Revision wegen versuchten Betrugs: Rückverweisung zur Prüfung des Straffreiheitsgesetzes 1954
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 193/54
- Datum
- 09.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einreichung eines auf falschen Angaben beruhenden Antrags, der nach dem einschlägigen Gesetz die Grundlage für die Gewährung von Ausgleichsleistungen bildet, kann als Ausführungsakt eines Betrugsversuchs gelten, wenn sie geeignet ist, bei Fortentwicklung einen Vermögensschaden der Leistungsträger herbeizuführen.
Zur Annahme des Betrugsversuchs genügt der Vorsatz, sich ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen; Zweifel am Erfolg der Täuschung oder die Benennung ungeeigneter Zeugen schließen den Vorsatz nicht aus.
Eine vom Tatrichter getroffene, widerspruchsfreie Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; das Revisionsgericht darf diese nicht durch eigene Würdigung ersetzen, es sei denn, es liegen Rechtsfehler vor.
Ergibt die Anwendung eines nachträglich in Betracht kommenden Gesetzes (z. B. Straffreiheitsgesetz) weitere für die Strafbarkeit oder Strafzumessung erhebliche Gesichtspunkte, ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung kann die besonders verwerfliche Gesinnung, insbesondere das Streben nach erheblicher Bereicherung durch Ausnutzung eines Sozialgesetzes, strafverschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg an der Lahn, 9. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren landwirtschaftlichen Inspektor Bernhard W. aus ██████, geboren ██████ ███ in ████, wegen versuchten Betruges hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Hartin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Haas als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt C______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 9. Februar 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte sich in dem Antrag, den er am 16. März 1953 über seine Gemeindeverwaltung dem Kreisausgleichsamt zur Feststellung eines Vertreibungsschadens nach § 3 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) vorlegte, als ostvertriebener Eigentümer des 315 ha großen, vollständig ausgestatteten Gutes ██████ im Kreise ██████ bezeichnet und diesem Antrag ein umfangreiches Verzeichnis seiner angeblich verlorengegangenen Habe beigefügt. In Wahrheit war der Angeklagte niemals Eigentümer der Vermögenswerte gewesen; er hatte sie nur als Gutsinspektor im Dienste des Eigentümers kennengelernt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel, zu dessen Begründung der Beschwerdeführer verfahrens- und sachlich-rechtliche Mängel geltend gemacht hat, hat nur im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz 1954 Erfolg.
1.) Die Meinung der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht in der Vorlage des Antrages beim Ausgleichsamt einen Anfang der Betrugsausführung gesehen, während hierin nur eine Vorbereitungshandlung zu finden sei, geht fehl. Die von der Revision vorgetragene Begründung, dass ein Antrag nach dem Feststellungsgesetz für sich allein niemals geeignet sei, die Bewilligung von Ausgleichsleistungen nach dem 3. Teil des Lastenausgleichsgesetzes (§§ 228 ff.) herbeizuführen, trifft nicht das Wesentliche. Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen und Hausrat gemäß § 3 des Feststellungsgesetzes. Nach § 12 LAG, der wörtlich dem § 3 des Feststellungsgesetzes entspricht, in Verbindung mit § 228 Abs. 1 Nr. 1 LAG erhalten Ostvertriebene für die erlittenen Vertreibungsschäden Ausgleichsleistungen. Nach § 236 LAG beruht deren Bewilligung in den Fällen, in denen dem Geschädigten auf die Leistungen ein Rechtsanspruch zusteht, auf der Feststellung der Schäden nach dem Feststellungsgesetz. Ein nach diesem Gesetz gestellter Antrag ist also die Grundlage für die Gewährung einer Hauptentschädigung nach den §§ 243 ff. LAG. Der für die Annahme einer Versuchshandlung notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragstellers, der Täuschung der Behörden und der irrigen Gewährung einer Leistung ist somit gegeben.
Entgegen der Annahme der Revision konnte der Antrag des Angeklagten bei ungestörtem Lauf der Dinge auch zu einem Vermögensschaden führen. Er ist schon in der unbegündeten Feststellung eines Vertreibungsschadens durch die Feststellungsbehörde zu sehen, weil eine solche Feststellung die Mittel des für die Gewährung der Hauptentschädigung zu bildenden Ausgleichsfonds in einer Weise gefährdet, die schon einem Schaden gleichzuerachten ist. Dass ein Vermögensschaden die Folge des vom Angeklagten gestellten Antrages sein konnte, gilt umso mehr, als der Angeklagte, was die Revision übersehen hat, zugleich mit dem erstatteten Feststellungsantrag einen Antrag auf Gewährung einer „Existenzaufbauhilfe“ in Höhe von 5.000 DM gestellt hat. Zwar besteht auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch (§ 253 LAG), Voraussetzung für ihre Gewährung ist aber, dass der Antragsteller einen Vertreibungs- oder Kriegssachschaden geltend machen kann (§ 254 LAG). Wird dem Empfänger eines solchen „Aufbaudarlehns“ später der Anspruch auf eine Hauptentschädigung zuerkannt, dann gilt dieser Anspruch in Höhe des Darlehns als erfüllt, die Forderung gegen den Darlehnsnehmer gilt als nicht entstanden (§ 258 LAG). Im Hinblick auf diese Regelung schreibt § 255 LAG vor, dass bei der Bemessung des Darlehns auf die Höhe des erlittenen Vertreibungsschadens und auf die Höhe des Anspruchs auf die Hauptentschädigung zu achten ist. Aus den Vorschriften der §§ 255 und 258 LAG ergibt sich also der Zusammenhang zwischen dem nach dem Feststellungsgesetz ermittelten Betrage eines Vertreibungsschadens und der Möglichkeit zur Erlangung eines Aufbaudarlehns, das bei Anerkennung der Hauptentschädigung als Vorauszahlung verrechnet wird. Nach diesem Zusammenhang kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Anträge des Angeklagten ohne weiteres geeignet waren, bei einer seinem Plane entsprechenden Fortentwicklung eine Schädigung des Vermögens des Ausgleichsfonds herbeizuführen.
