Revision gegen Betrugsurteil: Nichtvernehmung einer Zeugin kein Aufklärungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/62
- Datum
- 14.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht nach würdiger Gesamtwürdigung, insbesondere bei glaubhaftem Teilgeständnis und sonstigen Anhaltspunkten, keine weiteren Ermittlungen für erforderlich hält.
Die Nichtvernehmung einer Zeugin, die nicht geladen werden konnte, begründet keine Aufklärungs- oder Gehörsverletzung; ein Verzicht des Angeklagten ist nur dann relevant, wenn es sich um ein presentes Beweismittel (§ 245 StPO) handelt.
Neue tatsächliche Behauptungen, die erstmals nach der Hauptverhandlung oder im Revisionsvorbringen vorgebracht werden, können nicht zur Aufhebung des Urteils herangezogen werden, sofern sie nicht bereits in der Hauptverhandlung substanziiert vorgetragen wurden.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO setzt das Vorliegen eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses voraus; fehlt ein solcher Beschluss, ist dieser Rügegrund nicht gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. Dezember 1961
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieurkaufmann Alfred █████████ aus DC, ████ geboren am ██████ 1904 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Dezember 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 6. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen zu Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er in allen Fällen die allgemeine Sachrüge; im Falle 2 – Betrug zum Nachteil der Hausgehilfin Mechthild █████ – beanstandet er auch das Verfahren. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Offensichtlich unbegründet ist die Revision in den Fällen 1, 3 und 4 – Betrug zum Nachteil der Zeugen ███████ und ████ sowie der Firma ██████████. Aber auch im Falle KC__ greift weder die Verfahrensrüge noch die – ebenfalls offensichtlich unbegründete – Sachbeschwerde durch.
Der Angeklagte rügt, dass die Zeugin ██████ nicht vernommen worden sei. Nach dem Sinn der Revisionsbegründung vom 14. März 1962 macht er damit die Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Landgerichts geltend.
Die Geschädigte KC__ war als Zeugin vorgesehen, konnte aber nicht geladen werden. Über die Vorgänge in der Hauptverhandlung ergibt das Sitzungsprotokoll Folgendes:
Dem Angeklagten waren zunächst seine Angaben vor der Polizei vom 18. August 1961 (Bl. 90 d.A.) zum Falle KC__ vorgehalten worden. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft, den Fall zwecks weiterer Ermittlungen abzutrennen. Diesem Antrag stimmte die Verteidigung jedoch nicht zu (sie war also anscheinend der Meinung, dass man ohne die Zeugin auskommen werde). Nachdem dem Angeklagten auch noch die polizeilichen Aussagen der Zeugin ██ vor der Polizei vom 18. Oktober 1960 (Bl. 124 d.A.) vorgehalten worden waren, ließ die Staatsanwaltschaft ihren Antrag fallen und verzichtete auf die Vernehmung der Zeugin. Der Fall wurde nicht abgetrennt. „Weitere Anträge zur Beweiserhebung wurden nicht gestellt“ (also insbesondere kein Antrag seitens des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin).
Schon diesem Gang der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass sich auch das Landgericht mit der endgültig ihm glaubhaft erscheinenden Einlassung des Angeklagten begnügte, von seiner Schuld auch im Falle KC__ schließlich überzeugt war und von diesem Standpunkt aus keinen Anlass mehr hatte, nach der Zeugin zu fahnden. Diese Schlussfolgerung wird entscheidend gestützt durch die Ausführungen in den Urteilsgründen:
Im Anschluss an die Schilderung des Sachverhalts aller vier Fälle wird u.a. allgemein auf das „glaubwürdige Teilgeständnis“ des Angeklagten hingewiesen. Dann heißt es, dass er den festgestellten Sachverhalt in vielen Punkten zugegeben, sich aber teilweise abweichend davon eingelassen habe. Es folgen (UA S. 22 ff) ███████████ Einlassungen zu den Fällen ███, ████ und ███, ██████████, aber gerade keine zum Falle █████.
Mit den nachträglichen tatsächlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Mai 1962, wonach er immer behauptet habe, von der Zeugin ██████████ DM als Geschenk und den Rest als Darlehen ohne Bestimmung eines genauen Rückzahlungsdatums erhalten zu haben, kann der Angeklagte nicht gehört werden. Im Übrigen war davon in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. August 1961 mit keinem Wort die Rede.
Nach alledem liegt ein Verstoß des Landgerichts gegen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht vor.
Dass der Angeklagte auf die Vernehmung der Zeugin ███ ██ in der Hauptverhandlung nicht wenigstens nicht ausdrücklich verzichtet hat, ist unerheblich.
Ein Verzicht hätte allenfalls Bedeutung gehabt, wenn es sich um ein präesentes Beweismittel (§ 245 StPO) gehandelt hätte. Das war nicht der Fall; denn die Zeugin █████ hatte ja nicht geladen werden können und war in der Hauptverhandlung auch nicht erschienen.
Auch der Fall des § 338 Nr. 8 StPO, an den die Revision möglicherweise noch denkt, scheidet von vornherein aus, da ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf die Zeugin nicht ergangen ist.
Dass der Angeklagte schließlich in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, die Zeugin zu den in der Revision vorgebrachten Behauptungen zu vernehmen, ist bereits erwähnt worden.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Mayr | Henning |