Revision: Unzureichende Feststellungen zur Unterschlagung – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 193/53
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Nichterfüllung einer zivilrechtlichen Rückzahlungsverpflichtung begründet keinen Straftatbestand der Untreue; hierfür bedarf es darüber hinausgehender tatbestandsrelevanter Umstände.
Für die strafrechtliche Bewertung der Verwendung übergebener Geldmittel kommt es auf die rechtliche Einordnung der Übergabe (Eigentumsübertragung vs. Treuhand-/Zwecküberlassung) an; liegt Eigentumsübergang vor, beschränkt sich der Schutz in der Regel auf zivilrechtliche Ansprüche.
Eine Verurteilung wegen Unterschlagung oder Untreue setzt darlegungs- und beweisbare Feststellungen darüber voraus, dass der Täter über fremdes Vermögen verfügt hat und diese Verfügungsgewalt pflichtwidrig missbrauchte.
Rechtliche Mängel oder unzureichende Feststellungen in den Urteilsgründen genügen nicht für eine Verurteilung; bei solchen Lücken ist die Aufhebung und Zurückverweisung geboten, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestands nicht hinreichend festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 28. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ev. ████ dort, den Kaufmann Fritz, geboren ████████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28. November 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er im Falle 3 (Fall ████) verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1.) Unbegründet sind die Angriffe der Revision im Fall 2. Die Strafkammer befasst sich zwar bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts nicht mit der Frage, worin der dem Geschädigten ███ ██ ██████████ entstandene Vermögensschaden bestand und demgemäß der ihm entsprechende Vermögensvorteil der Osnabrücker Handelsgesellschaft, der der Angeklagte einen LKW-Anhänger verschaffen wollte und verschaffte. Die Feststellungen ergeben aber deutlich, dass es der Besitz an dem Anhänger war, um den der Angeklagte den ██████ ████ schädigte und den er seiner Absicht gemäß der Osnabrücker Handelsgesellschaft zuwandte.
2.) Unbedenklich sind die Verurteilungen des Angeklagten im Falle 4 wegen Untreue. Die Revision wendet sich mit Ausführungen, die neben der Sache liegen, gegen eine vermeintliche Verurteilung wegen Betrugs in diesem Falle zum Nachteil ███. Denn der Angeklagte ist nicht wegen Betrugs verurteilt worden. Ob er nicht außer wegen Untreue zum Nachteil ████████████ zugleich wegen Betrugs zum Nachteil ████ hätte verurteilt werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn dieser etwaige Fehler belastet ihn nicht.
Ebenso unbegründet sind die Ausführungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs im Falle 6 zum Nachteil des Versorgungsträgers der Arbeitslosenversicherung. Dasselbe gilt von der Verurteilung wegen Betrugs im Falle 8 und wegen Diebstahls im Falle 9.
4.) Dagegen reichen im Falle ████ (Fall 3) die bisherigen Feststellungen für eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht aus. Den Feststellungen zufolge übergab ██ ████ dem Angeklagten, der für sein Unternehmen einen LKW kaufen wollte, 1.400 DM, weil er sich an dem Ankauf beteiligen wollte. Der Angeklagte zahlte, als sich die Kaufverhandlungen zerschlagen hatten, trotz wiederholter Aufforderung ███ den Betrag nicht an ihn zurück, sondern behielt und verbrauchte ihn für sich. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens begründet die Strafkammer ihre Annahme einer Unterschlagung damit, der Angeklagte habe „die 1.400 DM, die, wie ihm bekannt war, dem ███ gehörten und die er in Besitz hatte, sich dadurch zugeeignet, dass er das Geld für sich verbrauchte“. Diese Beurteilung wird dem Sachverhalt nicht gerecht.
Es ist durchaus möglich, dass ███ das Eigentum am Geld auf den Angeklagten übertragen hatte. Dann hätte er lediglich eine zivilrechtliche Forderung auf Rückzahlung gehabt, sei es aus einem Darlehensvertrag, sei es infolge ungerechtfertigter Bereicherung wegen Wegfalls des Zwecks, für den das Geld gegeben war. Dass der Angeklagte diese Forderung nicht erfüllte, würde keinen strafrechtlichen Tatbestand, auch nicht den der Untreue, verwirklicht haben. Denn die bloße Nichterfüllung einer zivilrechtlichen Verpflichtung ist nicht Untreue.
Ob etwa dann, wenn ███ sich an dem Unternehmen des Angeklagten und des ████ hatte beteiligen wollen, der Angeklagte sich einer Untreue durch auftragswidrige Verwendung des von ███ gegebenen Geldbetrags schuldig gemacht hätte, braucht nicht erörtert zu werden. Denn für einen so gearteten Sachverhalt liefern die Feststellungen der Strafkammer keinen Anhalt. Sie stellt im Gegenteil fest, dass ███ sein Geld zurückforderte, nachdem sich die Kaufverhandlungen zerschlagen hatten, und dass erst dann der Angeklagte das von ███ empfangene Geld für sich verwendete. Im Augenblick der Verwendung des Geldes scheinen sich demnach die rechtlichen Beziehungen zwischen ███ und dem Angeklagten in dessen Pflicht zur Rückzahlung des Geldes erschöpft zu haben.
| Dr. Moericke | Busch | Dr. Sauer | |||
| Krauss | Werner |