Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Vereidigung des Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/52
- Datum
- 09.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als sachverständiger Zeuge geladenes Gutachtenzeugnis ist nach §§ 59, 85 StPO zu vereidigen, soweit nicht ein besonderer Grund nach §§ 60 ff. StPO die Vereidigung entbehrlich macht.
Die unterbliebene Vereidigung eines sachverständigen Zeugen stellt einen Verfahrensmangel dar, der das Urteil aufheben kann, wenn die Entscheidung auf den Aussagen dieses Zeugen beruht.
Eine nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift kann eine Revisionsrüge nicht beseitigen, wenn die ursprüngliche Niederschrift die Nichtvereidigung dokumentiert.
Beruht die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich auf den Bekundungen eines nicht vereidigten Sachverständigen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Hilfsreferenten im Bundesfinanzministerium Dr. jur. Kurt Hubertus ████ aus ██, dort geboren am ██████████ 1911, wegen Sittlichkeitsverbrechens,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Erster Staatsanwalt ██, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. Juni 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision greift das Urteil aus verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen an.
Eine der erhobenen Verfahrensrügen greift durch.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der sachverständige Zeuge Dr. ██ gemäß §§ 59, 85 StPO hätte vereidigt werden müssen, sofern ein besonderer Grund für die Nichtvereidigung gemäß §§ 60 ff. StPO nicht vorlag. Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung in ihrer ursprünglichen Fassung ist die Vereidigung unterblieben, ein Beschluss hierüber auch nicht ergangen. Durch die spätere Berichtigung der Sitzungsniederschrift konnte der bereits erhobenen Revisionsrüge nicht die Grundlage entzogen werden, BGHSt 2, 125.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Das Urteil stützt die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf die Bekundungen dieses sachverständigen Zeugen.
Das Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Bonn zurückzuverweisen.
Bemerkt sei, dass die erhobene Sachrüge ohne Erfolg geblieben wäre; auf die Entscheidung des Senats, BGHSt 1, 292, wird hingewiesen.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |