Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 193/82
- Datum
- 16.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung genügt, dass der Beteiligte den gemeinsamen Tatentschluss trägt oder die Verletzungsfolgen zumindest voraussehen und billigen.
Erkennt ein Beteiligter bei einer ursprünglich nicht gewaltförmigen Zusammenkunft die Eskalation hin zu Gewalt, ist er verpflichtet, sich zurückzuziehen; das Fortsetzen der Teilnahme kann als Teilnahme an den anschließenden Straftaten gewertet werden.
Eine Verteidigungshandlung des Angegriffenen (Notwehr) berechtigt andere Angreifer nicht, ihm das zur Verteidigung ergriffene Messer gewaltsam zu entwinden oder ihn dabei zu verletzen; solche Eingriffe können den Beteiligten selbst strafbar machen.
Die Revision ist unbegründet, wenn sie auf einer abweichenden, vom Tatgericht nicht festgestellten Tatsachengrundlage beruht; tatrichterliche Feststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. August 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Mohammad ██████ aus █████████████████, geboren am █████ in ███ (Pakistan), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. August 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Diese Entscheidung greift er mit seiner Revision an.
Das Rechtsmittel, mit dem er geltend macht, die getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Verurteilung nicht, hat keinen Erfolg.
Nach diesen Feststellungen drang der Angeklagte an der Spitze einer achtköpfigen, mit Schlagwerkzeugen bewaffneten Gruppe abends in die Wohnung der Zeugen ██ ein, um nach einem vorangegangenen Streit ein sogenanntes Versöhnungsgespräch zu führen. Er selbst hatte sich vorsorglich mit einem Messer bewaffnet. Der Angeklagte sprach zunächst mit Tufail ████. Die Zeugen ██ fühlten sich aber bedroht und forderten den Angeklagten und seine Begleiter auf, ihre Wohnung zu verlassen. Diese Aufforderung wurde nicht befolgt.
Als der Zeuge Ijaz ██ daraufhin aus seiner Wohnung fliehen wollte, schlug ihn der Bruder des Angeklagten, Iqbal ██████, mit einem peitschenähnlichen Kabel. Anschließend kam es zwischen dem Angeklagten und Tufail ██ zu einem Handgemenge um ein Messer, bei dem Tufail vom Angeklagten und anderen Mittätern geschlagen wurde und Verletzungen erlitt. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich dabei nicht um sein Messer handelte, sondern dass Tufail ein anderes Messer ergriffen hatte, um sich und Ijaz gegen die in seine Wohnung eingedrungenen Personen zu verteidigen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung schlugen zunächst zwei andere Täter aus der Gruppe des Angeklagten den Zeugen Ijaz ██ mit einem Elektrokabel zu Boden, ehe der Bruder des Angeklagten dem Ijaz zweimal – mit Tötungsvorsatz – in den Bauch stach. Auch der Zeuge Aslam ██ wurde geschlagen. Als der Angeklagte die Wohnung der Zeugen ██ verließ, drohte er ihnen weitere Maßnahmen und Schläge an, falls sie über die Vorfälle nicht schweigen würden.
Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er in erster Linie ein Versöhnungsgespräch führen wollte, stellt aber fest, dass er auch damit einverstanden war, den Zeugen ████ einen „schmerzhaften Denkzettel zu verpassen“. Spätestens als sein Bruder den Zeugen Ijaz ██ angriff, habe er die (späteren) Verletzungen des Zeugen █████ vorausgesehen und gebilligt.
Nach diesen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen gefährlicher (gemeinschaftlicher) Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen von einem anderen, so nicht festgestellten Sachverhalt aus.
Weder war der Angeklagte „gegen seinen Willen in eine gefährliche Situation gekommen“, noch war er „gezwungen“, Tufail ██ das Messer zu entwinden. Dieser durfte es zum Schutz gegen die Angreifer an sich nehmen und gegebenenfalls sogar einsetzen. Spätestens nachdem Iqbal ██████ den Ijaz ██ angegriffen und Tufail ██ daraufhin zum Messer gegriffen hatte, wusste der Angeklagte, dass ein „Versöhnungsgespräch“ nicht mehr möglich war. Er konnte – so die Feststellungen des Landgerichts – eine weitere Auseinandersetzung dadurch vermeiden, dass er mit der von ihm geführten Gruppe die Wohnung verließ. Dazu wäre er auch verpflichtet gewesen. Er war nicht berechtigt, Tufail ████ gewaltsam das Messer zu entwinden und ihn dabei zu verletzen. Auch die den Zeugen ███ von anderen Mitgliedern der Gruppe zugefügten Körperverletzungen sind dem Angeklagten zu Recht als Mittäter angelastet worden.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern.
| Miller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |