Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Vorteilsbegriff bei Selbstbegünstigung; Ansichbringen nur bei Zueignungswillen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 192/60
Datum
22.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, dass der Angeklagte neben der Annahme einer gestohlenen Uhr nicht auch wegen Umgangs mit weiteren Schmuckstücken verurteilt wurde. Der BGH hält eine Beschränkung der Revision auf einzelne Teilakte einer als fortgesetzte Hehlerei angeklagten Tat für unzulässig und prüft das Urteil insgesamt. Er stellt klar, dass „Eigennutz“ i.S.d. § 259 StGB auch in der Abwendung eigener Strafverfolgung liegen kann, Selbstbegünstigungsabsicht aber andere Delikte nicht ausschließt. Da Feststellungen insbesondere zu Übertragungswillen der Vorbesitzerin und zum Entschluss des Angeklagten (Vernichtung vs. Nutzung/Verwertung) fehlen, wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung eines Rechtsmittels auf einzelne Teilakte einer als einheitliche Tat (z.B. fortgesetzte Handlung) abgeurteilten Tat ist unzulässig; das Rechtsmittel erfasst dann notwendig das gesamte zugrunde liegende Geschehen.

2

Der für § 259 StGB erforderliche Eigennutz liegt auch vor, wenn der Täter die Sache übernimmt oder verwertet, um eine ihm drohende Strafverfolgung abzuwenden; ein vermögensrechtlicher Vorteil ist nicht erforderlich.

3

Straflose Selbstbegünstigung greift nur, soweit die Handlung allein § 257 StGB verwirklicht; sie schließt die Strafbarkeit wegen anderer Delikte (insbesondere Hehlerei oder Unterschlagung) nicht aus.

4

Hehlerei durch Ansichbringen setzt einen abgeleiteten Erwerb der Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken als Vermögensdelikt voraus; die bloße tatsächliche Sachherrschaft genügt nicht, wenn die Sache lediglich zur Vernichtung übernommen wird.

5

Wird eine gestohlene Sache heimlich in den Gewahrsam eines Dritten gebracht, kann ein Ansichbringen erst durch nachträgliche bewusste Annahme eines fortbestehenden Übertragungswillens des Vorbesitzers erfolgen; fehlt ein solcher Wille, kommt Hehlerei durch Ansichbringen nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11. Dezember 1959

Leitsatz

a) Der Täter handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn er die gestohlene Sache nur deshalb an sich bringt, um eine ihm sonst drohende Strafverfolgung zu verhindern.

b) Wer unerwartet eine gestohlene Sache in seinem Besitz findet, die ihm der Vorbesitzer heimlich, aber mit dem Willen, ihm die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, zugesteckt hat, macht sich nicht der Hehlerei durch Ansichbringen schuldig, wenn er sich nach der Entdeckung entscheidet, die Sache nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern zu vernichten.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

