Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss wegen Rücknahmeerklärung zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 192/78
Datum
08.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte richtete Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss zur Wirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung. Streitgegenstand war, welches Gericht zur Entgegennahme der Rücknahme zuständig war. Der BGH stellte fest, dass das Rechtsmittelgericht erst mit Übersendung der Akten zuständig wird; die Rücknahme war bereits beim Landgericht wirksam eingegangen. Die Gegenvorstellungen wurden daher zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsmittelgericht wird zur Entgegennahme einer Rücknahmeerklärung erst zuständig, wenn ihm die Verfahrensakten übersandt worden sind und es mit der Sache formell befasst ist.

2

Eine bei dem noch zuständigen Gericht eingegangene Rücknahmeerklärung wird mit ihrer Entgegennahme dort wirksam, auch wenn die Akten erst später dem Rechtsmittelgericht vorgelegt werden.

3

Die Wirksamkeit einer Rücknahme richtet sich nach der Zuständigkeit und dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung; eine spätere Aktenvorlage bei einem anderen Gericht macht eine zuvor wirksame Entgegennahme nicht unwirksam.

4

Die Frage der gleichzeitigen Ankunft von Rücknahme und Widerruf ist als besondere Konstellation gesondert zu prüfen; sie ist vom Fall zu unterscheiden, in dem das Rechtsmittelgericht erst später durch Aktenvorlage zuständig wird.

Vorinstanzen

Senats, 26. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 192/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Zeitschriftenwerber Lothar Arnold ███ aus [REDACTED] (—D—), geboren am [REDACTED] 1951 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. September 1978

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 1978 werden zurückgewiesen.

Gründe

Das Rechtsmittelgericht wird zur Entgegennahme der Rücknahmeerklärung erst zuständig, wenn ihm die Akten übersandt worden sind und es mit der Sache befasst ist (RGSt 77, 368, 370; BGH in JZ 1951, 791; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1977 – 3 StR 341/77 –). Da in der vorliegenden Sache die Akten dem Senat von der Bundesanwaltschaft am 21. April 1978 vorgelegt wurden, war für die Entgegennahme der Rücknahmeerklärung vom 29. März/3. April 1978 noch das Landgericht zuständig, so dass die Rücknahmeerklärung am 3. April 1978 wirksam wurde. Der Fall, dass die Rücknahmeerklärung und ihr Widerruf gleichzeitig bei dem für die Entgegennahme zuständigen Gericht eingehen, ist deshalb hier nicht gegeben.

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