Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen fehlerhafter Bemessung des Schuldumfangs bei Untreue (Fall KC)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 192/65
Datum
15.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen mehrerer Untreue- und einer Emissionsuntreuehandlung. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall KC und den Gesamtstrafenauftrag auf, da die Feststellungen einen Wegfall der Treuepflicht ab einem bestimmten Zeitpunkt nahelegen und damit der Schuldumfang zu groß bemessen sein könnte. In den übrigen Fällen bestätigt der Senat die Verurteilungen; die Verfahrensrüge ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Treuepflicht nach § 266 StGB setzt eine noch bestehende auf Dauer angelegte Vermögensbetreuungspflicht voraus; endet diese durch Änderung der Abmachungen, entfällt die Treuepflicht für spätere Verfügungen.

2

Der dem Angeklagten zur Last gelegte Schuldumfang ist auf die Zeiträume zu beschränken, in denen die dem Schutzbereich der Treuepflicht zuzuordnenden Vereinbarungen tatsächlich bestanden; bei Zweifeln an der Bemessung des Schuldumfangs ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie die nach der Vorschrift erforderlichen tatsächlichen Angaben vermissen lässt.

4

Die revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung und der Tatschlusswürdigung unterbleibt nicht, wenn die Tatsachenfeststellungen zur äußeren und inneren Tatseite hinreichend bestimmt und die Zurückweisung von Einlassungen durch konkrete widersprechende Umstände begründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Oktober 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Handelsvertreter Wolfgang Otto aus ████, geboren am █████ in ██████ (Sachsen), wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Neyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

████████████████████████ ███ der Verhandlung, ██████████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Cus als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle KC (Abschnitt II 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in fünf Fällen sowie wegen Emissionsuntreue (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG) in einem Falle unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Gefängnisstrafe zu insgesamt einem Jahr Gefängnis und zu sechs Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben von Tatsachen und ist daher unzulässig.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zum Fall KC (Abschnitt II 5 der Urteilsgründe) insofern ergeben, als die Strafkammer den der Verurteilung zugrunde gelegten Schuldumfang möglicherweise zu groß bemessen hat. Zwar wird abschließend gesagt, der Schaden der Möbelfabrik █████ belaufe sich auf etwa 3.000 DM. Zuvor heißt es aber, die Firma ████ habe, als sich bei einer von ihr durchgeführten Kontrolle des von dem Angeklagten unterhaltenen Möbellagers ein erheblicher Fehlbestand ergeben habe, am 21. September 1959 alle Lieferungen nachträglich auf feste Rechnung umgestellt. Das spricht dafür, dass von diesem Zeitpunkt ab die bis dahin bestehenden Abmachungen hinfällig wurden, kraft deren der Angeklagte als Provisionsvertreter mit Lagerverkauf zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Firma ████ █████ verpflichtet war. Trifft das aber zu, so durfte er nunmehr über die ihm von der Firma KC gelieferten Möbel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verfügen. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern er eine durch § 266 StGB geschützte Treuepflicht gegenüber der Firma KC dadurch verletzt haben soll, dass er nach dem 21. September 1959 von dieser gelieferte Möbel veräußert hat, ohne den einzelnen Verkauf zu melden und ohne darüber abzurechnen, und dass er die bei Verlegung des Möbellagers von Frankfurt nach Lichtenrodt noch vorhandenen Waren mit dorthin verbracht hat. Als Untreuehandlungen kommen infolgedessen nur die Verkäufe in Betracht, die er bis zum 21. September 1959 unter Nichtbeachtung der zuvor mit der Firma KC getroffenen Vereinbarungen getätigt hat. Bei der somit gegebenen Möglichkeit einer unrichtigen Bemessung des Schuldumfangs muss daher das Urteil im Fall KC aufgehoben werden.

3.) In allen übrigen Fällen begegnet die Verurteilung des Angeklagten keinen Bedenken. Entgegen der Meinung der Revision sind die Feststellungen des Urteils sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite ausreichend. Was hier unter „Lagerrechnung“ zu verstehen ist, geht aus den Ausführungen auf S. 4 UA deutlich hervor. Ebenso ist ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten in zureichender Weise dargetan. Die Strafkammer hat sich keineswegs damit begnügt, dessen Einlassung, er habe den Erklärungen seines Teilhabers geglaubt, die Ware werde nunmehr in fester Rechnung gekauft, ohne nähere Begründung als unwahre Schutzbehauptung abzutun. Sie hat vielmehr die nach ihrer Ansicht gegen die Richtigkeit jener Einlassung sprechenden Umstände im einzelnen erörtert und ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt.

4.) Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Angesichts der geringen Höhe der im Fall KC erkannten Strafen ist auch auszuschließen, dass sich diese zum Nachteil des Angeklagten auf das Ausmaß der in den übrigen Fällen ausgesprochenen Strafen ausgewirkt haben könnten. Nur die Gesamtstrafe kann wegen der Teilaufhebung des Urteils im Fall ███ nicht aufrechterhalten werden.

KirchhofDotterweichNeyer
ScharpenseelHenning
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