Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts trotz Protokollmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 191/97
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera ein. Zentral war, ob sein in der Sitzungsniederschrift verzeichneter Verzicht auf Rechtsmittel wirksam ist, obwohl die Erklärung nicht vorgelesen bzw. genehmigt wurde. Der BGH bestätigt die Wirksamkeit: keine Abverlangung, keine Verwehrung der Beratung, Verhandlungsfähigkeit und kein anfechtbarer Irrtum. Die Revision wird als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn der Angeklagte eigenverantwortlich eine entsprechende Erklärung abgibt und keine Veranlassung besteht, von einer unzulässigen Einflussnahme oder Verweigerung der Verteidigerberatung auszugehen.

2

Das Nichtvorlesen oder die fehlende Genehmigung eines Protokollvermerks macht den Rechtsmittelverzicht nicht automatisch unwirksam; das Protokoll dient dann als gewichtiges Beweisanzeichen, verliert aber nicht jede Beweiskraft.

3

Ein einmal wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht bindet den Erklärenden und kann nicht allein mit nachträglicher Reue oder bloßem Anfechtungswillen beträchtlich in Frage gestellt werden.

4

Verfahrensrechtlich setzt die Wirksamkeit eines Verzichts Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus; geringere Persönlichkeitsstörungen stehen dem nur entgegen, wenn sie die Verhandlungsfähigkeit tatsächlich ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Gera, 22. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/97 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen Ringo Sven Jörg aus Gera, dort geboren am ███ 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. August 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der folgendes ausgeführt hat:

„Die Revision des Angeklagten ███ ist wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig.

Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass er das Urteil annehme. Nach dem Inhalt des Protokolls ist er, nachdem die Angeklagten Jürgen ██████ R. ███████ und Bernd ████████ auf Rechtsmittel verzichtet hatten, aufgestanden, hat seinen rechten Arm erhoben und erklärt: „auch“. Die in die Niederschrift aufgenommene Erklärung ist dem Angeklagten zwar nicht vorgelesen, von ihm demzufolge auch nicht genehmigt worden. Das führt jedoch nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Folge dieser Verfahrensweise ist vielmehr nur, dass dem Protokollvermerk über den Verzicht keine absolute Beweiskraft zukommt. Aus ihm ergibt sich allein ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat. Auf diese Differenzierung in der Beweiskraft kann es hier aber nicht ankommen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger die Abgabe einer Erklärung mit dem aus dem Protokoll (nach dessen endgültiger Fassung) zu ersehenden Inhalt nicht in Abrede stellen.

Festzuhalten ist des Weiteren noch, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag die Erklärung nicht aufgrund einer Aufforderung der Vorsitzenden oder aufgrund einer sonstigen Einwirkung abgegeben hat. Auch nach diesem (eigenen) Vorbringen könnte allenfalls von einer Einwirkung auf Mitangeklagte ausgegangen werden.

Der vom Angeklagten ███ erklärte Rechtsmittelverzicht war entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht unwirksam. Ein Rechtsmittelverzicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sein (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 7. Mai 1991 – 1 StR 181/91), wenn entweder dem Angeklagten vom Gericht eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne dass ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGHSt 19, 101, 104), oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit dem Verteidiger, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (BGHSt 18, 257, 260; vgl. auch BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18).

Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Dem Angeklagten war, wie bereits dargelegt, ein Verzicht weder abverlangt noch nahegelegt worden. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst des Weiteren aber auch nichts dafür zu ersehen, dass dem Angeklagten eine vorherige Rücksprache verweigert worden wäre. Eine solche Bitte war erkennbar von keinem Beteiligten geäußert worden. Sie war ausweislich des Vortrags auf S. 3 der Revisionseinlegungsschrift wohl auch nicht erforderlich gewesen, weil dem Angeklagten jedenfalls aus der kurz zuvor mit seinem Verteidiger geführten Unterredung die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts schon bekannt war, er also jedenfalls das Wissen, das erforderlich ist, um eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, bereits hatte. Schließlich steht der Wirksamkeit des Verzichts auch nicht die von der Verteidigung angeführte Persönlichkeitsstörung entgegen. Der Verzicht auf Rechtsmittel setzt Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden, also nicht etwa Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts voraus. An der Verhandlungsfähigkeit konnten und können Zweifel jedoch auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Revisionsschrift nicht bestehen. War der Verzicht aber wirksam erklärt, dann bleibt die Erklärung für den Angeklagten verbindlich. Sie kann insbesondere nicht wegen Irrtums angefochten werden. Dass der Angeklagte ihre Abgabe nachträglich bereut hat, vermag an ihrer Wirksamkeit erst recht nichts zu ändern.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.“

JahnkeBodeRothfuß
DetterOtten
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