Revision durch Rücknahme erledigt; Widerruf unwirksam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/78
- Datum
- 26.04.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die form- und fristgerecht erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels führt zur Erledigung des Rechtsmittels.
Ein nachträglicher Widerruf der Rücknahme ist grundsätzlich wirkungslos; die Rücknahme bleibt wirksam (vgl. BGHSt 10, 245).
Die bloße Behauptung, die Rücknahme beruhe auf Versehen oder krankheitsbedingtem schlechten nervlichen Zustand, ist ohne nähere Darlegung nicht geeignet, die Wirksamkeit der Rücknahme in Frage zu stellen.
Die Kosten des durch Rücknahme erledigten Rechtsmittels sind gemäß § 473 StPO demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel eingelegt bzw. zurückgenommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 192/78 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Zeitschriftenwerber Lothar Arnold ███ aus ███, geboren ███████ 1951 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **26. April 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Oktober 1977 ist durch Zurücknahme erledigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat seine in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision mit Schreiben vom 29. März 1978 zurückgenommen. Sein mit Schreiben vom 3. April 1978 erklärter Widerruf ist wirkungslos (BGHSt 10, 245). Seine Behauptung, die Rücknahme sei ein Versehen und eine Folge seines schlechten nervlichen Zustandes gewesen, ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in Frage zu stellen.
Die Kosten des erledigten Rechtsmittels fallen gemäß § 473 StPO dem Angeklagten zur Last.
| Schumacher | Baumgarten | Buddenberg | |||
| Willms | Meyer |