Revision teilweise erfolgreich: Berichtigung zu 'Volltrunkenheit', Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/74
- Datum
- 22.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtliche Einordnung einer Tat (z. B. als Rauschtat oder Volltrunkenheit) bestimmt den anwendbaren Strafrahmen; liegt der verhängte Strafausspruch über dem gesetzlichen Höchstmaß, ist er aufzuheben.
Die Anordnung der Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass das Tatmittel oder der Gegenstand bei der tatbestandlichen, strafbaren Handlung verwendet wurde; fehlt diese Zusammenhang, kann die Einziehung nicht gestützt werden.
Die berichtigende Änderung der Wortwahl im Schuldspruch ist zulässig, sofern sie den Sachverhalt nicht inhaltlich ändert und keine sachliche Neufassung des Schuldspruchs bewirkt.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 192/74 in der Strafsache gegen den Schlosser Kurt Waldemar ██████ aus ████, geboren ██████ ████ in ██ ███████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1973
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass das Wort „Rauschtat“ durch „Volltrunkenheit“ ersetzt wird, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fahrlässiger Rauschtat“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und „das sichergestellte Kleinkalibergewehr“ eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Sein Rechtsmittel greift teilweise durch.
Da es sich bei der von ihm begangenen Rauschtat um eine Bedrohung handelt, liegt die verhängte Strafe von einem Jahr außerhalb des durch § 330a Abs. 2 i. Verb. mit § 241 StGB bestimmten Strafrahmens. Dessen Höchststrafe beträgt nur 6 Monate. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Außerdem kann die auf § 40 StGB gestützte Anordnung der Einziehung der Schusswaffe auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Angeklagte diese nur bei der Rauschtat, nicht bei dem schuldhaften Sichversetzen in den Zustand der Volltrunkenheit verwendet hat (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1966 – 1 StR 25/66 –).
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Ersetzung des Wortes „Rauschtat“ durch „Volltrunkenheit“ bedeutet nur eine Berichtigung, nicht aber eine sachliche Änderung des Schuldspruchs.
Vorsitzender Richter Schumacher ist erkrankt und deshalb am Unterschreiben gehindert.
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