Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung zu § 467 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/58
- Datum
- 13.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie darauf zielt, an Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eine eigene Würdigung zu setzen und damit eine Freisprechung wegen erwiesener Unschuld zu erzwingen.
Kommt das Tatgericht im Freispruch nicht zur Feststellung der Unschuld oder zum Ausschluss eines begründeten Verdachts, rechtfertigt dies die Verneinung der Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Über die Zuordnung der notwendigen Auslagen zur Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hat das Gericht ausdrücklich zu entscheiden; lassen die Urteilsgründe hierzu jegliche Ausführungen vermissen, ist die Sache zur Nachholung der Entscheidung zurückzuverweisen.
Als Grundlage für einen Ausspruch über Auslagenersatz kommen nur diejenigen Gründe in Betracht, die dem Gericht zur Erlangung des Freispruchs ausreichend erscheinen; verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Tatsachenangaben vermissen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schlosser Paul [REDACTED::<1>], 2.) den Blechbieger Hans [REDACTED::<2>],
wegen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<3>] in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED::<4>] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<5>]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Dezember 1957 wird die Sache, auch hinsichtlich des Mitangeklagten Winternheimer, zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie zur Entscheidung über die sonstigen weiteren Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Beschwerdeführer sowie den Mitangeklagten K[REDACTED::<6>] mangels Beweises auf Kosten der Staatskasse von dem Vorwurf freigesprochen, sich des gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig gemacht zu haben.
Mit den Revisionen erstreben die Beschwerdeführer ihre Freisprechung wegen erwiesener Unschuld und damit zugleich die Belastung der Staatskasse mit den ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen. Beide erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte B[REDACTED::<7>] zudem eine Aufklärungsrüge.
1.) Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass sie nur wegen nicht erwiesener Schuld freigesprochen worden seien, sind die Rechtsmittel unzulässig, wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BGHSt 7, 153 ausgesprochen und des Näheren dargelegt hat. Der dort vertretenen Auffassung tritt der erkennende Senat bei; die Ausführungen der Revisionen geben zu besonderen Erörterungen keinen Anlass.
2.) Hingegen sind die Rechtsmittel insoweit zulässig und auch von Erfolg, als die Beschwerdeführer im Wege der Sachbeschwerde zugleich die Belastung der Staatskasse mit den ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen erreichen wollen. Die Strafkammer hat den Urteilsspruch: *„Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse freigesprochen“*, hinsichtlich ihrer Kostenentscheidung nur dahin begründet, dass diese auf § 467 StPO beruhe. Zu der Frage, ob die notwendigen Auslagen der Angeklagten etwa von der Staatskasse zu tragen seien, hat sie sich ausdrücklich nicht geäußert. Die eingehende Beweiswürdigung gibt allerdings deutlich ihre Überzeugung wieder, dass das Verfahren weder die Unschuld der Angeklagten ergeben noch dargetan hat, dass gegen sie ein begründeter Verdacht nicht vorliege. Damit hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in zureichender Weise verneint. Was die Revisionen in sachlicher Hinsicht hiergegen vorbringen, ist nichts anderes als der Versuch, an Stelle der Würdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Das ist unzulässig. Das gleiche gilt für die Verfahrensrüge des Angeklagten B[REDACTED::<7>], die schon der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Tatsachenangaben entbehrt und im Übrigen deshalb unbeachtlich ist, weil als Grundlage des Ausspruchs über den Auslagenersatz nur die Gründe in Betracht kommen, die dem Gericht ausreichen, um zu einer Freisprechung zu gelangen (vgl. BGH a. a. O. S. 157).
Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass die Strafkammer es auch auf Grund der Ermessensvorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt hat, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen. Mangels jeglicher Ausführungen hierzu bleibt die Möglichkeit offen, dass sie diese Bestimmung übersehen und deshalb von der ihr dort eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Dass die Nichtausübung der Befugnis auf einem sachlichrechtlichen Fehler beruht, kann sonach nicht ausgeschlossen werden. Daher ist insoweit die Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer geboten, um ihr Gelegenheit zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zu geben, die sie nach ihrem Ermessen zu treffen hat. Diese Entscheidung ist auch auf den Mitangeklagten W[REDACTED::<8>] zu erstrecken, da es sich um einen Rechtsverstoß bei Anwendung des Gesetzes handelt, der den Kostenausspruch hinsichtlich aller Angeklagten in gleicher Weise betrifft.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |