Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis; Verwerfung der Revision aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 193/98
- Datum
- 20.05.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt ist.
Die Verwerfung einer Revision als unzulässig kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung vorliegen und die Versäumung nicht der Partei anzulasten ist.
Fehlerhafte Sachbehandlung durch die Vorgängerinstanzen kann dazu führen, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden an einer Fristversäumung anzulasten ist.
Die Verhinderung eines Richters, etwa durch Dienstreise, kann Umstände begründen, aus denen sich fehlendes Verschulden der Partei bei der Fristwahrung ergibt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 193/98 vom 20. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 20. Mai 1998 gemäß **§§ 346 Abs. 2, 46 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1997, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.
Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten wegen der vermeintlichen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegenstandslos.
Gründe
An der bisherigen fehlerhaften Sachbehandlung nach dem Urteil vom 29. Februar 1996 trifft den Angeklagten kein Verschulden.
RiBGH Niemöller ist infolge einer Dienstreise verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Bode | ||
| Detter | Otten |