Aufhebung der Strafaussprüche wegen mangelhafter Würdigung des "minder schweren Falles" (§30 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 191/86
- Datum
- 03.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schwerer Fall i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG liegt vor, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigt.
Bei der Prüfung des minder schweren Falles sind alle für die Wertung von Tat und Täterrelevanten Umstände heranzuziehen und zu gewichten, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen; das bloße Hervorheben des Fehlens bestimmter Milderungsgründe genügt nicht.
Unterbleibt die gebotene Abwägung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel der Strafzumessung vor, der den Strafausspruch berührt und dessen Aufhebung rechtfertigen kann.
Widersprüchliche Beurteilungen in der Beweiswürdigung und Strafzumessung — etwa die Anerkennung eines glaubhaften Geständnisses bei gleichzeitiger Verwerfung aufklärbarer Angaben als Prüfungsgrund — sind zu beanstanden und können die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/86 in der Strafsache gegen ███ 1. die Stenokontoristin Rosalie aus ████, dort geboren am ███████ 1958, 2. Reinhard dort geboren am ███████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. November 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Rechtsmittel der Angeklagten sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. April 1986 dazu ausgeführt: "Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall (der Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. der Beihilfe) verneint. Die dafür gegebene Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein minder schwerer Fall dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einchließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1985 - 2 StR 833/84 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist das Landgericht mit den gegebenen Begründungen (UA S. 14, 15) nicht gerecht geworden.
Im Falle der Angeklagten ███ meinte die Strafkammer, ein minder schwerer Fall i.S. des § 30 Abs. 2 BtMG liege nicht vor, weil Gründe, die ein Abweichen von dem Regelstrafrahmen rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen neben der beträchtlichen Menge des Rauschgifts und der Verwirklichung auch des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens vielmehr, dass die Angeklagte die Tat zwar in einer schwierigen finanziellen Situation, nicht aber aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder auch nur zur Sicherung des Eigenkonsums begangen hat. Damit hat die Strafkammer in Wahrheit das Fehlen bestimmter Strafmilderungsgründe in den Vordergrund ihrer Würdigung gestellt, statt die tatsächlich vorliegenden, in ihrem Gewicht nicht unerheblichen strafmildernden Umstände (UA S. 15, 46) den straferhöhenden Gesichtspunkten gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen. Es kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu einer den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn sie die gebotene Abwägung vorgenommen hätte.
Von dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel wird auch der den Angeklagten betreffende Strafausspruch berührt, da die Strafkammer insoweit auf die Würdigung des Gesamtbildes der Tat der Angeklagten ███ ausdrücklich Bezug nimmt."
Dem schließt sich der Senat an.
Ergänzend weist er darauf hin, dass es widersprüchlich erscheint, wenn die Voraussetzungen des § 31 BtMG beim Angeklagten ███████████ deswegen als nicht erfüllt angesehen werden, weil seine Angaben zu der Beteiligung des Rob ████ nicht mehr überprüft werden konnten, obgleich im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schuldspruch die Darstellung des Angeklagten als richtig sowie sein Geständnis als glaubhaft bezeichnet und die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Rob ████ auf dieses Geständnis gestützt werden (UA S. 13).
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |