Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum Mord – Frage „Wollen Sie das tun?“ ohne Beweis des Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 191/67
Datum
17.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines früheren Gendarmen wegen Beihilfe zum Mord ein. Das Schwurgericht sah lediglich eine objektive Förderwirkung seiner Frage an, verneinte aber den erforderlichen subjektiven Vorsatz, da der Angeklagte bemüht war, die Tötung zu verhindern. Der BGH verwirft die Revision, weil die Feststellungen keinen Beleg für eine vorsätzliche Förderung ergeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe die Haupttat fördert und dabei die fördernde Wirkung seiner Handlung kennt und wenigstens billigend in Kauf nimmt.

2

Die objektive fördernde Wirkung einer Äußerung begründet nicht automatisch Beihilfe, wenn die Feststellungen das erforderliche subjektive Tatvorsatz fehlen lassen.

3

Tatsächliche, nachweisbare Bemühungen des Gehilfen, die Tat zu verhindern oder Zeit für einen Ausweg zu gewinnen, sprechen gegen das Vorliegen eines fördernden Vorsatzes.

4

An die Prüfung des subjektiven Tatbestands ist das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; eine Rechtsprüfung kommt nur bei Rechtsfehlern in Betracht.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Kleve, 5. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 191/67

in der Strafsache gegen den Polizeimeister i. R. Josef aus ██, geboren am ██ 1896 in ██ ███████, wegen Beihilfe zum Mord.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhoff Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim ███████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kleve vom 5. Juli 1966 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war von 1940 bis 1945 Führer des Gendarmeriepostens in Lubraniec im „Warthegau“. An einem Tage im Herbst 1942 töteten zwei Untergebene des Angeklagten drei Juden, die sich der gewaltsamen „Aussiedlung“ der jüdischen Bewohner des Ortes entzogen, dann aber gestellt und ergriffen worden waren. Die Anklage warf dem Angeklagten vor,

diese Exekution entsprechend einem ihm erteilten Befehl zum „Umlegen“ der Festgenommenen angeordnet und geleitet und damit Mord in drei Fällen begangen zu haben.

Das Schwurgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen.

Es erachtet lediglich als erwiesen, dass der Angeklagte zugegen war, als der den Posten zu einer Kontrolle besuchende Hauptmannschaftsführer der Gendarmerie den Befehl zum „Umlegen“ gab, während es seine Einlassung, die Tat sei hernach von seinen Untergebenen S. und K. ohne sein Wissen und Zutun eigenmächtig ausgeführt worden, als nicht widerlegt ansieht. Es erblickt hiernach eine als Beihilfe bewertbare Förderung der Tat durch den Angeklagten allein darin, dass dieser auf den Befehl des Hauptmannschaftsführers zum „Umlegen“ der drei Juden an den gerade anwesenden Gendarmen ███████ die Frage „Wollen Sie das tun?“ richtete.

Hierzu wird im Einzelnen in den Urteilsgründen dargelegt:

Die Frage des Angeklagten sei nach den Umständen nicht als Erteilung eines Befehls oder als eine Befehlsweitergabe aufzufassen. In ihr liege jedoch insofern eine Förderung des Befehls, die Juden „umzulegen“, als sie objektiv der Feststellung gedient habe, wer gegebenenfalls zur unmittelbaren Ausführung des Befehls bereit sei und dazu ohne Schwierigkeiten eingesetzt werden könne. Dem Angeklagten sei jedoch vor allem angesichts seiner sonst gegenüber Juden und Polen gezeigten menschlichen Einstellung und seiner unwiderlegten Bemühungen, auch in diesem Falle einen Ausweg zu finden, nicht mit Sicherheit zu widerlegen, dass er mit seiner Frage den Tötungsbefehl nicht fördern wollte, sondern nur darauf aus war, die für ihn plötzlich und unerwartet eingetretene Lage zu überbrücken und zunächst einmal Zeit für die Suche nach einem Ausweg zu gewinnen. Hiernach könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte aus eigenem Entschluss einem oder mehreren der ihm untergebenen Gendarmen den Auftrag zur Tötung der drei Juden gegeben oder auch nur durch Weitergabe des Befehls, durch Leitung oder Überwachung der Exekution oder auf sonstige Art und Weise zur Tötung der Juden durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet habe.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision der Staatsanwaltschaft meint hierzu, das Schwurgericht habe mit diesen Ausführungen verkannt, dass eine bloße geheime Missbilligung der Tat dem im Bewusstsein seiner fördernden Wirkung getätigten Tatbeitrag nicht den Charakter einer strafbaren Beihilfe nehme.

Sie geht dabei davon aus, der Angeklagte habe durch seinen Befehl feststellen wollen, ob ██████ gegebenenfalls zu dessen unmittelbarer Ausführung bereit war und dazu ohne Schwierigkeiten eingesetzt werden konnte.

Indessen ergeben die Feststellungen gerade nicht, dass der Angeklagte seine Frage mit diesen Vorstellungen verbunden hat. Vielmehr schreibt das Schwurgericht dieser Frage ausdrücklich und betont nur „objektiv“ eine solche Wirkung und Bedeutung zu, und geht der Sinn seiner weiteren Ausführungen im Zusammenhang gesehen ersichtlich dahin, dass dem Angeklagten bei der Frage möglicherweise nicht nur der Wunsch und Wille einer Förderung der Tat, sondern auch – gerade mit Rücksicht auf das ihn leitende Bestreben, im Interesse der Opfer Zeit für einen Ausweg zu gewinnen – schon die Vorstellung fehlte, seine Äußerung könne den umschriebenen Sinn und Erfolg haben und damit der Förderung des Befehlsvollzuges dienlich sein. Hiernach fehlt es nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in der Tat an den für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord zur inneren Tatseite erforderlichen Voraussetzungen.

Es braucht hiernach an sich nicht mehr besonders erörtert zu werden, dass es sich nach den für das Revisionsgericht bindenden weiteren Urteilsfeststellungen im Ergebnis gleichfalls nicht anders verhielte, wenn der Angeklagte den objektiven Sinngehalt seiner Äußerung so, wie ihn das Schwurgericht umschreibt, verstanden hätte. Denn nach seiner vom Schwurgericht hingenommenen Einlassung hat er sich unablässig bis zum Abend um eine Abwendung des Tötungsbefehls bemüht und schließlich dadurch einen Aufschub erzielt, dass der Abteilungsführer in Leslau ihm zusagte, in der bewussten Angelegenheit selbst nach Lubraniec zu kommen. Er wurde aber dann, wie er es darstellt, dadurch überrascht, dass man ihn von dritter Seite auf die inzwischen ohne sein Wissen durchgeführte Exekution aufmerksam machte. Das aber würde bedeuten, dass er gar nicht die Vorstellung hatte, seine Frage an ████████████ ohne weiteres eigenes Zutun zur Ausführung der Morde beitragen könne.

WillmsHenningBaumgarten
KirchhoffMüller
Revision verworfen: Beihilfe zum Mord – Frage „Wollen Sie das tun?“ ohne Beweis des Vorsatzes — Themis