Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen fehlender sachlicher Begünstigung bei Schenkung des Vorteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 191/71
Datum
16.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Ehemann der Angeklagten veruntreute erhebliche Beträge und schenkte zuletzt 29.000 DM an die Angeklagte. Diese zahlte und verwendete Teile des Betrags, gab später 23.000 DM an den Ehemann zurück. Das Landgericht verurteilte wegen sachlicher Begünstigung; der BGH hob auf und sprach frei, weil der Vortäter den Vorteil bereits verloren hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachliche Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass der Vortäter zum Zeitpunkt der Begünstigung noch im Genuss des durch die Vortat erlangten Vorteils steht.

2

Ist der durch die Straftat erlangte Vorteil vom Vortäter vollständig entäußert (z. B. durch Schenkung), kommt eine Sachliche Begünstigung in Bezug auf diesen Vorteil nicht mehr in Betracht.

3

Eine spätere Rückgabe des zuvor verschenkten Vorteils begründet keinen durch die Vortat unmittelbar erlangten Vorteil und kann daher die Voraussetzungen der sachlichen Begünstigung nicht erfüllen.

4

Tatbestandsmäßig ist erforderlich, dass die Handlung die Möglichkeit der Wiedergutmachung oder eines Zugriffs gegen den Vortäter beseitigt oder mindert; Maßnahmen, die diese Möglichkeit nicht einschränken oder sie wiederherstellen, sind nicht begünstigend.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 23. Oktober 1970

Rubrum

Nachschlagewerk Ja BGHSt: ja StGB § 257

Sachliche Begünstigung setzt voraus, dass der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch innehat.

BGH, Urteil vom 16. Juni 1971 – 2 StR 191/71 – LG Bad Kreuznach

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 191/71 in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Irmhild A, geborene █, aus ██, geboren am ██ 1944 in [REDACTED], wegen sachlicher Begünstigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 23. Oktober 1970, soweit es sie betrifft, aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der mitangeklagte Ehemann der Angeklagten hatte als Angestellter innerhalb einiger Jahre insgesamt fast 450.000 DM veruntreut. Die unrechtmäßig erlangten Gelder hatte er über ein zu diesem Zwecke angelegtes Bankkonto laufen lassen. Kurz vor Aufdeckung seiner Straftaten hob er letztmalig 30.000 DM von diesem Konto ab und schenkte davon 29.000 DM der Angeklagten mit dem Bemerken, sie möge das Geld für einen ihr gehörigen Neubau verwenden.

Die Angeklagte glaubte der Erklärung ihres Mannes, er habe das Geld auf der Spielbank gewonnen. Sie zahlte den Betrag und weitere 1.000 DM auf ihr eigenes Konto ein und überwies später 7.000 DM zur Begleichung einer Bauhandwerkerrechnung. Zwei Tage später klärte ihr Mann sie darüber auf, dass er der Veruntreuung von 169.000 DM überführt sei. Daraufhin hob die Angeklagte von ihrem Konto 23.000 DM wieder ab. Bei einer Unterredung mit den Vertretern der geschädigten Firma erklärte sie, dass sie 30.000 DM von ihrem Mann erhalten habe, wovon 23.000 DM noch vorhanden seien. Sie versprach, diesen Betrag, ferner ein Sparbuch zur teilweisen Wiedergutmachung am nächsten Tag der Firma zu überbringen. Ihrem Versprechen kam sie jedoch nicht nach, sondern übergab das Geld ihrem Mann in der Absicht, dass dieser das Geld für sich verwenden oder in Sicherheit bringen sollte. Dieser will es zum größten Teil auf der Spielbank verloren haben.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagte wegen sachlicher Begünstigung zu einer Geldstrafe von 4.000 DM, hilfsweise zu 80 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die im Falle der sachlichen Begünstigung dadurch bewirkt wird, dass der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wiederhergestellt werden könnte.

Der Täter der sachlichen Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde. Wesentlich für den Tatbestand ist danach, dass der Vortäter sich zur Zeit der angeblichen Begünstigungshandlung noch im Genuss des durch die Tat erlangten Vorteils befindet. Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt mit anderen Worten das Noch-vorhanden-sein des Vorteils beim Vortäter voraus.

Hat dieser sich des Vorteils gänzlich entäußert, indem er wie im vorliegenden Fall die durch seine Straftat erlangten Geldbeträge verschenkte, so kann für eine sachliche Begünstigung im Hinblick auf seine Tat kein Raum mehr sein. Die Rückgabe des Geschenks an ihn ändert daran nichts, weil ein auf diese Weise wiederhergestellter Vorteil nicht mehr unmittelbar durch die Vortat erlangt wäre (vgl. RGSt 55, 19). Zudem müsste die gleichzeitige Beurteilung der Rückgabe als Begünstigungshandlung daran scheitern, dass durch sie keine Zugriffsmöglichkeit gegen den Vortäter in Bezug auf den Vorteil beseitigt oder gemindert werden konnte, sondern im Gegenteil die infolge der Schenkung längst entfallene Möglichkeit, die Gelder durch einen Zugriff gegen ihn wiederzuerlangen, sogar vorübergehend wiederhergestellt wurde.

Hiernach rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen sachlicher Begünstigung. Da auch kein anderer Straftatbestand erfüllt ist, muss die Angeklagte freigesprochen werden.

Senatspräsident Dr. Baldus ist am 21. Juni 1971 verstorben.

WillmsWillmsMeyer
MüllerBaumgarten
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