Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Freispruch wegen sexueller Nötigung verworfen – Öffentlichkeit und Eidesfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 193/91
Datum
07.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin reichten Revision gegen den Freispruch des Landgerichts wegen sexueller Nötigung ein. Der BGH verwirft die Revisionen; eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist nicht nachgewiesen. Auch die Vereidigung von Zeugen ohne Belehrung nach § 63 StPO stellt keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dar. Eine weitere inhaltliche Prüfung ergab keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Bekanntgabe der Fortsetzung einer Sitzung in der öffentlichen Sitzung genügt zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; ein besonderer Aushang ist bei einem nach Schließung des Gebäudes stattfindenden späten Augenschein nicht zwingend erforderlich.

2

Eine Rüge wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führt nur dann zur Aufhebung, wenn der Sitzungsvorsitzende das Fehlen der erforderlichen Bekanntmachung zu vertreten hat und hierdurch eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung eingetreten ist.

3

Die Vereidigung eines Zeugen ohne vorherige Belehrung über sein Eidesverweigerungsrecht nach § 63 StPO ist ein Verfahrensfehler; eine Aufhebung des Urteils kommt jedoch nur in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausschlaggebend war.

4

Bei der Überprüfung ist das Revisionsgericht zur Darlegung verpflichtet, dass eine anderslautende Beurteilung der streitgegenständlichen Zeugenaussagen zu einer Verurteilung geführt hätte; ist dies nicht der Fall, bleibt das Urteil trotz des Verfahrensfehlers bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 22. Mai 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ in ███, wegen Verdachts der sexuellen Nötigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Detter, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C______ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Mai 1990 werden verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin, die die Verurteilung des Angeklagten erstreben, rügen mit ihrer Revision, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. a) Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes am 6.2.1990 ist nicht bewiesen. Nach der dienstlichen Erklärung des EJHW ███ ███ vom 11.2.1991 war die Fortsetzung der Strafsache gegen [REDACTED] ausdrücklich auf dem Aushang vermerkt. Die anderslautenden Erklärungen des Oberstaatsanwalts und des Nebenklägervertreters widerlegen diese dienstliche Erklärung nicht. Im Übrigen würde ein Erfolg der Rüge voraussetzen, dass der Vorsitzende das Fehlen des Aushangs zu vertreten hatte (vgl. BGHSt 21, 72; 22, 297, 302). Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ist zu entnehmen, dass er der ihm obliegenden Aufsichtspflicht gerecht geworden ist.

b) Soweit behauptet wird, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien bei der Einnahme des Augenscheins am 7.5.1990 verletzt worden, trifft dies nicht zu. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des EJHW A______ ███ ist die Einnahme des Augenscheins, der Ort des Augenscheins und der Zeitpunkt in der öffentlichen Sitzung bekanntgemacht worden. Dies genügte. Dass das Protokoll die Bekanntgabe nicht wiedergibt, ist unschädlich. Da der Augenschein am späten Abend (21.00 Uhr) stattfand, war ein besonderer Aushang am zwischenzeitlich geschlossenen Gerichtsgebäude nicht erforderlich.

2. Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Hiltrud ██, und nur von der Nebenklägerin gerügt – der Zeuge ██████, der Neffe des Angeklagten, – sind auf ihre Aussage vereidigt worden, ohne vorher gemäß § 63 StPO über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.

Der Senat kann ausschließen, dass auf diesen Verfahrensfehlern das angefochtene Urteil beruht. Selbst wenn der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders beurteilt hätte, wenn diese nach Belehrung erklärt hätten, sie wollten ihre Aussage nicht beschwören, wäre der Beweiswürdigung des Landgerichts in keiner der tragenden Erwägungen die argumentative Basis entzogen. Die Zeugin ██ hat bekundet, dass sie beim Angeklagten im April 1986, also in dem Zeitraum, in dem die Tat geschehen sein soll, keine Verletzungen bemerkt habe. Zu dieser Frage sind eine Vielzahl von Zeugen, unter anderem die weiblichen Angestellten, die damals im Büro des Angeklagten beschäftigt waren, und Magistratskollegen vernommen worden. Auch sie haben keine Verletzungen gesehen. Angesichts dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, dass aus einer Eidesverweigerung der Zeugin ████ zu Lasten des Angeklagten Schlüsse hätten gezogen werden können, die zu einer Überführung ausgereicht hätten.

Der Zeuge ███████ hat nach den Feststellungen des Urteils keine den Angeklagten entlastenden Angaben gemacht. Er hat vielmehr (UA S. 17) Zudringlichkeiten des Angeklagten gegen weibliche Personen bekundet und will auch eine Verletzung des Angeklagten im Gesicht gesehen haben (UA S. 19, 25). Es kann ausgeschlossen werden, dass aus einer Eidesverweigerung des Zeugen zur Verurteilung führende Schlüsse gezogen worden wären.

3. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben.

HerdegenNiemöllerWinkler
MaierDetter
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