Revision verworfen: Berücksichtigung von Schwangerschaft bei der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/98
- Datum
- 15.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind persönliche Umstände zu berücksichtigen, die zu einer erheblich erhöhten Strafempfindlichkeit führen, um die unterschiedliche Wirkung der Strafe auszugleichen.
Die bloße Schwangerschaft begründet nicht regelmäßig eine besonders erhöhte Strafempfindlichkeit; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Die Kenntnis der eigenen Schwangerschaft zum Tatzeitpunkt schließt grundsätzlich nicht aus, dass diese strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Normen und Einrichtungen des Strafvollzugs (insb. §§ 3, 76 ff. StVollzG) können dafür sprechen, dass eine Schwangerschaft keine derart erhöhte Strafempfindlichkeit begründet, dass sie strafmildernd zu gewichten wäre.
Ein Rechtsfehler in der Erwägung des Tatrichters ist unschädlich, wenn feststeht, dass tatsächlich keine berücksichtigungsfähige erhöhte Strafempfindlichkeit vorlag (Fehlerfolgenprüfung).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
2 StR 192/98 vom 15. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1998, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Bode, Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1997 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form ausgeführt und damit unzulässig. Die Sachrüge ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat auch zum Strafausspruch keinen Erfolg.
Einer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die Schwangerschaft der Angeklagten beim Strafmaß rechtsfehlerfrei berücksichtigt wurde.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte im August 1997 zusammen mit dem Angeklagten K. gegen Zusage einer entsprechenden Belohnung 5.896,9 g Haschisch jeweils in Leibbinden von Nepal nach Frankfurt am Main gebracht. Die Angeklagte erwartete Ende Dezember 1997/Anfang 1998 ein Kind, dessen Vater der Mitangeklagte K. ist.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG führt der Tatrichter u. a. aus:
"Schließlich begründet weder die Schwangerschaft noch einen minder schweren Fall, weil die Angeklagte bereits im Zeitpunkt des Tatentschlusses und der Durchführung der Tat wusste, dass sie schwanger war und sie sich des für sie und das Kind bestehenden Risikos – wie sie angegeben hat – in vollem Umfang bewusst war" (UA S. 7).
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.
Strafempfindlichkeit beeinflusst die Wirkung der Strafe. Besondere Eigenschaften oder Umstände in der Person des Täters lassen das Gewicht einer Freiheitsstrafe für den einzelnen Verurteilten unterschiedlich erscheinen. Der verschiedenen Strafschwere ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 26, u. a. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 26 a; Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 34 jeweils m. w. N.).
Dieser Grundsatz folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot. Trifft einen Angeklagten die Strafe wegen bestimmter, in seiner Person liegender Umstände wesentlich härter als jeden, bei dem sie fehlen, so muss, um eine annähernde Gleichheit der Wirkung zu gewährleisten, durch Milderung der Strafe ein Ausgleich geschaffen werden (vgl. auch BGHSt 7, 28, 31).
Diese Umstände müssen die Bewertungsschwelle überschritten haben, damit ein messbarer Unterschied vorliegt. Danach kommen lediglich Umstände von einigem Gewicht als Zumessungsgrund in Betracht. Demgemäß sind auch nur die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (BGHSt 29, 319, 320).
Nur eine erheblich erhöhte Strafempfindlichkeit eines Angeklagten ist daher durch angemessene Herabsetzung der sonst verwirkten Strafe auszugleichen. Besteht eine derart erhöhte Strafempfindlichkeit, so ist diese grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen, und zwar bereits bei der Strafrahmenwahl (vgl. BGH StV 1989, 152).
Die Frage der Strafempfindlichkeit stellt sich in der Regel schuldunabhängig (vgl. Gribbohm a. a. O. § 46 Rdn. 26 a). Eine Milderung kann daher von Ausnahmen abgesehen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dem Täter sei vorzuwerfen, dass er in Kenntnis seiner erhöhten Strafempfindlichkeit gehandelt habe. Die Begründung des Tatrichters, weshalb er hier eine Berücksichtigung der Schwangerschaft abgelehnt hat, ist danach rechtsfehlerhaft.
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch aber nicht. Denn bei der Angeklagten liegt nicht eine besonders erhöhte Strafempfindlichkeit vor, die strafmildernd hätte berücksichtigt werden müssen.
