346 Abs. 1 StPO vom 20. Mai 1998 festgestellt hat, nicht im Verantwortungsbereich des Angeklagten, sondern ausschließlich in dem der Justiz. Die näheren Einzelheiten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. April 1998 dargestellt.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten angemessen berücksichtigt werden.
Die danach gebotene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre (BGH NStZ 1997, 29; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4). Mit einer Ermäßigung der bisherigen Freiheitsstrafe von fünf Jahren auf vier Jahre wird der zusätzlichen Belastung des Angeklagten durch die Verzögerung des zweiten Revisionsverfahrens angemessen und ausreichend Rechnung getragen.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Niemöller | Bode |