Revision: Aufhebung der Verfallsanordnung wegen fehlender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/90
- Datum
- 22.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach § 73a StGB setzt voraus, dass das Tatgericht die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die den Verfall tragen, in der Urteilsbegründung darlegt; die bloße Zitierung der gesetzlichen Vorschrift genügt nicht.
Ist nicht ohne Weiteres erkennbar, worauf eine Verfallsanordnung beruht, ist diese wegen Verletzung der Darlegungspflicht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch ist als unbegründet zu verwerfen, sofern keine durchgreifenden Rechtsfehler oder fehlerhaften Tatsachenfeststellungen vorliegen.
Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils kann das Revisionsgericht die Sache, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 11. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 192/90
in der Strafsache gegen ████████████████████ ███ Horst ██ 1950 in ███ geboren
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Dezember 1989 insoweit aufgehoben, als der Verfall eines sichergestellten Geldbetrages angeordnet wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Die Anordnung des Verfalls ist jedoch auf die allein erhobene Sachrüge aufzuheben. Das Landgericht hat sich zur Begründung insoweit lediglich auf die gesetzliche Bestimmung des § 73a StGB bezogen und die seine Entscheidung tragenden Erwägungen nicht mitgeteilt. Darauf konnte hier aber nicht verzichtet werden, weil nicht ohne weiteres ersichtlich ist, worauf sich die Verfallanordnung gründet.
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