Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Nichtverlesens des Anklagesatzes und Nichtvereidigung des Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 190/67
Datum
18.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal wegen Falschaussage ein. Der BGH gab der Revision statt, weil das Sitzungsprotokoll belegte, dass der Anklagesatz nicht verlesen und ein beschlossener Zeuge nicht vereidigt worden war. Diese Verfahrensmängel können das Urteil getragen haben. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Sitzungsprotokoll ist Beweis für den in der Hauptverhandlung stattgefundenen Ablauf und kann formelle Verfahrensmängel belegen (vgl. § 274 StPO).

2

Unterbleibt in der Hauptverhandlung die Verlesung des Anklagesatzes, stellt dies einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann (§ 243 Abs. 3 StPO).

3

Wird ein Zeuge nicht vereidigt, obwohl die Vereidigung beschlossen war, begründet dies einen erheblichen Verfahrensfehler, der das Urteil beeinflussen und zur Aufhebung führen kann (§ 59 StPO).

4

Eine nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten heilt einen solchen Mangel für die Entscheidungsfindung nicht und bleibt für die Bewertung unbeachtlich. (BGHSt 2,125)

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 12. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 007 2 StR 190/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Verlagsvertreter Arthur Herbert W. ██ ████, Kreis ██, geboren ████ 1918, wegen Falschaussage.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 1967

Tenor

1. Dem Angeklagten wird für den Schriftsatz vom 17. Januar 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 12. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, das hierfür allein Beweis erbringt (§ 274 StPO), wurde in der Hauptverhandlung der Anklagesatz nicht verlesen (§ 243 Abs. 3 StPO) und der Zeuge Professor Dr. ███ nicht vereidigt, obwohl seine Vereidigung beschlossen war (§ 59 StPO). Auf diesen Mängeln kann das Urteil beruhen (vgl. BGHSt 8, 283). Es war deshalb aufzuheben.

Die nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (BGHSt 2, 125).

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMüller
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