2.) Entgegen der Auffassung der Revision hatte der Angeklagte auch vor, sich durch seine Anträge ungerechtfertigte Vermögenswerte zu verschaffen. Wie das Landgericht im einzelnen näher dargelegt hat, ging es ihm um diese Vorteile, nicht etwa darum, sich auf diese Weise das Ansehen als Gutsbesitzer zu erhalten. Wie das Landgericht mit Recht annimmt, ist es mit einem solchen Betrugsvorsatz durchaus vereinbar, dass es dem Angeklagten nach seiner Bemerkung gegenüber einer Gemeindeangestellten zweifelhaft war, ob und in welcher Weise die Vertriebenen überhaupt etwas erhalten würden.
Die Einwendungen der Revision gegen diese Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite des Betruges richten sich durchweg gegen die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Landgerichts. Dessen Ausführungen weisen keine Widersprüche oder sonstigen Denkfehler auf. Insbesondere spricht es nicht gegen den Vorsatz des Angeklagten bei Ausfüllung und Vorlage der Anträge, dass er später, nachdem ein von ihm benannter Zeuge nicht ermittelt werden konnte, trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde keine anderen Beweismittel nannte.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht der Vorschrift des Gesetzes (§ 344 Abs. 2 StPO) entsprechend begründet und deshalb unzulässig (BGHSt 2, 168).
Auch die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Nichtanwendung des § 46 Nr. 1 StGB gehen fehl. Die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass der Angeklagte nicht freiwillig von seinem Vorhaben Abstand nahm, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Dass der Angeklagte in seinem Antrag auf Feststellung des Vertreibungsschadens Zeugen benannt hat, von denen er wusste, dass sie über die Eigentumsverhältnisse des Gutes nichts aussagen konnten, schloss nicht aus, dass er seinen Antrag auf Feststellung für ausreichend und erfolgversprechend ansah, wie das der Tatrichter angenommen hat. Die Überzeugung des Landgerichts machte dem Angeklagten erst die Auflage, weitere Beweismittel zu nennen, deutlich, dass er auf diese Weise nicht zum Ziele kommen werde. Deshalb, also unfreiwillig, sah er von der Weiterverfolgung seines Planes ab, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen ihn schon in Gang gekommen war.
3.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unberechtigt. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er sich auf eine „sehr verwerfliche Art und Weise auf Kosten der Allgemeinheit“ unrechtmäßig bereichern wollte. Mit dieser Bemerkung sollte nicht so sehr der vom Angeklagten gewählte Weg zur Täuschung der Behörden gekennzeichnet, sondern hervorgehoben werden, dass in dem Bestreben, in recht bedeutendem Umfang Leistungen eines Sozialgesetzes zu erlangen, eine besonders verwerfliche Gesinnung zu erblicken ist.
Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die Strafzumessung daraus herzuleiten, dass die Urteilsgründe nicht erörtern, ob die Möglichkeit einer Milderung der Strafe nach § 44 Abs. 1 StGB erwogen worden ist. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat der Tatrichter die Schwere der Tat und die Schuld des Angeklagten abgewogen und unter Würdigung dieser Gesichtspunkte eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für gerecht gehalten. Dass in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Strafe für den Versuch zu mildern, übersehen worden wäre und dieser Fehler sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte, ist nicht anzunehmen.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei der zur Großspurigkeit und Unehrlichkeit neigenden Persönlichkeit des Angeklagten die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, genügen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB.
4.) Nach alledem lässt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Da die Tat des Angeklagten vor dem 1. Dezember 1953 begangen wurde, bleibt nur zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 die Einstellung des Verfahrens gebietet. Im Hinblick auf die Höhe der erkannten Strafe kommt eine Straffreiheit nur in Betracht, wenn sich der Angeklagte bei seiner Straftat infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat (§ 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, vor allem, ob der Angeklagte nach dem Verlust seiner Stellungen in Westpreußen und Mitteldeutschland unverschuldet in Not war, vermag der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen über das Schicksal des Angeklagten und seine Lebensverhältnisse zur Zeit der Tat nicht abschließend zu beurteilen. Die Sache muss deshalb unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuld- und Straffrage zur weiteren Aufklärung und Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 gegeben sind, an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Glanzmann | Werner | Haas | |||
| Hartin | Dr. Arndt |