Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe teilweise zuerkannt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 192/79
Datum
13.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen gefährlicher Körperverletzung und beantragte Anrechnung seiner Untersuchungshaft. Streitpunkt war, ob die längere Untersuchungshaft in vollem Umfang auf die verhängte Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Der BGH änderte den Strafausspruch dahin, dass Untersuchungshaft in Höhe der drei Monate der Freiheitsstrafe angerechnet wird, und verwies auf frühere Rechtsprechung; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft kann auf eine verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden, jedoch nur bis zur Höhe der endgültig festgesetzten Freiheitsstrafe.

2

Ist die Dauer der Untersuchungshaft länger als die verhängte Freiheitsstrafe, darf die Anrechnung nicht in vollem Umfang, sondern nur bis zur Höhe der Strafe erfolgen.

3

Das Revisionsgericht ist befugt, den Strafausspruch zu ändern, wenn die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe fehlerhaft beurteilt wurde.

4

Das Gericht kann dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen; bei teilweiser Stattgabe und teilweiser Verwerfung trägt der Beschwerdeführer die Kosten, sofern das Gericht dies bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 19. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 192/79

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hüseyin ██ ██ aus █████ (Türkei), geboren am ███ 1955, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 19. Dezember 1978 im Strafausspruch dahin geändert, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte war vom 15. September bis 19. Dezember 1978, also länger als drei Monate, in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 15. August 1973 – 2 StR 141/73 – mit weiteren Nachweisen). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

WillmsMüllerMaier
WillmsMeyer
Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe teilweise zuerkannt — Themis