Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verfallsanordnung wegen fehlender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 192/90
Datum
22.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls und die Anordnung des Verfalls eines sichergestellten Geldbetrags ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch richtet, hebt jedoch die Verfallsanordnung auf. Grund ist, dass das Landgericht die die Verfallsanordnung tragenden Erwägungen nicht mitgeteilt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfallsanordnung nach § 73a StGB setzt voraus, dass das Tatgericht die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die den Verfall tragen, in der Urteilsbegründung darlegt; die bloße Zitierung der gesetzlichen Vorschrift genügt nicht.

2

Ist nicht ohne Weiteres erkennbar, worauf eine Verfallsanordnung beruht, ist diese wegen Verletzung der Darlegungspflicht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Die Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch ist als unbegründet zu verwerfen, sofern keine durchgreifenden Rechtsfehler oder fehlerhaften Tatsachenfeststellungen vorliegen.

4

Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils kann das Revisionsgericht die Sache, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 11. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 192/90

in der Strafsache gegen ████████████████████ ███ Horst ██ 1950 in ███ geboren

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Dezember 1989 insoweit aufgehoben, als der Verfall eines sichergestellten Geldbetrages angeordnet wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Die Anordnung des Verfalls ist jedoch auf die allein erhobene Sachrüge aufzuheben. Das Landgericht hat sich zur Begründung insoweit lediglich auf die gesetzliche Bestimmung des § 73a StGB bezogen und die seine Entscheidung tragenden Erwägungen nicht mitgeteilt. Darauf konnte hier aber nicht verzichtet werden, weil nicht ohne weiteres ersichtlich ist, worauf sich die Verfallanordnung gründet.

TheuneHerdegenDetter
MaierGollwitzer
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