Die Strafempfindlichkeit einer Angeklagten wird nicht stets oder regelmäßig allein dadurch erheblich erhöht, dass sie schwanger ist und die Geburt ihres Kindes voraussichtlich in die Zeit des Freiheitsentzuges fällt. Für die Beurteilung der individuellen Strafempfindlichkeit kommt es vielmehr jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. Gribbohm a. a. O. § 46 Rdn. 27).
Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Angeklagte durch die Schwangerschaft im Vollzug über die mit einem Vollzug üblicherweise verbundenen Entbehrungen hinaus besonders hart getroffen wird. Der besonderen Situation einer Schwangeren trägt bereits die gesetzlich vorgegebene Gestaltung des Strafvollzuges Rechnung. Nach § 3 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden (Abs. 1, Angleichungsgrundsatz), schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken (Abs. 2, Gegensteuerungsgrundsatz; vgl. hierzu Calliess/Müller-Dietz StVollzG 6. Aufl. § 3 Rdn. 1 ff.).
Diese allgemeinen Grundsätze finden in den Regelungen, die für den Fall der Schwangerschaft gelten, eine auf die damit verbundene Lebenssituation der Gefangenen zugeschnittene, besondere Ausprägung (§§ 76 ff. StVollzG). So ist auf den Zustand einer Schwangeren Rücksicht zu nehmen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Sie hat Anspruch auf umfassende ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe (§ 76 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StVollzG). Sie erhält die bei Schwangerschaft vorgesehenen sachlichen und finanziellen Leistungen (§§ 77, 78 StVollzG). Danach ist nicht generell von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände.
Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Schwangerschaft der Angeklagten mit irgendwelchen Komplikationen verbunden ist, die zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, wie es die Rechtsprechung z. B. für schwere Erkrankungen oder hohes Alter anerkannt hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25, 31).
2. Auch die Tatsache, dass eine Angeklagte während der Haft ein Kind zur Welt bringt, kann im Einzelfall zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Falles. Da es in aller Regel vermieden werden soll, dass ein Kind in einer Vollzugsanstalt geboren wird, sieht § 76 Abs. 3 Satz 1 StVollzG in konkreter Ausgestaltung des Angleichungs- und Gegensteuerungsgrundsatzes vor, dass die Schwangere zur Entbindung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen ist. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann das Kind einer Gefangenen, wenn es noch nicht schulpflichtig ist, mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Nach § 142 StVollzG sollen in Anstalten für Frauen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.
Die Angeklagte befand sich bei Urteilsverkündung in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III (Preungesheim), und es war zu erwarten, dass sie dort auch zur Strafverbüßung (mindestens bis zu einer etwaigen Entscheidung nach § 456 a StPO) bleiben würde. Diese Strafanstalt verfügt über ein Mutter-Kind-Heim, das die Angeklagte und ihr Kind aufnehmen konnte und – wie in der Revisionshauptverhandlung erörtert – auch aufgenommen hat. Nach Ziffer 1.3 der Richtlinie für das Mutter-Kind-Heim der JVA Frankfurt am Main III werden Mütter und Kinder jeweils gemeinsam untergebracht und führen die Mütter die Aufsicht über ihre Kinder. Die Kinder werden ärztlich versorgt (vgl. auch § 57 Abs. 4 StVollzG) und für sie wird eine kindgemäße Kost nach den Regeln der modernen Ernährungslehre zubereitet (Ziff. 3 der Richtlinien). Die Richtlinien dienen zum einen der Sicherstellung des Kindeswohles, zum anderen bezwecken sie, eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Mutter zu vermeiden.
Bei dieser Sachlage ist für die Annahme, dass eine bei der Strafzumessung auszugleichende besonders erhöhte Strafempfindlichkeit der Angeklagten besteht, kein Raum.
Der Tatrichter war daher im Ergebnis weder gehalten, die Schwangerschaft der Angeklagten noch den Umstand, dass sie sich nach der Geburt des Kindes weiterhin in Haft befinden wird, strafmildernd zu berücksichtigen. Auf seiner rechtsfehlerhaften Erwägung beruht der Strafausspruch demnach nicht.
Im Übrigen lag die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hier fern.
| Niemöller | Bode | Otten | |||
| Theune | Rothfuß |