█████ Hans-Dieter, Sohn der früheren Mitangeklagten ██ ████, verübte mit Heinz ██ mehrere Einbrüche, wobei er u. a. auch Schmuckstücke und sonstige Wertgegenstände erbeutete. Diese Sachen zeigte er dem Angeklagten und sagte ihm, dass er sie gestohlen habe. Der Angeklagte nahm im Einvernehmen des ███ eine goldene Armbanduhr an sich; die übrigen Gegenstände legte Hans-Dieter ██ in ein Kistchen, das er unter dem Kopfkissen seines Bettes versteckte. Nach seiner Festnahme fanden zwei Durchsuchungen der Wohnung seiner Mutter statt, die ergebnislos blieben. Kurz darauf fand Frau ██ im Bett ihres Sohnes das Kistchen. Als sie es öffnete und den Inhalt sah, wurde ihr bewusst, dass die Polizei nach diesen Gegenständen suchte. Sie hatte jetzt nur den Gedanken, das Kästchen verschwinden zu lassen, um ihrem Sohn nicht zu schaden. Als sie dem Angeklagten das Mittagessen einpackte, um es für ihn an seinen Arbeitsplatz im Hafen zu bringen, legte sie ihm das Kästchen unten in die Tasche und gab ihm das Mittagessen. Sie gab dem Angeklagten die Tasche und lief hastig weg mit dem Bemerken, dass sie auf der Polizeiwache erscheinen müsse; weiteres sagte sie nicht. Beim Auspacken der Tasche fand der Angeklagte das Kästchen. Er überdachte seine Lage und sagte sich, dass die Diebe, falls er es bei der Polizei abgebe, sofort überführt seien, dann aber auch die Überlassung der gestohlenen goldenen Uhr bekunden würden. Er berechnete, als Hehler bestraft zu werden. Da es ihm auch gefährlich erschien, das Kästchen in den Hafen zu werfen, nahm er es nach Feierabend mit sich. In einer Gaststätte sprach ihn ein Holländer an; er glaubte, nun Gelegenheit gefunden zu haben, die Gegenstände loszuwerden, und verkaufte sie dem Holländer für 350 DM. Das Geld vertrank er mit diesem noch in derselben Nacht.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, da er die Uhr in Kenntnis des Diebstahls angenommen habe. Dagegen hat sie ihn wegen des ihm im Eröffnungsbeschluss vorgeworfenen Verbrauchs von gestohlenen Getränken mangels Beweises für nicht schuldig befunden und weiter eine strafbare Handlung verneint, soweit er die Wertsachen veräußerte. Sie findet darin eine straflose Selbstbegünstigung, da der Angeklagte durch sein Vorgehen allein eine Aufdeckung seiner eigenen strafbaren Handlung, nämlich der Annahme der Uhr, verhindern wollte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte nicht auch wegen der Annahme und des Verkaufs der Schmuckstücke verurteilt worden ist, und beantragt die Aufhebung in diesem Umfang. Die darin liegende Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch unzulässig und daher unwirksam; denn der dem Urteil zugrunde liegende Eröffnungsbeschluss hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als fortgesetzte Handlung (Hehlerei) angesehen. Die Strafkammer hat von den Einzelfällen dieser fortgesetzten Handlung nur eine für erwiesen gehalten und den Angeklagten insoweit verurteilt. Im Übrigen hat sie ihn freigesprochen. Bei dieser Verfahrenslage erfasst die Revision der Staatsanwaltschaft notwendigerweise das gesamte dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Geschehen; denn es ist nicht zulässig, Rechtsmittel auf einen Teil der Tat oder einen rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken. Ob die rechtliche Würdigung des Eröffnungsbeschlusses zutrifft, ist dafür unerheblich (RGSt 59, 318; 63, 357; BGH 1 StR 709/51 vom 16. April 1953).

Das Urteil ist daher in vollem Umfang nachzuprüfen.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen des Verbrauchs von gestohlenen Lebensmitteln und Getränken und soweit sie ihn wegen Hehlerei verurteilt hat, begegnet das Urteil keinen Bedenken.

Zu Recht erhebt jedoch die Revision den Vorwurf, die Strafkammer habe übersehen, dass die Selbstbegünstigung nur straflos bleibt, wenn sie sich auf Handlungen beschränkt, die allein die Bestimmung des § 257 Abs. 1 StGB, nicht auch andere Strafvorschriften verletzen (RGSt 63, 373, 375; 76, 190). Die Absicht des Angeklagten, sich selbst zu begünstigen, hindert daher seine Verurteilung nicht, falls er hierbei andere Straftaten, so eine Hehlerei oder Unterschlagung, begangen hat.

