Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen unklarer Strafrahmenbehandlung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 193/70
- Datum
- 17.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie nicht mit Tatsachen substantiiert darlegt.
Eine Sachrüge gegen den Schuldspruch ist unbegründet, soweit die Urteilsgründe die Tat- und Schuldfeststellungen tragfähig stützen.
Hat das Gericht Milderungsgründe bejaht, muss es erkennbar machen, ob und in welchem Umfang es von der Möglichkeit des Unterschreitens der gesetzlichen Mindeststrafe nach § 44 Abs. 3 i.V.m. § 51 Abs. 2 Gebrauch macht; lässt es dies offen, ist der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies zu einer milderen Strafe geführt hätte.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs sind über Einziehungsentscheidungen und sonstige Nebenfolgen (z.B. Fahrerlaubnisentziehung) neue Entscheidungen zu treffen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 193/70 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Bernd Herbert ██ aus █████████, geboren am ███ █████ in ██ ██, wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom [REDACTED] Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt sowie die Tatwaffe (einschließlich Munition und Schalldämpfer) eingezogen.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des prozessualen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Seine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig; denn er hat sie nicht mit Tatsachen belegt.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat auf Grund verschiedener zugunsten des Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, darunter seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, mildernde Umstände im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB bejaht und auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des durch diese Vorschrift bestimmten Strafrahmens das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Von der Möglichkeit des Unterschreitens der Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB, die § 51 i. V. m. § 44 Abs. 3 StGB eröffnet, ist von ihr kein Gebrauch gemacht worden. Hierzu war sie an sich auch nicht verpflichtet. Die Urteilsgründe lassen offen, ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit bewusst war und deshalb von einer zu hohen Mindeststrafe ausgegangen ist.
Im Urteil heißt es, dass sich „für die Tat des Angeklagten ein Strafrahmen von einem Jahr (§ 250 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren Gefängnis“ ergab. Die Zulässigkeit einer Milderung gemäß § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 2 StGB bis auf ein Viertel der Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis wird demgegenüber nicht erwähnt. Da sich bei dieser Sachlage nicht ausschließen lässt, dass die Strafkammer auf Grund des nach jenen Vorschriften herabgesetzten Strafrahmens zu einer milderen Strafe gelangt wäre, konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Über die Einziehung der Tatwerkzeuge sowie über die Maßnahmen nach den §§ 42 m und n StGB wird ebenfalls neu zu entscheiden sein.
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