Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 190/85
Datum
05.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurden vom BGH verworfen. Das Landgericht hatte hohe Mengen (Kilogrammbereich) und Gewinnstreben festgestellt und Mindeststrafen nicht unterschritten. Der BGH billigt die Strafzumessung und die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen als innerhalb des schuldangemessenen Rahmens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Verurteilung auf tragfähiger Beweiswürdigung beruht.

2

Die gesetzliche Mindeststrafe nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG darf nicht unterschritten werden, wenn Umfang und Schwere des Handeltreibens (z. B. große Mengen und Erwartung hohen Gewinns) eine Unterschreitung nicht rechtfertigen.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Gesichtspunkte der Generalprävention berücksichtigt werden, sofern dadurch der schuldangemessene Rahmen nicht überschritten wird.

4

Die auf Erfahrung der Strafkammer gestützte Feststellung einer Zunahme des Betäubungsmittelhandels kann die Berücksichtigung der Abschreckung Dritter als strafschärfenden Umstand rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. Kemajl, geboren am 1. █ 1937 in K (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. ██████ ███, geboren am ████ ██ ████ (Jugoslawien), zur Zeit ██ ██████████████████,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof B, Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwältin █ aus ██ als Verteidigerin des Angeklagten YC_D,

2. Rechtsanwalt █ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten AC_,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten YC_ und AC_ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 1984 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten in zwei Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt.

Dagegen richten sich ihre Revisionen. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Sie sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Prüfung stand. Hierzu ist im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ███████ folgendes zu bemerken:

1. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass ihre Geständnisse auch die Tatbeteiligung der Mitangeklagten LC_ und ███ offenbarten und darum die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllten (UA S. 44, 46). Es hat jedoch keinen Anlass gesehen, deshalb die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) gemäß § 49 Abs. 2 StGB zu unterschreiten.

Darin liegt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers AC_ kein Rechtsfehler. Die Angeklagten haben in der Erwartung hohen Gewinns an zwei Rauschgiftgeschäften mitgewirkt. Gegenstand des ersten Geschäfts waren 3 kg Heroin, die zum Preis von 130.000 DM pro Kilogramm den Besitzer wechseln sollten (Fall 1). Das zweite Geschäft betraf den Verkauf von 2 kg Heroin zum selben Kilogrammpreis, wobei schließlich 496 g Heroinzubereitung mit einem Heroingehalt von etwa 30 % sichergestellt werden konnten (Fall 2). Das Landgericht hat Einzelstrafen von jeweils drei (Fall 1) und fünf Jahren (Fall 2) verhängt.

Bei dieser Sachlage bestand – auch unter Berücksichtigung der den Angeklagten ansonsten zugutegehaltenen Strafmilderungsgründe – kein Anlass, die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr in Erwägung zu ziehen; demgemäß bedurfte es keiner weiteren Begründung dafür, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist.

2. Das Landgericht hat „im Rahmen der Findung einer tat- und schuldangemessenen Strafe“ auch dem Gesichtspunkt der Generalprävention Rechnung getragen. Es hat hierzu ausgeführt, nach den Erfahrungen der überwiegend mit Betäubungsmitteldelikten befassten Strafkammer nehme der Handel mit Betäubungsmitteln zu; jedem Urteil, das diesen zunehmenden Handel mit Betäubungsmitteln zum Gegenstand habe, müsse auch abschreckende Wirkung auf andere präsumtive Täter zukommen (UA S. 44).

Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gesichtspunkte der Generalprävention haben das Landgericht nicht dazu geführt, bei der Bemessung der Strafen den Rahmen des Schuldangemessenen zu überschreiten. Die Voraussetzungen, unter denen eine innerhalb dieses Rahmens verbleibende Strafschärfung aus Gründen der Generalprävention zulässig ist, sind hinreichend dargelegt; denn die Strafkammer führt an, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung Dritter deshalb Beachtung verdiene, weil das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach ihren Erfahrungen zunehme. Das reichte hier aus.

Da auch die weiteren Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufweisen, sind die Revisionen beider Angeklagter zu verwerfen.

MaierMeyerNiemöller
TheuneGollwitzer
Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen — Themis