Die Revision meint, der Angeklagte habe sich der Hehlerei schuldig gemacht, weil er die Schmuckwaren in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft seines Vorteils wegen an sich gebracht habe, indem er sie an den Holländer für 350 DM verkaufte. Die Gegenerklärung des Angeklagten will das aus der Erwägung verneinen, dass die Annahme einer Hehlerei unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten schon deshalb scheitern müsse, weil er beim Verkauf in Selbstbegünstigungsabsicht gehandelt habe und die Aussicht auf den Geldgewinn nach den Feststellungen auch nicht mitwirkender Beweggrund gewesen sei. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Zwar setzt § 259 StGB voraus, dass der Täter aus Eigennutz handelt, dass also die Aussicht, einen Vorteil für sich zu erlangen, die Triebfeder seines Handelns ist, weshalb die Erlangung des Erlöses, wenn sie nicht Beweggrund war, den Tatbestand des § 259 StGB allerdings nicht begründen könnte (vgl. RGSt 54, 342; 58, 722; BGHSt 6, 59). Die Gegenerklärung überzieht aber, dass der erstrebte Vorteil kein vermögensrechtlicher zu sein braucht (vgl. RGSt 45, 65). Welcher Art der Vorteil ist, der den Täter zum Handeln veranlasst, ist vielmehr unerheblich. Deshalb ist auch in der Rechtsprechung gerade der Fall des Handelns zum Zwecke der Selbstbegünstigung, nämlich aus dem Beweggrund, eine drohende strafgerichtliche Untersuchung abzuwenden, als Hehlerei beurteilt worden (vgl. RGSt 54, 338). Daran hält der Senat fest.

Gleichwohl gestatten die bisherigen Feststellungen der Strafkammer einen Schuldspruch gegen den Angeklagten nicht. Sie sind nicht so erschöpfend, dass der Senat abschließend beurteilen könnte, ob sich der Angeklagte der Hehlerei durch Ansichbringen oder in sonstiger Form schuldig gemacht hat. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass der Sachverhalt eine solche Beurteilung nicht schlechthin verbietet.

Eine abschließende Würdigung scheitert zunächst daran, dass das Urteil keine Auskunft darüber gibt, welche Absicht Frau ███████ letztlich verfolgte, als sie die Schmuckstücke dem Angeklagten zuschob. Das folgt keineswegs eindeutig aus ihrem Wunsch, „das Kästchen verschwinden zu lassen, um ihrem Sohn nicht zu schaden“. Zwar könnte, wenn sie dem Angeklagten die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken übertragen wollte, dieser Hehlerei in der Form des Ansichbringens begehen. Der Sachverhalt lässt indessen mehrere andere Möglichkeiten offen. So ist zunächst denkbar, dass Frau ███████ den Angeklagten das Kästchen mit den gefährlichen Inhalten sofort vernichten veranlassen wollte und dass der Angeklagte das Angebot auch in diesem Sinne aufgefasst und angenommen hat, worauf seine „Erwägung“ hindeutet, das Kästchen in den Hafen zu werfen. Solchenfalls läge ein Ansichbringen im Sinne des Hehlereitatbestandes nicht vor. Hehlerei ist ein Vermögensdelikt. Der abgeleitete Erwerb der Verfügungsgewalt mit der Folge, dass man mit der Sache wie ein Eigentümer verfahren kann, genügt für das Merkmal des Ansichbringens noch nicht. Es muss eine Verfügungsgewalt „zu eigenen Zwecken“ in dem Sinne gewollt sein, dass die Sache in ihrem wirtschaftlichen Wert übernommen wird. Das Reichsgericht hat dem wiederholt Ausdruck gegeben durch den Hinweis, dass im Falle des Ansichbringens die Absicht des Täters dahin gehe, über die Sache als eigene zu verfügen, sie sich zuzueignen; demgemäß begehe der Hehler, falls sich die fremde Sache bereits in seinem Gewahrsam befinde, mit dem Ansichbringen notwendigerweise eine Unterschlagung, wenn auch die Anwendung des § 246 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheide (vgl. RGSt 56, 335).

Daraus folgt aber, dass das Ansichbringen ein Zueignungsakt ist und demgemäß nicht vorliegt, wenn die Verfügungsgewalt lediglich zu dem Zweck übertragen und ergriffen wird, die Sache zu vernichten (vgl. die einschlägige Rechtsprechung zum Diebstahl, z. B. RGSt 61, 228, 233). Hat also der Angeklagte die Schmuckstücke nur zu dem Zweck übernommen, sie alsbald durch Versenken im Hafen verschwinden zu lassen oder sonst zu vernichten, so scheidet damit zugleich die Anwendung des § 259 StGB unter dem Gesichtspunkt des Ansichbringens endgültig aus. Dass der Angeklagte dann später einen anderen Entschluss gefasst und die Schmuckstücke verkauft hat, kann die Anwendbarkeit des Hehlereitatbestandes nicht nachträglich begründen (vgl. RGSt 45, 65). Solchenfalls läge also in der Veräußerung an den Holländer nur eine Unterschlagung.

