Aufhebung von Betrugs- und Begünstigungsurteilen wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 191/82
- Datum
- 06.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass durch das täuschungsbedingte Verhalten ein vermögensrechtlicher Nachteil beim Geschädigten eingetreten ist; die Verrechnung einer bereits aussichtslosen oder nicht realisierbaren Forderung begründet keinen zusätzlichen Schaden.
Die tatbestandliche Begünstigung setzt voraus, dass der Begünstigte den unmittelbar durch die begünstigende Handlung erlangten Vorteil noch innehat; ist der Vorteil bereits verbraucht, fehlt die sachliche Begünstigung.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zu maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen der Tat (z. B. Realisierbarkeit einer Forderung), ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung ist die bisherige Straffreiheit eines Angeklagten regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 191/82 in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Harald Georg Ludwig K ███, geboren am ███ 1952 in ███, 2. den Kaufmann Erhard Günter ██, geboren am ██████ 1943 in ███, ██, Ostpreußen,
wegen zu 1.) Begünstigung, zu 2.) Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten K wegen Begünstigung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit den Sachrügen Erfolg.
1. █████
Die Verurteilung dieses Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil die bisherigen Feststellungen den vom Landgericht angenommenen Schuldumfang nicht rechtfertigen.
Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, den Zeugen ████████ um 117.000 US-Dollar geschädigt zu haben. In diesem Betrag sind 30.000 US-Dollar enthalten, die der Angeklagte dem Zeugen aus einem Geschäft vom Oktober 1976 schuldete, welches „aus nicht ermittelten Gründen“ nicht abgewickelt worden war (UA S. 3). Das Landgericht wirft dem Angeklagten insoweit vor, er habe den Zeugen ████ im Februar 1977 durch Täuschung veranlasst, auf die Rückzahlung dieser 30.000 US-Dollar zu verzichten und den Betrag als Anzahlung für einen neuen Vertrag, den der Angeklagte aber nicht erfüllen konnte, zu verrechnen.
Das Landgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte █████ im Februar 1977 noch in der Lage gewesen wäre, die vorausbezahlten 30.000 US-Dollar zurückzuzahlen oder ob ████████ für seine Forderung zu dieser Zeit noch irgendwelche Sicherheiten hätte erlangen können. Die Feststellung, der Angeklagte sei wegen der schlechten finanziellen Situation seiner Firma nicht in der Lage gewesen, den Ankauf von Fahrzeugen aus eigenen Mitteln zu finanzieren (UA S. 4), schließt vielmehr die Möglichkeit ein, dass der Angeklagte die 30.000 US-Dollar ohnehin schon nicht mehr zurückzahlen und der Zeuge seine Forderung auch sonst nicht realisieren konnte. In diesem Falle wäre dem Zeugen durch die „Verrechnung“ seiner Forderung im Februar 1977 kein (weiterer) Schaden entstanden.
2. K
Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Begünstigung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Als █████ den Zeugen ████████ durch die falsche Schadensmeldung davon abhielt, am 10. August 1977 nach Deutschland zu kommen und die Anzahlungen vom Oktober 1976 und Februar 1977 zurückzufordern (UA S. 6), hatte der Angeklagte █████ das Geld bereits für andere Zwecke ausgegeben (UA S. 5). Eine sachliche Begünstigung ist aber nur möglich, wenn der „Begünstigte“ die unmittelbar durch seine Tat erlangten Vorteile noch innehat (BGHSt 24, 166, 168).
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird die Handlungen des Angeklagten K unter den Gesichtspunkten der Beihilfe zum Sicherungsbetrug und der Strafvereitelung zu prüfen haben.
Zur neuerlichen Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten █████ wird darauf hingewiesen, dass die bisherige Straflosigkeit eines Angeklagten regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1980 – 2 StR 134/80; Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 677/80).
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