Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Einstellung wegen Verfolgungsverjährung bei Unzucht mit Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 192/71
Datum
05.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Sexualdelikte. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, als ihm Unzucht mit einer Abhängigen (seiner Tochter) zur Last gelegt wurde, weil nach der Strafrechtsreform §174 StGB als Vergehen mit fünfjähriger Verjährung galt und diese am 1.4.1970 abgelaufen war. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Tat durch Gesetzesänderung als Vergehen mit einer spezifischen Verjährungsfrist eingestuft, ist die nach der neuen Einstufung maßgebliche Verjährungsfrist anzuwenden; ist sie ohne Unterbrechung abgelaufen, tritt Verfolgungsverjährung ein.

2

Fehlt eine richterliche Unterbrechungshandlung, läuft die Verfolgungsverjährungsfrist ungehindert und begründet das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung.

3

Ist eine Einzelverurteilung wegen Verfolgungsverjährung aufzuheben, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die verbleibenden Einzelstrafen neu zusammenzufassen.

4

Bei Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung wird in der Regel von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf den Angeklagten abgesehen; die Staatskasse trägt die Kosten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

5

Wird ein Urteil insoweit aufgehoben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 14. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 192/71

in der Strafsache gegen den Pförtner Hans Heinrich ███████ aus Br[REDACTED], dort geboren am █████ ████ 1922, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Dezember 1970 wird

a) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer Unzucht mit einer Abhängigen zum Nachteil der Ursula ██ (geborenen D[REDACTED]) zur Last gelegt ist; es wird davon abgesehen, insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO),

b) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I a entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Auf die Revision des Angeklagten ist das Verfahren auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit dem Beschwerdeführer im Falle Nr. II a der Urteilsgründe Unzucht mit einer Abhängigen zum Nachteil seiner Tochter Ursula Tr[REDACTED] (geborenen D[REDACTED] ███) zur Last gelegt wird (§ 206a StPO). Der Verurteilung steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen. Durch die nach dem Ersten Strafrechtsreformgesetz am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen ist Unzucht mit Abhängigen nach § 174 StGB ein Vergehen geworden, dessen Verfolgungsverjährung gemäß § 67 Abs. 2 StGB nach fünf Jahren eintritt. Diese Verjährungsfrist ist mangels einer richterlichen Unterbrechungshandlung am 1. April 1970 abgelaufen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Da die Verurteilung im Falle Nr. II a entfällt, muss das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Strafkammer wird nunmehr aus den beiden verbleibenden Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

BaldusBaumgartenMeyer
MüllerMeise
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