Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss wegen Rücknahmeerklärung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/78
- Datum
- 08.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsmittelgericht wird zur Entgegennahme einer Rücknahmeerklärung erst zuständig, wenn ihm die Verfahrensakten übersandt worden sind und es mit der Sache formell befasst ist.
Eine bei dem noch zuständigen Gericht eingegangene Rücknahmeerklärung wird mit ihrer Entgegennahme dort wirksam, auch wenn die Akten erst später dem Rechtsmittelgericht vorgelegt werden.
Die Wirksamkeit einer Rücknahme richtet sich nach der Zuständigkeit und dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung; eine spätere Aktenvorlage bei einem anderen Gericht macht eine zuvor wirksame Entgegennahme nicht unwirksam.
Die Frage der gleichzeitigen Ankunft von Rücknahme und Widerruf ist als besondere Konstellation gesondert zu prüfen; sie ist vom Fall zu unterscheiden, in dem das Rechtsmittelgericht erst später durch Aktenvorlage zuständig wird.
Vorinstanzen
Senats, 26. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 192/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Zeitschriftenwerber Lothar Arnold ███ aus [REDACTED] (—D—), geboren am [REDACTED] 1951 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. September 1978
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 1978 werden zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittelgericht wird zur Entgegennahme der Rücknahmeerklärung erst zuständig, wenn ihm die Akten übersandt worden sind und es mit der Sache befasst ist (RGSt 77, 368, 370; BGH in JZ 1951, 791; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1977 – 3 StR 341/77 –). Da in der vorliegenden Sache die Akten dem Senat von der Bundesanwaltschaft am 21. April 1978 vorgelegt wurden, war für die Entgegennahme der Rücknahmeerklärung vom 29. März/3. April 1978 noch das Landgericht zuständig, so dass die Rücknahmeerklärung am 3. April 1978 wirksam wurde. Der Fall, dass die Rücknahmeerklärung und ihr Widerruf gleichzeitig bei dem für die Entgegennahme zuständigen Gericht eingehen, ist deshalb hier nicht gegeben.
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