Treffer
BGH Beschluss

Revision durch Rücknahme erledigt; Widerruf unwirksam

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 192/78
Datum
26.04.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm seine frist- und formgerecht eingelegte Revision zurück; ein später erklärter Widerruf war nach ständiger Rechtsprechung wirkungslos. Zurücknahme erfolgte wirksam, wobei die behauptete Versehenserklärung und gesundheitliche Beeinträchtigung die Wirksamkeit nicht erschütterten. Die Kosten des erledigten Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die form- und fristgerecht erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels führt zur Erledigung des Rechtsmittels.

2

Ein nachträglicher Widerruf der Rücknahme ist grundsätzlich wirkungslos; die Rücknahme bleibt wirksam (vgl. BGHSt 10, 245).

3

Die bloße Behauptung, die Rücknahme beruhe auf Versehen oder krankheitsbedingtem schlechten nervlichen Zustand, ist ohne nähere Darlegung nicht geeignet, die Wirksamkeit der Rücknahme in Frage zu stellen.

4

Die Kosten des durch Rücknahme erledigten Rechtsmittels sind gemäß § 473 StPO demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel eingelegt bzw. zurückgenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 192/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Zeitschriftenwerber Lothar Arnold ███ aus ███, geboren ███████ 1951 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **26. April 1978

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Oktober 1977 ist durch Zurücknahme erledigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat seine in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision mit Schreiben vom 29. März 1978 zurückgenommen. Sein mit Schreiben vom 3. April 1978 erklärter Widerruf ist wirkungslos (BGHSt 10, 245). Seine Behauptung, die Rücknahme sei ein Versehen und eine Folge seines schlechten nervlichen Zustandes gewesen, ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in Frage zu stellen.

Die Kosten des erledigten Rechtsmittels fallen gemäß § 473 StPO dem Angeklagten zur Last.

SchumacherBaumgartenBuddenberg
WillmsMeyer
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