Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung bei Betäubungsmittelhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 190/77
Datum
08.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Modifizierung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der BGH stellte fest, dass die Entscheidungsformel nicht die Verlautbarung von Merkmalen des Fortsetzungszusammenhangs oder der Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 BetMG erfordert. Eine Strafschärfung durch bereits tatbestandsmäßige Merkmale und die alleinige Berücksichtigung der Ausländereigenschaft sind unzulässig. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlautbarung der Merkmale des Fortsetzungszusammenhangs sowie der einzelnen Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 BetMG in der Entscheidungsformel ist nicht erforderlich.

2

Bei der Strafzumessung dürfen tatbestandsmäßige Merkmale, die den gesetzlichen Tatbestand kennzeichnen (z. B. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln), nicht nochmals als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.

3

Die Berücksichtigung der bloßen Ausländereigenschaft eines Angeklagten als strafverschärfender Umstand verletzt den Gleichheitssatz und ist unzulässig; berücksichtigt werden darf nur der Missbrauch besonderer Vorteile, die dem Angeklagten aufgrund seiner Ausländereigenschaft gewährt worden sind.

4

Werden Strafaussprüche wegen unzulässiger Strafschärfungen beanstandet, sind diese aufzuheben und die Entscheidung über Strafe und Kosten zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 24. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Bankangestellten George ███ aus ██████, geboren am ██████ 1946 in N———/Ghana,

2. den Schreiber Edman Opare ████ aus ████████, geboren am ██ 1951 in Ma/Ghana, zur Zeit: in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. März 1976 1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass a) der Angeklagte ███ des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, §§ 392, 398 AO aF, § 52 StGB), b) der Angeklagte ████ des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG),

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungen hat in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler ergeben. Diese sind jedoch neu gefasst worden, weil die Verlautbarung der Merkmale des Fortsetzungszusammenhangs sowie der Angaben der einzelnen Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 BetMG in der Entscheidungsformel nicht erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 108; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 – 3 StR 329/76 –).

Die Strafaussprüche müssen jedoch aufgehoben werden. Wer mit Rauschgift Handel treibt, betätigt sich nach Ansicht der Strafkammer besonders verwerflich, weil er sich am Unglück anderer Menschen zu bereichern sucht. Die hieraus hergeleitete Strafschärfung ist gemäß § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil sie ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, nämlich den Rauschgifthandel, bei der Strafzumessung nochmals berücksichtigt.

Ferner hält die Strafkammer schon den Umstand für straferschwerend, dass die Angeklagten als Ausländer in der Bundesrepublik Gastfreundschaft genießen. Eine solche Erwägung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (BGH, Beschl. v. 28. Juli 1972 – 2 StR 330/72; BGH bei Holtz MDR 1976, 812; 986). Berücksichtigt werden dürfte nur, dass ein Angeklagter bei Begehung der Tat besondere Vorteile missbraucht hat, die ihm mit Rücksicht auf seine Ausländereigenschaft gewährt wurden.

WitimsMayerBuddenberg
MüllerBaungarten
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