Revisionen verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 191/60
- Datum
- 25.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung müssen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkret und substantiiert vorgetragen werden; werden sie nicht näher ausgeführt, bleiben sie unbeachtet.
Eine Nichtbeachtung einer gesetzlichen Sollvorschrift (z. B. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) begründet für sich allein keinen wirksamen Revisionsgrund.
Das Revisionsgericht hat die im Urteil festgestellten Tatsachen gemäß § 337 StPO zugrunde zu legen; Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung betreffen, sind unzulässig.
Tatsächliche Schlussfolgerungen der Strafkammer sind nur dann zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder offensichtlich unhaltbar sind.
Die Strafzumessung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die bloße Auffassung, eine Strafe sei zu hoch, rechtfertigt keine erfolgreiche Revision; erkennbare Prüfung von Strafmilderungsgründen in den Urteilsgründen ist ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 6. November 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den ██ ██████████████████ ████ aus ███, in ████ geboren am █, 2.) den Elektriker █████ ██ aus ███████ ██ ███ ██ ███ geboren am █, wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der ████████████ ████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. November 1959 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ████ wird die seit dem 7. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) verurteilt, und zwar ██████ zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus und █████ ██ zu einem Jahr Gefängnis.
Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen:
Mit den Revisionen sind Verfahrensmängel in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise nicht näher ausgeführt, so dass insoweit das Vorbringen der Beschwerdeführer unbeachtet bleiben muss. Sofern sie, wie einige Bemerkungen der Revisionen vermuten lassen, die Verletzung der Bestimmung des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO rügen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass auf die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift des Gesetzes die Revision nicht wirksam gestützt werden kann (vgl. dazu RGSt 47, 100, 109).
II. Sachrügen:
Soweit sich die Revisionsbegründungen gegen den Schuldspuch des angefochtenen Urteils wenden, erschöpfen sich ihre Einwendungen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das ist unzulässig, denn das Revisionsgericht muss die nach dem Urteil erwiesenen Tatsachen seiner rechtlichen Nachprüfung zugrunde legen (§ 337 StPO). Widersprüche lassen diese Feststellungen nirgends erkennen; die tatsächlichen Folgerungen der Strafkammer verstoßen auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
Die aus dem Beweisergebnis von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind rechtlich möglich; zwingend müssen sie nicht sein (vgl. BGH NJW 1951, 325).
b) Auch der Strafausspruch und seine Begründung geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass nach ihrer Meinung im Vergleich zu den Mitverurteilten die Strafe für den Beschwerdeführer zu hoch sei, wie die Revision ████ geltend macht (vgl. BGH NJW 1951, 532 Nr. 22). Die Strafzumessung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang lassen keinen Zweifel, dass die Strafkammer sich der Möglichkeit von Strafmilderungen nach § 51 Abs. 2 und §§ 43, 44 StGB bewusst gewesen ist, bei beiden Angeklagten aber keinen Gebrauch davon gemacht hat.
Daher sind beide Revisionen zu verwerfen.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Busch | Schalscha |