Revision: Fehlerhafte Strafzumessung bei versuchter Unzucht mit Kind – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 191/68
- Datum
- 02.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, zugleich von einer einmaligen Entgleisung zugunsten des Angeklagten auszugehen und ohne konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Wiederholung strafschärfend anzunehmen.
Das besonders junge Alter des Opfers, soweit es dazu führt, dass das Opfer die Handlung nicht versteht und daher keinen Schaden erleidet, darf nicht als strafschärfender Umstand gewertet werden.
Erhebliche Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler in den Erwägungen zur Strafzumessung, die die Wahl der Strafe beeinflusst haben können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die Revision ist nur insoweit stattzugeben, als sie konkrete Rechtsfehler in den Entscheidungsgründen nachweist; unbegründete Rügen gegen den Schuldspruch bleiben ohne Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ 2 StR 191/68 BESCHLUSS vom 14. Juni 1968 in der Strafsache gegen den Friseur Friedrich Wilhelm DC aus ███, geboren ███████ 1916 in ███, wegen versuchter Unzucht mit einem Kind.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem siebenjährigen Mädchen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie Erfolg.
Die Strafkammer wertet zu Gunsten des Angeklagten, dass es sich bei seiner Tat um eine einmalige Entgleisung gehandelt haben könne und dass eine Schädigung des Kindes nicht wahrscheinlich sei. Zugleich legt sie aber dem Angeklagten straferschwerend zur Last, dass er sich gegenüber einem noch besonders jungen Kind schuldig gemacht habe; die Strafe könne außerdem auch deshalb nicht an der untersten Grenze liegen, weil der Gefahr begegnet werden müsse, dass der Angeklagte in ähnlichen Situationen nochmals seinen Triebbestrebungen nachgebe.
Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken: Ist nicht auszuschließen, dass die Tat des Angeklagten eine einmalige Entgleisung war, so ist es nicht gerechtfertigt, bei der Strafzumessung gleichwohl die Gefahr einer Wiederholung in Betracht zu ziehen. Das kindliche Alter des Mädchens aber war ersichtlich der Grund dafür, dass es die Handlungen des Angeklagten noch nicht verstand und deshalb keinen Schaden davontrug; dann aber kann das Alter nicht straferschwerend ins Gewicht fallen.
Die beanstandeten Erwägungen können die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe beeinflusst haben. Aus diesem Grunde war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Wilms | Henning | ||
| Meyer | Müller |