Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Überlegung darf nicht strafschärfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 193/85
Datum
07.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und versuchten Totschlags verurteilt und reichte Revision ein. Der BGH bemängelt die Strafzumessung: Die Kammer wertete das fehlende Nachdenken als Strafschärfungsgrund, was nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig ist. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abwesenheit eines strafmildernden Umstands darf nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden; das Fehlen von Überlegung/Nachdenken ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund.

2

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn bei der Strafzumessung die bloße Unterlassung eines nachteiligen Gesinnungswechsels oder das Ausbleiben von Überlegungen zur Tat als Verschlechterungsgrund herangezogen wird.

3

Eine Bewertung, die die Begehung der Tat allein als strafschärfend einordnet, verletzt § 46 Abs. 3 StGB und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die Gesamtstrafenbemessung hierauf gestützt ist.

4

Bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang der Taten ist die Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung in der Regel geringer vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Roland Josef C., geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1985 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; zum Strafausspruch hat es mit der Sachrüge Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer führt als einzigen Strafschärfungsgrund an,

"dass der Angeklagte ohne über einen anderen Ausweg nachzudenken und ohne große Überlegung über die schweren Folgen seiner Handlungen die Angelegenheit 'zu regeln' versucht hat".

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Hätte der Angeklagte die von der Kammer vermissten Denkleistungen erbracht und gleichwohl die Taten begangen, so wäre das ergebnislose Nachdenken über einen anderen Ausweg ein strafmildernder Umstand gewesen, dessen Fehlen aus Rechtsgründen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung); intensiveres Bedenken der schweren Folgen seiner Handlungen ("große Überlegung") hätte die Taten in noch ungünstigerem Lichte erscheinen lassen, woraus folgt, dass die Abwesenheit dieses (straferschwerenden) Umstands nach den Gesetzen der Logik kein Strafschärfungsgrund sein kann. Soweit die beanstandete Erwägung dagegen besagen soll, der Angeklagte hätte sich durch Nachdenken über einen anderen Ausweg und intensivere Überlegung der schweren Folgen von seinem Tun abhalten lassen müssen, wird hiermit die Begehung der Taten als solche strafschärfend gewertet: darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehenbleiben. Angesichts der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Gesamtstrafenbemessung ist der Hinweis veranlasst, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger ausfallen muss, wenn – wie hier – zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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