Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis; Verwerfung der Revision aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 193/98
Datum
20.05.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte versäumte die Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; das Landgericht verwarf daraufhin die Revision als unzulässig. Der BGH gewährt dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hebt die Verwerfung der Revision auf. Entscheidungsgrund ist, dass die Fristversäumung nicht dem Verschulden des Angeklagten zuzuschreiben war (fehlerhafte Sachbehandlung, Verhinderung eines Richters). Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt ist.

2

Die Verwerfung einer Revision als unzulässig kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung vorliegen und die Versäumung nicht der Partei anzulasten ist.

3

Fehlerhafte Sachbehandlung durch die Vorgängerinstanzen kann dazu führen, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden an einer Fristversäumung anzulasten ist.

4

Die Verhinderung eines Richters, etwa durch Dienstreise, kann Umstände begründen, aus denen sich fehlendes Verschulden der Partei bei der Fristwahrung ergibt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 193/98 vom 20. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 20. Mai 1998 gemäß **§§ 346 Abs. 2, 46 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1997, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten wegen der vermeintlichen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegenstandslos.

Gründe

An der bisherigen fehlerhaften Sachbehandlung nach dem Urteil vom 29. Februar 1996 trifft den Angeklagten kein Verschulden.

RiBGH Niemöller ist infolge einer Dienstreise verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JahnkeBode
DetterOtten
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