Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Auseinandersetzung mit früherer Schuldfähigkeitsbewertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 193/80
- Datum
- 30.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht das entscheidende Gericht von einer früheren Beurteilung der Schuldfähigkeit ab, so muss es die frühere Bewertung in ihren wesentlichen Befunden wiedergeben und erklären, warum sie für die Tatzeit nicht mehr gilt.
Die bloße Übernahme der Schlussfolgerung eines Sachverständigengutachtens ohne Wiedergabe seines Inhalts und ohne substantiierten Gerichts«eindruck» genügt nicht zur tragfähigen Begründung der vollen Schuldfähigkeit.
Fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit einer früheren Begutachtung, kann dies zur Aufhebung allein des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung hinsichtlich der Rechtsfolgen führen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die erneute Verhandlung zur Feststellung völliger Schuldausschließung führt.
Entscheidet das nacherkennende Gericht erneut zugunsten einer Freiheitsstrafe, hat es die Notwendigkeit der Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB gesondert zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 193/80
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Günter H ████ aus ███, dort geboren am ██ ███ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. November 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist mangels Angabe von Tatsachen unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie i. S. des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers heißt es im angefochtenen Urteil:
"Im Gegensatz zu einer früheren Verurteilung geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte bei den Taten in keinem Fall vermindert schuldfähig war. Die Kammer folgt insoweit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Petsch, das überzeugend erscheint. Die Kammer weiß aus zahlreichen anderen Begutachtungen, dass an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. ███ kein Zweifel besteht. Im Übrigen stimmt das Gutachten des Sachverständigen auch mit dem Bild überein, das die Kammer von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat."
Diese knappen Ausführungen, mit denen sich die Strafkammer dem nur in seiner Schlussfolgerung wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen in Bausch und Bogen anschließt, reichen hier zur Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. Dieser war am 20. August 1976 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall als erheblich vermindert schuldfähiger Täter zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Es ist anzunehmen, dass auch die damalige Beurteilung seiner Schuldfähigkeit, wie die Revision vorträgt, im Anschluss an das Gutachten eines Sachverständigen erfolgt ist. Die jetzt abgeurteilten Diebstähle hat der Angeklagte in dem Zeitraum von März 1978 bis Januar 1979 begangen. Bei dieser Sachlage erforderte die von der damaligen Bewertung des geistig-seelischen Zustandes des Angeklagten abweichende Würdigung seiner Schuldfähigkeit durch das jetzt entscheidende Gericht eine Auseinandersetzung mit der früheren Wertung unter Wiedergabe des damaligen Befundes in seinen wesentlichen Einzelheiten und eine Begründung dafür, dass die damalige Beurteilung für die Tatzeit in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr zutrifft. Die fehlenden Darlegungen hierzu können durch den Hinweis auf die Übereinstimmung des Eindrucks, den das Gericht vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen habe, mit dem neuen Sachverständigengutachten umso weniger ersetzt werden, als weder dieser Eindruck noch der Inhalt des Gutachtens auch nur andeutungsweise wiedergegeben werden. Damit kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter durch das Gutachten des von ihm vernommenen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde gewonnen hat, diesem Gutachten den Vorzug vor dem in dem früheren Verfahren erstatteten zu geben (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960 – 4 StR 426/60 – und vom 24. Mai 1977 – 1 StR 222/77 –).
Der danach vorliegende sachlich-rechtliche Mangel (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12, 311, 314) hat nur die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da bei der gegebenen Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die erneute Hauptverhandlung den vollständigen Ausschluss der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben könnte.
Falls sich das neu erkennende Gericht bei der Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe wieder für die Verhängung von Freiheitsstrafen entscheidet, wird es deren Notwendigkeit nach § 47 Abs. 1 StGB näher zu begründen haben.
Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs umfasst auch die Einziehungsanordnung.
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