Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch ergänzt, Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 193/84
Datum
02.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ergänzt den Schuldspruch des Landgerichts um die Bezeichnung „schweren“ und hebt den Strafausspruch wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels auf. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob nach § 250 Abs. 2 StGB ein minder schwerer Fall vorliegt. Aufgrund von Einsatz einer Luftdruckpistole, geringem Beuteerfolg und Zielrichtung ist eine solche Prüfung geboten. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung, ob nach § 250 Abs. 2 StGB ein minder schwerer Fall vorliegt, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der den Strafausspruch aufzuheben rechtfertigen kann, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine Prüfung zu milderem Strafmaß geführt hätte.

2

Bei der Prüfung des minder schweren Falls sind die objektive Gefährdung durch das verwendete Drohmittel (z. B. Luftdruckpistole), dessen Ladezustand, die Höhe der erpressten Beute und die Art des Tatobjekts (z. B. Kleinstgeschäft) zu berücksichtigen.

3

Kann der Revisionssenat nicht ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung einer gesetzlichen Strafmilderungsnorm den Strafrahmen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ist aufgrund der Tatzeit oder sonstiger Umstände die Zuständigkeit einer Jugendkammer gegeben, ist die Sache auch dann an eine Jugendkammer zurückzuverweisen, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung nur noch gegen einen inzwischen volljährigen Angeklagten geführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 6. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 193/84

in der Strafsache gegen

██ ██ den Landmaschinenschlosser Achim ██, geboren am ██████ 1956 in ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass vor dem Wort „räuberischen“ das Wort „schweren“ eingefügt wird;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer – insoweit war der Urteilstenor zur Klarstellung zu ergänzen – räuberischer Erpressung und versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Maßregelanordnung angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzusehen sind. Darin liegt hier ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil die Feststellungen zu einer solchen Prüfung drängten:

Bei beiden Taten wurde nur eine Luftdruckpistole als Mittel zur Drohung eingesetzt, so dass die objektive Gefährdung der überfallenen Frauen herabgesetzt war. Die Jugendkammer hat auch nicht festgestellt, dass die Waffe geladen war. Der durch die vollendete Tat erpresste Geldbetrag von 35 DM war relativ gering, und es waren beide Taten auch nicht auf die Erzielung einer großen Beute angelegt, da jeweils kleine Lebensmittelgeschäfte überfallen wurden, bei denen große Bargeldbestände in der Ladenkasse nicht erwartet werden konnten.

Auch bei Berücksichtigung der im Urteil aufgeführten gewichtigen Strafschärfungsgründe (UA S. 14 und 15) vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter, hätte er im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände die Frage des minder schweren Falles geprüft, zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gekommen wäre.

Obgleich sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, muss die Sache an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81 – sowie BGH, Beschluss vom 15. November 1983 – 2 StR 544/83 –).

RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben

MeyerGollwitzer
Maier
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