Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen – Abwägung des Affekts bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 190/83
- Datum
- 29.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung des Vorliegens eines sonst minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) erfolgt durch eine gebotene Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände; maßgeblich ist, ob der Affekt die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat.
Die Revision darf nicht durch eigene Sachdarstellungen die vom Tatrichter getroffenen tragenden Feststellungen ersetzen; sie ist nur bei Aufdeckung von Rechtsfehlern oder willkürlichen Tatsachenfeststellungen begründet.
Zielgerichtetes, sachgerechtes Verhalten des Täters nach dem auslösenden Ereignis kann ein Indiz dafür sein, dass die affektive Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht erheblich war.
Bei der Strafzumessung sind die vom Tatrichter ermittelten Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen; ein Bewertungsfehler liegt nur vor, wenn wesentliche Tatsachen übersehen oder rechtliche Maßstäbe verletzt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 190/83
in der Strafsache gegen P, den Verwaltungsangestellten Otto Walter aus ███████████, dort geboren am ████████ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof B., Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. November 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet; die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch für den Strafausspruch. Zu Unrecht beanstanden der Angeklagte und der Generalbundesanwalt die Erwägungen, mit denen das Gericht das Vorliegen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint hat.
Der Beschwerdeführer versucht im Wesentlichen, die Feststellungen des Tatrichters durch eigene Sachdarstellungen zu ersetzen und zu ergänzen. Das ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt weist zunächst zutreffend darauf hin, dass der Tatrichter die gebotene Gesamtschau vorgenommen hat. Er meint jedoch, die vom Gericht zugunsten des Angeklagten angeführten Gesichtspunkte seien gegenüber den zu seinem Nachteil sprechenden so überwiegend, dass das Ergebnis der Abwägung nicht nachvollziehbar sei. Überdies habe die Strafkammer dem Zeitraum, in dem sich das die Tat auslösende Geschehen vollzogen habe, eine ihm nicht zukommende Bedeutung für die psychische Verfassung des Angeklagten beigemessen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach den Urteilsfeststellungen und den Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfrage war der Angeklagte von der Mitteilung der Frau ████, sich von ihm trennen zu wollen, tief und schmerzlich ██████████. Er hatte die Nachricht seiner Freundin, auch und gerade nachdem ihm die Endgültigkeit des Entschlusses bewusst geworden war, als niederschmetternd empfunden. In diesem affektiven Zustand hat er seine Freundin erdrosselt. Das Gericht hat jedoch den so umschriebenen Affekt nicht als beherrschend angesehen, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht in dem Sinn, dass er diese Stärke anfänglich gehabt, aber bis zu dem mehr als fünf Minuten später liegenden Tatzeitpunkt verloren habe. Vielmehr hat die Strafkammer ihrer Beurteilung das innerhalb dieses Zeitraums vom Angeklagten gezeigte Verhalten zugrunde gelegt, nämlich seine jederzeit zielgerichteten, sachgerechten, teils bittenden, teils bestimmenden Aufklärungs- und Umstimmungsbemühungen sowie seine anschließenden Handlungen bei Vorbereitung und Durchführung der Tat. Daraus hat sie rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die Tötung auf „rationalen Überlegungen entscheidend beruhte“ – nämlich auf dem Wunsch und der egoistischen Einstellung, einer Demütigung zu entgehen und seine Freundin keinem anderen zu überlassen – sowie dass der durch die Mitteilung hervorgerufene und die Tat begleitende Affekt die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt habe.
Die Strafkammer hat alle diese Gesichtspunkte – wenn auch zur Vermeidung von Wiederholungen nur in gedrängter Fassung – in die Strafzumessungserwägungen einbezogen. Wenn ihr auf dieser Grundlage die gesamten für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht dafür ausreichten, die Tat als minder schweren Fall des Totschlags zu bewerten, wenn sie vielmehr daraus nur die Folgerung ziehen konnte, die Strafe nahe der Untergrenze des Normalstrafrahmens festzusetzen, so ist darin kein mit der Revision angreifbarer Bewertungsfehler zu erkennen. Dass die Strafkammer dabei das von ihr im Einzelnen festgestellte Verhalten, das der Angeklagte kurz nach der Tat gezeigt hat, bei der Strafzumessung übersehen haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.
| Mösle | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |