Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Diebstahlsverfahren: Schuldsprüche geändert, Teile verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 193/77
Datum
08.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision die Schuldsprüche mehrerer Angeklagter wegen mehrerer Diebstähle und versuchten Diebstähle; Teile der Urteilsformulierung (insbesondere Nennungen eines besonders schweren Falls und die Angabe fortgesetzter Handlung) wurden vereinfacht. Der Senat stellte fest, dass § 243 StGB als Qualifikation weggefallen ist und in Jugendsachen nur mittelbare Bedeutung besitzt. Für die Qualifizierung als fortgesetzte Handlung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich. Soweit keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten festgestellt wurden, blieben die Revisionen sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Qualifikationstatbestands durch Gesetzesänderung macht die ausdrückliche Anführung des besonders schweren Falls im Schuldspruch entbehrlich.

2

In Jugendstrafsachen kommt einem früheren Qualifikationstatbestand nur mittelbare Bedeutung zu, weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts für Jugendstrafen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht unmittelbar gelten.

3

Die Einordnung mehrerer Taten als fortgesetzte Handlung setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus, der die Einzelhandlungen zu einer Einheit verbindet.

4

Eine in formeller Hinsicht vereinfachte oder berichtete Fassung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, sofern sich daraus keine Auswirkungen auf das Strafmaß ergeben.

5

Bei der Revisionsnachprüfung ist das Urteil insoweit zu verwerfen, als keine zu Lasten der Angeklagten gehenden Rechtsfehler festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt a. M., 6. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 193/77 BESCHLUSS vom 8. Juni 1977 in der Strafsache gegen 1. den Arbeiter Zeljko L. ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1958 in Jugoslawien, 2. den Weißbinder-Anlernling Rudi R. [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1959, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 6. April 1976 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte L. [REDACTED] des Diebstahls in drei Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen, der Angeklagte R. des Diebstahls in acht Fällen und des Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall sowie des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen.

Gründe

Seit dem 1. StRG enthält § 243 StGB keinen Qualifikationstatbestand mehr. Die Anführung des besonders schweren Falles im Schuldspruch erübrigt sich. In Jugendsachen kommt hinzu, dass die Vorschrift nur mittelbare Bedeutung besitzen kann, da gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts für die Jugendstrafe nicht gelten. Auch die Anführung der fortgesetzten Handlung ist im Schuldspruch entbehrlich. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend vereinfacht. Bei der Verurteilung des Angeklagten R. war außerdem zu beachten, dass der unter II 17 der Urteilsgründe behandelte Sachverhalt als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten ist. Die Täter stahlen die Werkzeuge, um sie für den Einbruch in den HL-Markt zu benutzen. Sie handelten also mit einem Gesamtvorsatz, der die drei Taten zu einer Einheit verband. Der Strafausspruch wird von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

WillmsMayerBuddenberg
MüllerBaumgarten
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