Treffer
BGH Urteil

BGH: Gesetzeseinheit von Fremdabtreibung und vorsätzlicher Körperverletzung (§218 Abs.3)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 191/57
Datum
26.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte verabreichte einer Schwangeren eine Lösung, um die Leibesfrucht zu töten; das Landgericht verurteilte sie wegen Fremdabtreibung und fahrlässiger Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision, hebt jedoch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auf. Er stellt fest, dass Fremdabtreibung nach §218 Abs.3 StGB Gesetzeseinheit mit der vorsätzlichen Körperverletzung bildet und allein nach §218 zu bestrafen ist, wobei die Mindeststrafe des verdrängten §224 zu beachten bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen der Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB und der vorsätzlichen Gesundheitsschädigung besteht Gesetzeseinheit; die Tat ist ausschließlich nach § 218 Abs. 3 StGB zu sühnen, wenn die Körperverletzung dem Zweck der Abtötung der Leibesfrucht dient.

2

Tritt infolge der Abtreibung eine in § 224 StGB genannte schwere Folge ein, verdrängt § 218 Abs. 3 StGB den Tatbestand der schweren Körperverletzung; die nach dem verdrängten Tatbestand vorgeschriebene Mindeststrafe darf jedoch nicht unterschritten werden (unter Vorbehalt des § 228 StGB).

3

Der Vorsatz bei § 218 Abs. 3 StGB erfordert die Absicht auf die Vernichtung des werdenden Lebens; unerhebliche Abweichungen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Kausalverlauf berühren die Zurechnung des Erfolgs nicht.

4

Wenn die zur Abtötung der Leibesfrucht vorgenommene Handlung zugleich die in ihrer Gesamtheit die Gesundheitsschädigung umfasst, schließt dies die Annahme einer daneben stehenden fahrlässigen Körperverletzung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 15. Februar 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen die Handelsvertreterin Maria Regina S. geb. ████, aus ███, geboren am ███ 1909 in ██, zur Zeit in Strafhaft, in anderer Sache, wegen Fremdabtreibung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, ██████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ ██

Leitsatz

Zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung besteht Gesetzeseinheit. Der Täter ist nur aus § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen, auch wenn die Körperverletzung eine schwere Folge nach § 224 StGB hatte; jedoch darf in diesem Falle die in § 224 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe – vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB – nicht unterschritten werden.

Aktenzeichen: 2 StR 191/57 Urteil des BGH vom 26. Juni 1957 Vorinstanz: LG Gießen

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. Februar 1957 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte spritzte am 25. 11. 1956 der früheren Mitangeklagten Frau Friederike K., die im 5. Monat schwanger war, eine Sagrotanlösung in die Gebärmutter, um deren Leibesfrucht durch Herbeiführung eines frühzeitigen Abgangs zu töten. Frau K. wurde während der Einspritzung ohnmächtig. Der herbeigerufene Arzt veranlasste wegen der Schwere des Falls die Verbringung in eine Frauenklinik. Dort wurde ihr die Gebärmutter entfernt und eine Bluttransfusion durchgeführt. Am 28. 12. 1956 wurde Frau K. aus dem Krankenhaus wieder entlassen.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach §§ 218 Abs. 3, 223, 224, 73 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision erhebt die Angeklagte die Sachbeschwerde; sie hat keinen Erfolg.

Die Annahme einer Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil führt zwar nicht aus, wie es zur Abtötung der Frucht gekommen ist, ob die Einspritzung einen Abgang und damit die Abtötung vor Entfernung der Gebärmutter bewirkte oder ob erst die Entfernung der Gebärmutter auch die Frucht zur Folge hatte. Dies ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung. Bei dem Tatbestand des § 218 Abs. 3 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt; der Vorsatz des Täters muss auf die Vernichtung des werdenden Lebens gerichtet sein. Die Vollendung tritt demgemäß mit diesem Erfolg ein. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Tathergang in allen Einzelheiten der Vorstellung des Täters entspricht; unerhebliche Abweichungen des wirklichen ursächlichen Verlaufs von dem vorgestellten schließen die Zurechnung zum Vorsatz des Täters nicht aus (RGSt 70, 257, 258). Hier hat die Angeklagte die Einspritzung vorgenommen, um die Leibesfrucht der Frau K. zu töten. Die Abtötung der Frucht wird daher von ihrem Vorsatz umfasst, auch wenn sie nicht durch die Einspritzung selbst herbeigeführt wurde, sondern erst durch und mit der Entfernung der Gebärmutter, die wegen einer bei einem derartigen Eingriff nie auszuschließenden und nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren Komplikation zur Heilung der hervorgerufenen Erkrankung notwendig war (vgl. RGSt 67, 206; HRR 1939 Nr. 395; BGHSt 1, 278, 280).

Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Strafkammer führt hierzu bei ihrer rechtlichen Würdigung nur aus, die Angeklagte habe die Leibesfrucht der Frau K. abgetötet und „durch dieselbe Handlung durch Fahrlässigkeit deren Körperverletzung verursacht“. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter nicht vorsätzlich, sondern unter Außerachtlassung der von ihm zu fordernden Sorgfalt einen von ihm nicht gewollten und vom Gesetz missbilligten Erfolg herbeiführt.

Hier hat jedoch die Angeklagte mit der Einspritzung einen frühzeitigen Abgang der Leibesfrucht und dadurch deren Abtötung bewirken wollen. Dieser frühzeitige Abgang ist ein krankhafter Vorgang, eine Gesundheitsschädigung. Ohne diese Gesundheitsschädigung ist eine Abtötung der Leibesfrucht nicht denkbar; die Angeklagte musste sie daher in Kauf nehmen und hat sie auch gebilligt. Der Tatbestand der Fremdabtreibung enthält somit sämtliche Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Gesundheitsschädigung, so dass daneben von einer durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Körperverletzung keine Rede mehr sein kann; die Anwendung des § 223 StGB ist damit ausgeschlossen (RGSt 16, 129).

Indem nun § 218 Abs. 3 StGB als Sondertatbestand die Strafe für die zum Zwecke der Abtötung der Leibesfrucht vorgenommene vorsätzliche Körperverletzung regelt, besteht zwischen beiden Gesetzesverletzungen Gesetzeseinheit. Diese Auffassung hat bereits das Reichsgericht vertreten (RG GA 58, 455; RGSt 59, 107; 60, 117, 122; RG JW 1937, 1332). Der Senat schließt sich ihr an, da keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen. Damit ist aber nicht entschieden, dass grundsätzlich Tateinheit zwischen Abtreibung und vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung unmöglich sei; die Gesetzeseinheit schneidet nur aus, wenn die Körperverletzung dem alleinigen Zweck der Abtötung der Leibesfrucht dient.

Im vorliegenden Fall hatte die Einspritzung nicht nur die bei einem normalen Verlauf damit verbundene Gesundheitsschädigung zur Folge, sondern führte dazu, dass bei Frau K. zur Behebung der Schädigung und zur Heilung der Erkrankung die Gebärmutter entfernt werden musste. Frau K. hat dadurch ihre Empfängnisfähigkeit verloren. Diese erachtet die Rechtsprechung als eine der in § 224 StGB aufgeführten schweren Folgen (RG JW 1933, 2911). Da der Sondertatbestand für die zum Zwecke der Abtötung zugefügte Körperverletzung Vorrang vor dem allgemeinen Tatbestand der Körperverletzung hat, kann letzterer Grundlage für einen weiteren Schuldspruch auch dann nicht sein, wenn eine der in § 224 StGB genannten schweren Folgen eintritt. § 218 Abs. 3 StGB schließt auch den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 224 StGB aus (RG DJ 1937, 400; HRR 1939 Nr. 359); der Täter ist nur nach § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen. Die Verletzung der §§ 223, 224 StGB verliert jedoch nicht jede Bedeutung; denn auch bei Gesetzeseinheit darf die Mindeststrafe, die das verdrängte Gesetz vorsieht, nicht unterschritten werden (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152). Es kann daher vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB auch bei Annahme eines minder schweren Falles nicht auf eine Gefängnisstrafe unter einem Jahr erkannt werden.

Einer Erörterung über das Verhältnis des § 218 Abs. 3 StGB zu den §§ 225, 226 StGB bedarf es bei der gegebenen Sachlage nicht.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung hat daher zu entfallen. Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch nach § 354 StPO selbst ändern. Nach der Sachlage hat der Fehler die Strafzumessung nicht beeinflusst, da der Sachverhalt, den die Strafkammer der Beurteilung zugrunde legte, sich nicht geändert hat. Die Strafzumessungsgründe lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer durfte die schwere Folge berücksichtigen. Einen minder schweren Fall nach § 218 Abs. 3 StGB hat sie rechtlich zutreffend verneint (BGHSt 4, 8).

BaldusBuschMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
BGH: Gesetzeseinheit von Fremdabtreibung und vorsätzlicher Körperverletzung (§218 Abs.3) — Themis