Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Zurechnungsfähigkeit: Aufhebung des Totschlagsurteils, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 193/64
Datum
24.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Totschlags; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurück. Streitpunkt war die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) und die unzureichende Feststellung des Tathergangs. Das Gericht beanstandete insbesondere die fehlende Konkretisierung, von welchen Angaben der Sachverständige ausgegangen ist, sowie die unzureichende Würdigung einer möglichen besonderen affektiven Belastung trotz äußerer Ruhe. Es empfahl ergänzende Beweisaufnahme, u. a. Vernehmung eines weiteren Kriminalzeugen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit ist die seelische Verfassung des Täters zum Zeitpunkt des Tötungsentschlusses entscheidend; auch ein plötzlich gefasster Entschluss kann eine besondere affektive Belastung und damit erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit begründen.

2

Äußerlich ruhiges Verhalten vor oder nach der Tat schließt eine erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit nicht aus; eine „beherrschte Fassade" kann innere Erregung verbergen und ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

3

Die Verwertung eines psychiatrischen/medizinischen Gutachtens setzt voraus, dass das Gericht darlegt, von welchem konkreten Tathergang der Sachverständige ausgegangen ist und welche Tatsachen seine Einschätzung bedingen; sonst ist eine rechtliche Nachprüfung nicht möglich.

4

Wenn die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit unauflöslich vom festgestellten Tathergang abhängt, kann ein Aufhebungsgrund hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit ausnahmsweise zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs führen.

5

Bei der Strafzumessung sind nur tatbezogene und vorwerfbare Umstände strafschärfend zu berücksichtigen; nicht tatbezogene Vorstrafen oder irrelevante Details der Tatausführung dürfen die Strafhöhe nicht unangemessen prägen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Landau i. d. Pf., 23. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen: den Rentner und Hausierer Alfons ████, geboren am █████ 1923 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der in der Sitzung vom 26. Juni 1964, Verhandlung vom 24. Juni 1964 an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ███ der Bundesanwaltschaft, Dr. ██████████████, Bundesanwalt, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Landau i. d. Pf. vom 23. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat seinen vierjährigen unehelichen Sohn Alfred █████████████████ getötet. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt, hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sieben Jahre aberkannt und das zur Tat benutzte Küchenmesser eingezogen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Deshalb braucht nicht näher erörtert zu werden, ob das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, indem es außer den beiden Kriminalbeamten ███████ und KC, die am 12. November 1962 den Angeklagten angehört hatten, nicht auch noch den dritten, damals anwesenden Kriminalmeister ███████ vernommen habe. Jedoch wird es sich empfehlen, auch diesen Zeugen in der neuen Verhandlung zu hören.

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge ergibt folgendes:

Die Anwendung des § 212 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist an sich nicht zu beanstanden. Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten nicht für gegeben angesehen. Hingegen hat es die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB möglicherweise zu Unrecht verneint.

An der vollen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ist kein Zweifel aufgetreten; auch sein Hemmungsvermögen ist nicht allgemein eingeschränkt. Ob es infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, hängt nach den Ausführungen des Schwurgerichts in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Privatdozenten Dr. med. Janzarik davon ab, ob er sich in einer „besonderen affektiven Belastungssituation“ befunden hat. In diesem Falle könnte er, wie es im Urteil heißt, in eine „Dekompensation“ geraten sein, die eine krankhafte geistige Störung „ausgelöst“ und seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat. Damit meint das Schwurgericht offenbar, dass der äußerst erregbare und labile, dabei steuerungsarme Angeklagte einer besonderen seelischen Belastung zwar noch gewachsen gewesen wäre, in ihr den zur Tat drängenden Antrieben aber nur schwer hätte Herr werden können. Ein derartiger abnormer Seelenzustand, zumal auf der Grundlage psychopathischer Abartigkeit, wie sie beim Angeklagten gegeben ist, kann krankhaft im Sinne des Gesetzes sein und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen. Davon ist das Schwurgericht zutreffend ausgegangen.

Nun hat es eine solche besondere seelische Belastung beim Angeklagten tatsächlich verneint. Die Erwägungen dazu geben indes zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.

Zunächst hat das Schwurgericht seine Ansicht darauf gestützt, dass der Angeklagte schon seit dem 1. November 1962 den festen Entschluss gefasst hatte, sich selbst das Leben zu nehmen, wenn Frau █████████ aus dem Hause weisen sollte. Indessen kommt es entscheidend auf die seelische Verfassung beim Tötungsentschluss an. Diesen hat der Angeklagte plötzlich gefasst, als das von ihm wochenlang vorausbedachte und erwartete Ereignis am Morgen des 9. November 1962 in greifbare Nähe gerückt war und unmittelbar vor der Verwirklichung stand. Jedenfalls musste das Schwurgericht von einem solchen plötzlichen und sofort auch ausgeführten Entschluss zugunsten des Angeklagten ausgehen. Dann aber ist es möglich und nicht von vornherein unwahrscheinlich, dass der Angeklagte gerade durch die Erkenntnis, die Trennung sei nicht mehr abwendbar, er werde in wenigen Stunden das Haus verlassen müssen, in höchste seelische Spannung versetzt worden ist. Jedenfalls hatte das Schwurgericht, wenn schon bei der Veranlagung des Angeklagten ein solcher Ausnahmezustand in Betracht kommt, diese Möglichkeit bedenken müssen.

Das Schwurgericht schließt weiterhin aus dem äußerlich ruhigen Eindruck, den der Angeklagte unmittelbar vor und nach der Tat auf Frau ███████ und zwei weitere nach der Tat hinzugekommene Zeugen machte, auf den Mangel einer seelischen Belastung während der Tat. Auch diese Schlussfolgerung begegnet angesichts der sonstigen Feststellungen Bedenken. Der äußere Eindruck konnte über die innere Belastung täuschen, weil der Angeklagte, wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben wird, hinter einer „beherrschten Fassade“ seine Labilität verbarg, also eine innere Erregung nicht offen zutage zu treten brauchte. Aber auch der Eindruck äußerer Ruhe unmittelbar nach der Tat ließ möglicherweise einen Schluss auf die seelische Verfassung bei der Tat nicht zu. Der Angeklagte hatte sich beide Pulsadern aufgeschnitten; der starke Blutverlust und die damit erfahrungsgemäß verbundene Erschöpfung konnten ihn völlig unstimmig gemacht haben. Dass das Schwurgericht bei der Würdigung der Zeugenaussagen diese Umstände berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich.

Abschließend hat das Schwurgericht das Gutachten des Dr. Janzarik verwertet. Dieser hat eine Belastungssituation mit der Folge erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nur für den Fall bejaht, dass die Angaben des Angeklagten über den Tathergang ihm gegenüber der Beurteilung zugrunde gelegt würden. Die ausdrückliche Frage, ob er eine solche Situation auch dann annehmen würde, wenn die Angaben des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten der Wirklichkeit entsprechen, hat er verneint. Daraus wird aber, zumal da die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur „im Wesentlichen“ mit seinen Angaben bei der Begutachtung übereinstimmt, nicht deutlich, von welchem Tatgeschehen im Einzelnen der Sachverständige ausgegangen ist und von welchen Einzelumständen er seine Ansicht abhängig gemacht hat (Tötung des noch schlafenden oder des schon erwachten Kindes, Zeitpunkt des Tatentschlusses, Zeitraum zwischen Entschluss und Ausführung). Warum es auf solche Unterschiede ankommen soll, wird nicht ausgeführt (vgl. BGHSt 7, 238).

Nach alledem reichen die Feststellungen nicht aus, um die Entscheidung des Schwurgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedenkenfrei zu tragen und dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Dies muss hier, obwohl der Aufhebungsgrund nur die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB betrifft, ausnahmsweise auch zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, da die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nach dem Gutachten des Sachverständigen vom Tathergang abhängig ist.

Zur Strafzumessung sei folgendes bemerkt: Es ist nicht recht verständlich, warum die Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend herangezogen worden sind; die Übertretungen, aber auch der Widerstand haben ersichtlich mit dem Tötungsverbrechen nicht das geringste zu tun. Ebensowenig konnte es für die Beurteilung der Tat und der Täterpersönlichkeit gerade auf die Zahl der Stiche ankommen, die der Angeklagte seinem Kind versetzte, sofern nicht diese Zahl den Schluss auf einen tatsächlich straferschwerenden Umstand zuließ.

KirchhofBaldusMeyer
DotterweichHenning
Revision wegen Zurechnungsfähigkeit: Aufhebung des Totschlagsurteils, Zurückverweisung — Themis