Möglicherweise ging aber die Absicht der Frau ███ dahin, dass der Angeklagte die Schmuckstücke für sie oder ihren Sohn aufbewahren sollte, bis die Gefahr vorüber war. Sie könnte auch das Ziel verfolgt haben, dass der Angeklagte die Schmuckstücke für sie oder ihren Sohn zu Geld mache, wodurch ja das Kästchen auch verschwand. Nahm der Angeklagte das „Angebot“ in dem einen oder anderen Sinne an, so war seine Handlungsweise wiederum kein Ansichbringen, wenn er später bei der Veräußerung entgegen diesem Willen der Frau ██████ handelte; denn seine tatsächliche Verfügungsgewalt war dann insoweit nicht von der Vorbesitzerin abgeleitet; sie war ihm nicht zu eigenen Zwecken übertragen. Solchenfalls könnte sich der Angeklagte durch die Veräußerung ebenfalls nur der Unterschlagung schuldig gemacht haben.

Hehlerei durch Ansichbringen könnte also im vorliegenden Fall nur in Betracht kommen, wenn Frau ███ dem Angeklagten die Verfügungsgewalt über das Kästchen zu eigenen Zwecken übertragen wollte und der Angeklagte dieses Angebot angenommen hat. Dass er das Kästchen nicht vom Dieb selbst erhalten hat, steht der Annahme eines abgeleiteten Erwerbs im Sinne des § 259 StGB nicht entgegen.

Auch wenn die gestohlene Sache durch mehrere Hände gegangen ist, ehe sie in den Besitz des wegen Hehlerei Verfolgten gelangt, kann der Tatbestand erfüllt sein, sofern nicht die rechtswidrige Vermögenslage durch unanfechtbaren Eigentumserwerb des Vorbesitzers beendet worden ist, was aber bei einer gestohlenen Sache durch § 935 BGB regelmäßig ausgeschlossen wird (RGSt 54, 250; BGH 1 StR 283/54 vom 27. Oktober 1954).

Frau █████ hat dem Angeklagten die von ihrem Sohn gestohlenen Wertgegenstände nicht mit seinem Einverständnis übergeben, sondern sie heimlich in seinen Gewahrsam gebracht. Aber auch das schließt Hehlerei nicht schlechthin aus. Zwar lag darin, dass der Angeklagte, als er sich unerwartet und ungewollt im Besitz der Schmuckstücke sah, sich nicht sofort dieses Besitzes wieder entledigte, sondern den so erlangten Gewahrsam zunächst einmal aufrechterhielt, noch kein abgeleiteter Erwerb, solange kein Entschluss als Zueignung hinzutrat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein „Ansichbringen“ überhaupt nicht mehr in Betracht kommen könnte, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt zunächst ohne hehlerische Handlung hergestellt worden ist; denn das „Ansichbringen“ kann der Gewahrsamsbegründung zeitlich nachfolgen. Weil Gewahrsam ein tatsächlicher Zustand der Sachherrschaft ist, der die Kenntnis des Gewahrsamsinhabers von der Möglichkeit dieser Herrschaft nicht voraussetzt, muss die bewusste und gewollte Übernahme der Verfügungsgewalt nicht notwendig mit der Gewahrsamserlangung zusammenfallen. Das ist in der Rechtsprechung vor allem für die Fälle des Erwerbs durch den Gewerbegehilfen mit nachträglicher Billigung des Geschäftsherrn und der Duldung des Verbrauchs oder der Verwendung gestohlener Gegenstände im Haushalt durch den Haushaltsvorstand anerkannt (vgl. BGHSt 5, 47, 49 mit Nachweisen; früher schon RGSt 52, 203; 55, 220; 56, 335). Der Grundsatz gilt aber nicht in dieser engen Begrenzung, sondern allgemein, wie das Reichsgericht in RGSt 64, 326 zum Ausdruck gebracht hat. In diesem Fall hatte ein Fuhrunternehmer, dem Geldscheine „als Fuhrlohn“ unbesehen zugesteckt worden waren, erst später die den angemessenen Fuhrlohn weit übersteigende Höhe des Geldbetrags festgestellt, jetzt das Herühren des Geldes aus einem Diebstahl erkannt, dasselbe aber gleichwohl behalten und für eigene Zwecke verbraucht. Das Reichsgericht hat Hehlerei durch Ansichbringen bejaht. Allerdings ist auch bei solcher Sachlage Voraussetzung, dass der Vorbesitzer bei der Übertragung des Gewahrsams mit dem Willen handelt, dem anderen die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, mag er auch davon ausgehen, dass der andere diesen seinen Willen zur Vereinbarung nicht sofort bei der Gewahrsamserlangung erkennt. Hier wird eben das noch fortbestehende Angebot des Vorbesitzers erst später angenommen.

