Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: fehlende Feststellungen zur Vorhersehbarkeit außergewöhnlicher Folgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 190/86
Datum
11.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen den Strafausspruch wegen versuchter Vergewaltigung Revision ein. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht die schweren Folgen für das Opfer (Suizidversuch, Trennung) strafzumessend berücksichtigte, ohne Feststellungen zur Vorhersehbarkeit oder In-Kauf-Nahme zu treffen. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die straferschwerende Berücksichtigung außergewöhnlicher Folgen einer Tat setzt voraus, dass der Täter diese Folgen vorhergesehen oder sie für ihn vorhersehbar und in Kauf genommen hat (§ 46 Abs. 2 StGB).

2

Die Urteilsgründe müssen erkennbar darlegen, ob und in welchem Umfang außergewöhnliche Folgen dem Täter zugerechnet werden können; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Eine beim Opfer gegebene Disposition zu starken psychischen Reaktionen begründet nicht automatisch eine straferschwerende Verantwortung des Täters.

4

Bei unzureichenden Feststellungen zur Vorhersehbarkeit oder In-Kauf-Nahme außergewöhnlicher Folgen ist die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 190/86

in der Strafsache gegen █████, geboren am [1961] in [REDACTED], wegen versuchter Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. November 1985 im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner – nur gegen den Strafausspruch gerichteten – Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe erschwerend gewertet, dass das Tatopfer auf Grund seines seelischen Zustandes nach dem Tatgeschehen einen Selbstmordversuch unternommen und sich außerdem von seinem Ehemann getrennt hat.

Im Urteil heißt es hierzu weiter, wenn die Strafkammer auch nicht verkenne, dass für eine derart starke Reaktion bei der Zeugin eine gewisse Disposition vorhanden gewesen sei, so habe doch die Tat des Angeklagten diese Folgen ausgelöst.

Gegen diese Strafzumessungserwägungen bestehen rechtliche Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht hinreichend erkennen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte diese außergewöhnlichen Auswirkungen vorhergesehen und in Kauf genommen hat oder sie für ihn zumindest vorhersehbar waren. Nur dann dürften sie ihm straferschwerend angelastet werden (§ 46 Abs. 2 StGB).

Der Senat hebt deshalb den Strafausspruch auf. Im Übrigen verweist er zur Frage einer eventuellen Aussetzung der Strafe auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.

MaierMillerNiemöller
MeyerGollwitzer
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