Revision: Unzucht mit Abhängigen – Verbotsirrtum und Anvertrautsein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 191/58
- Datum
- 14.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zur Aufsicht und Betreuung anvertrautes Mädchen gilt auch bei nur vorübergehendem Betreuungsverhältnis als ‚abhängig‘ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, wenn dadurch ein Ausnutzungsverhältnis geschaffen wird.
Das zur Schuld gehörende Unrechtsbewusstsein erfordert Kenntnis oder erkennbare Erkennbarkeit des Unrechts gerade der konkret verwirklichten Tatbestandsverwirklichung; allgemeine Unrechtsvorstellungen genügen nicht.
Ein verschuldeter Verbotsirrtum steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen; das Gericht hat zu prüfen, ob der Irrtum den Schuldvorwurf mindert und eine Strafmilderung rechtfertigt.
Die Ausnutzung eines Abhängigkeits‑ oder Aufsichtsverhältnisses durch sexuelle Handlungen erfüllt den Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen, wenn der Täter die Schutzpflicht des Vertrauensverhältnisses bewusst missbraucht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkzeugmacher U, geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr im September 1957 mit der 16-jährigen Tochter Ingrid seiner Schwester nach Frankfurt am Main zum Besuch der Automobilausstellung und hielt sich dort mehrere Tage auf. Obwohl ihm seine Schwester aufgetragen hatte, auf das unerfahrene Mädchen aufzupassen, damit ihm in der Großstadt nichts geschehe, nahm der Angeklagte Ingrid an mehreren Abenden in sein Bett, küsste sie, berührte sie an den Brüsten und am Geschlechtsteil und versuchte den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Gegen die Annahme der Strafkammer, das Mädchen sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen, bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGHSt 1, 55, 292). Dass dieses Verhältnis nur kurze Zeit für die Dauer der Reise nach Frankfurt bestand, steht nicht entgegen (BGH NJW 1955, 1934 = LM zu § 174 Ziff. 1/Nr. 19). Zutreffend ist die Strafkammer auch der Auffassung, der Angeklagte habe das Mädchen, das noch völlig unerfahren war und keine Erkenntnisse vom Wesen und Bedeutung des Geschlechtsverkehrs hatte, zur Unzucht missbraucht (BGHSt 1, 71).
Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe zwar nicht gewusst, dass in Deutschland die Unzucht mit Abhängigen strafbar ist; er habe aber, wie sie meint, das Bewusstsein, Unrecht zu tun, deshalb gehabt, weil er glaubte, Blutschande zu begehen. Dies hält sie unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 342 für genügend, da das Unrechtsbewusstsein nicht teilbar sei und sich nicht auf die der Verurteilung zu Grunde liegende Strafbestimmung beziehen müsse. Der Bundesgerichtshof hat jedoch diese Rechtsansicht, worauf die Revision auch hinweist, inzwischen aufgegeben und ausgesprochen, das zur Schuld gehörende Unrechtsbewusstsein des Täters sei nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade der Tatbestandsverwirklichung, die ihm zur Last gelegt wird, kannte oder hätte kennen müssen (BGHSt 10, 35).
Auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist der Schuldspruch richtig:
Den Angeklagten hatte seine Schwester dazu bestellt, das unerfahrene Mädchen vor den Gefahren der Großstadt zu behüten. Hierzu gehörten die Gefahren, die ihm in geschlechtlicher Hinsicht drohten. Sie hatte dem Mädchen kein Geld für die Reise in die Hand gegeben, so dass es ständig auf die Sorge und Obhut des Angeklagten angewiesen war. Alles dies wusste der Angeklagte. Es hätte ihn zur Überlegung veranlassen müssen, ob es nicht unrecht sei, wenn er das so geschaffene Abhängigkeitsverhältnis ausnützte, um mit dem Mädchen unzüchtige Handlungen vorzunehmen und damit gerade das zu tun, wovor er das Mädchen nach dem Willen der Mutter behüten sollte. Diese Überlegung hätte sich ihm umsomehr aufdrängen müssen, als er den Geschlechtsverkehr, den er anstrebte, wegen des Verwandtschaftsverhältnisses für verboten hielt. Hätte er, wie die Sachlage es erforderte und ihm auch zuzumuten war, sein Gewissen angespannt, so hätte er erkennen können, dass dieser Missbrauch des seiner Aufsicht und Betreuung anvertrauten Mädchens zur Unzucht Unrecht war. Sein Irrtum hierüber ist deshalb verschuldet und steht somit der Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB nicht entgegen.
Im Strafausspruch musste das Urteil jedoch aufgehoben werden, da die Strafkammer zu prüfen hat, ob der verschuldete Verbotsirrtum hier den Schuldvorwurf mindert und eine Strafmilderung gebietet (BGHSt 2, 194, 208 ff).
Senatspräsident Dr. Baldus ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Justizangestellter | Busch | Scharpenseel | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |