Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Einzelfallprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 191/54
- Datum
- 09.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung eines Geisteskranken nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert.
Zur Rechtfertigung einer Unterbringung bedarf es einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsbrüche oder einer auf die Allgemeinheit gerichteten Gefährdung.
Der Tatrichter hat die besonderen Umstände des Einzelfalls umfassend darzustellen und zu würdigen; hierzu gehören Krankengeschichte, bisheriges auffälliges Verhalten, Tatursache und das Fehlen vergleichbarer Vorfälle in der Zwischenzeit.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Gefährdung gegeben, ist die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen; liegen sie nicht vor, sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 12. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Invaliden Wilhelm ███ aus █████████, geboren am ███████ 1889 in ████████ (Pommern), z. Zt. einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte war in einem Bunker untergebracht. Der Bunkerwart forderte am 15. Oktober 1951 die Zahlung der rückständigen Miete. Dabei beleidigte der Beschuldigte den Bunkerwart und versetzte ihm kurz darauf einen Messerstich in die Brust. Der Beschuldigte ist geisteskrank und leidet an Verfolgungswahn.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Anordnung der Unterbringung eines Geisteskranken ist nur dann zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42b StGB).
Die Strafkammer nimmt an, dass von dem Beschuldigten mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erhebliche Angriffe gegen den Bestand der Rechtsordnung zu erwarten seien. Infolge seiner Krankheit werte er gleichgültige, ihn nicht betreffende Vorkommnisse als Angriffe gegen seine Person und greife zu gefährlichen Abwehrhandlungen; die Schwere und voraussichtlich lange Dauer seiner Erkrankung erfordere eine behördlich überwachte Unterbringung, da er keine Angehörigen habe, die ihn betreuen könnten.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer dabei die Besonderheiten des Falles nicht erschöpfend gewürdigt hat. Der Tatrichter musste die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsbrüche feststellen; hieraus müsste sich ergeben, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (RGSt 13, 303; BGHSt 5, 140). Das Urteil lässt die Prüfung vermissen, ob nicht die Tat eine einmalige Entgleisung in einer besonderen Konfliktslage war. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, seit wann der Beschuldigte krank ist und ob er schon früher in ähnlich gefährlicher Weise aufgefallen ist. Er hat auch, soweit ersichtlich, in der seither verstrichenen erheblichen Zeit keine ähnliche Handlung wieder begangen. Der Tat lag ferner kein Vorkommnis zugrunde, das den Beschuldigten nicht betraf; denn er wurde zu Zahlungen aufgefordert, die er für unberechtigt hielt, und der Bunkerwart war widerrechtlich in seine verschlossene Kabine eingedrungen. Das Zu-
sammenleben in Notunterkünften führt erfahrungsgemäß häufig zu Reizzuständen und Konfliktslagen. Eine nähere Erörterung dieser Umstände führt möglicherweise zu dem Ergebnis, dass die durch einen besonderen Anlass verursachte Tat keinen Schluss auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr zulässt. Der Beschuldigte ist inzwischen auch 65 Jahre alt und Invalide. Möglicherweise reichen doch weniger einschneidende Maßnahmen aus, wie eine anderweitige Unterbringung außerhalb einer Massenunterkunft, um die Wiederholung derartig gefährlicher Handlungen zu verhindern.
Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wiederum bejaht, ist dem Gesetz entsprechend die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt anzuordnen.
| Glanzmann | Martin | Maaß | |||
| Werner | Dr. Arndt |