Ohne solchen Willen des Vorbesitzers – er steckt z. B. eine gestohlene Sache einem anderen, ohne in Erscheinung zu treten, heimlich zu – scheidet Hehlerei aus, weil dann kein abgeleiteter Erwerb vorliegt; sonst würden praktisch viele Fälle der Unterschlagung einer gestohlenen Sache zur Hehlerei.

Wenn also Frau █████ dem Angeklagten die Verfügungsmacht über das Kästchen zu eigenen Zwecken übertragen wollte und der Angeklagte ihr Angebot spätestens durch den Verkauf an den Holländer angenommen hat, ist er der Hehlerei schuldig.

Aber auch insoweit lässt der Sachverhalt noch eine weitere Möglichkeit offen. Nach dem Urteil hat der Angeklagte zunächst „erwogen“, das Kästchen in den Hafen zu werfen und dadurch verschwinden zu lassen. Das erschien ihm aber dann zu gefährlich. Von ihrem Standpunkt aus brauchte die Strafkammer nicht zu prüfen und festzustellen, ob es insoweit bei einer bloßen Erwägung des Angeklagten geblieben oder ob er nach Entdeckung des Kästchens zunächst den festen Entschluss gefasst hat, es in der erwähnten Weise und aus dem erwähnten Beweggrund so schnell wie möglich wieder loszuwerden. Ein solcher Entschluss wäre aber für die rechtliche Würdigung von entscheidender Bedeutung. Solchenfalls hätte nämlich der Angeklagte das Angebot der Frau ███, ihm die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, nicht angenommen, sondern abgelehnt. Mit einem solchen Entschluss scheidet die Möglichkeit eines hehlerischen Ansichbringens wiederum endgültig aus. Die nachträgliche Änderung dieses Entschlusses kann daran aus dem schon erwähnten Grunde nichts ändern. In der Veräußerung an den Holländer läge wiederum nur eine Unterschlagung.

Zur Anwendbarkeit des § 246 StGB sei allgemein folgendes bemerkt: Die Meinung der Strafkammer, die Veräußerung sei „von dem Vorsatz umfasst“, sich selbst der Bestrafung zu entziehen, und sei nicht darauf gerichtet gewesen, die Sachen zu eigenen Gunsten zu verwerten, ist nach den Feststellungen nicht recht verständlich. Die Strafkammer verwechselt offenbar Vorsatz mit Beweggrund. Der Vorsatz des Angeklagten war sehr wohl auf Zueignung gerichtet und wird nicht dadurch hinfällig, dass die Zueignung nicht zugleich sein Beweggrund war, der Angeklagte sich vielmehr durch den Verkauf selbst begünstigen wollte.

Das Urteil muss nach allem aufgehoben werden. Die Strafkammer hat nun den im Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegten Sachverhalt in vollem Umfang neuerdings zu prüfen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass bisher Anhaltspunkte für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht gegeben sind (BGHSt 1, 313). Falls die Strafkammer bei der erneuten Entscheidung den Angeklagten wegen mehrerer selbständiger, durch die Annahme der Uhr und durch den Verkauf der Schmuckstücke begangener Straftaten verurteilt, hat sie den Angeklagten freizusprechen, soweit sie ihn im Übrigen nicht für schuldig befindet. Durch die Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen Handlungen allein würde der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft (RGSt 53, 302; BGH NJW 1951, 726; JR 1954, 352).

Baldus Busch Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus