Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des Rücktritts vom Versuch (§46 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 191/69
Datum
21.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß §46 Nr.1 StGB freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Diese Unterlassung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar; die Sache wurde zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Urteil die Prüfung, ob ein Täter freiwillig und aus autonomen Gründen vom Versuch zurückgetreten ist (§46 Nr.1 StGB), liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die Aufhebung der Verurteilung rechtfertigt.

2

Der Rücktritt vom Versuch nach §46 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert hat und nicht durch von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert wurde.

3

Eine Aufhebung wegen versuchter Tat erfasst auch mit der Tateinheit verbundene Verurteilungen und hiervon abhängige Nebenfolgen, soweit sie in rechtlicher oder tatsächlicher Einheit stehen.

4

Ist die Revision eines Angeklagten erfolgreich, ist nach §357 StPO das Urteil insoweit auch in Bezug auf Mitangeklagte aufzuheben, wenn die aufhebenden Mängel deren Verurteilung berühren.

5

Erweist sich die versuchte Tat in der neuerlichen Prüfung als straflos (etwa durch wirksamen Rücktritt), können die tatbestandlichen Merkmale anderer möglicher Delikte (z.B. §176 Abs.1 StGB) zu prüfen und zu verfolgen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 9. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 191/69

in der Strafsache gegen den Maurer Horst Heinrich ████████ aus █████████, Kreis █████████████████, geboren am █████, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 9. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

1. der Angeklagte und der Mitangeklagte W[REDACTED] wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, 2. der Mitangeklagte G[REDACTED] wegen Beihilfe zur gemeinschaftlich versuchten Notzucht verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Zwar sieht die Strafkammer mit Recht in den Handlungen des Angeklagten den Versuch eines Verbrechens nach § 177 StGB. Sie hat jedoch die nach den bisherigen Feststellungen naheliegende Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte gemäß § 46 Nr. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte an der Vollendung der Notzucht durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Nach den festgestellten Umständen besteht die Möglichkeit, dass er in Übereinstimmung mit den Mitangeklagten von seinem ursprünglich gefassten Plan freiwillig Abstand genommen hat.

Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten führt. Die Aufhebung umfasst wegen vorliegender Tateinheit auch die – an sich rechtlich nicht zu beanstandende – Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

2. Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vorstehenden Gründen Erfolg hat, war gemäß § 357 StPO das Urteil auch aufzuheben, soweit der Mitangeklagte W[REDACTED] als Mittäter der versuchten Notzucht und der Mitangeklagte ██████████ wegen Beihilfe zur gemeinschaftlich versuchten Notzucht verurteilt worden sind.

Hinsichtlich des Mitangeklagten ███ entfällt damit auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierüber ist neu zu entscheiden.

3. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass bei Straflosigkeit der versuchten Notzucht ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

II.WillmsBaumgarten
MeyerBaldusMüller