Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Meineid-Verurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 190/54
Datum
03.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Meineids. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat, indem sie die zur Glaubwürdigkeitsprüfung erheblichen Beweismittel nicht erhob. Der Senat behandelt darüber hinaus Fragen zum Aussagenotstand (§ 157 StGB) und zur Ermessensausübung bei Strafaussetzung zur Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, alle sich aufdrängenden Beweismittel zu erheben, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen von Bedeutung sind.

2

Die Strafkammer kann einem Zeugen für einzelne Teile seiner Aussage trotz erheblicher Zweifel Glauben schenken; dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, die Umstände, die Zweifel nähren, aufzuklären.

3

Nach § 264 StPO darf das Gericht bei der Urteilsfindung alle in der Hauptverhandlung erörterten Tatsachen berücksichtigen; schafft dies eine veränderte Verteidigungslage, kann der Angeklagte Aussetzung der Verhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO beantragen.

4

Beim Aussagenotstand (§ 157 StGB) genügt der subjektive Glaube des Täters an die Gefahr einer Bestrafung; eine irrige Vorstellung einer Verfolgung kann daher den Aussagenotstand begründen.

5

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht generell für bestimmte Deliktsgruppen erfolgen; das Gericht hat im Einzelfall die öffentlichen Interessen und die des Täters unter Berücksichtigung seiner Person und des Unrechtsgehalts abzuwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ███, geboren am █████, den Friseur Hans █████ in ██ ████████, wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ der Verhandlung, Oberregierungsrat ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr und die Fähigkeit, als Zeuge und Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Mit der Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge durchgreift, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Die Anklage führt verschiedene Vorgänge an, aus denen sie folgert, dass der Angeklagte vor Gericht die Unwahrheit bekundet habe. In der Hauptverhandlung wurden noch weitere Vorgänge erörtert. Die Strafkammer stützt auch hierauf ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten. Die Revision sieht darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs unter Verletzung des § 201 StPO, sowie eine Behinderung der Verteidigung, da der Angeklagte nicht rechtzeitig Beweise zu den neuen Vorgängen habe anbieten können. Diese Rüge geht fehl.

Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Das Gericht hat daher die ihm zur Beurteilung unterbreitete Tat nach allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Es ist nicht auf die in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss hervorgehobenen Betätigungen des Angeklagten beschränkt, darf sich hierauf auch nicht beschränken (RGSt 62, 130; 66, 19; BGH in NJW 53, 273). Die Strafkammer musste daher alle in der Hauptverhandlung sich ergebenden Umstände zur Prüfung heranziehen. Dem Angeklagten war es unbenommen, Antrag auf Aussetzung der Verhandlung zu stellen, falls er glaubte, infolge der veränderten Sachlage sich nicht genügend verteidigen zu können (§ 265 Abs. 4 StPO). Er hat keinen Antrag gestellt, auch keine weiteren Beweisanträge als die vom Gericht in der Verhandlung beschiedenen. Es ist hiernach auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer von Amts wegen die Verhandlung aussetzen musste, um den Angeklagten nicht in seiner Verteidigung zu beschränken.

Soweit die Revision die Feststellungen als aktenwidrig bemängelt, kann sie nicht gehört werden. Das Urteil beruht nicht auf dem Akteninhalt, sondern auf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, über deren Ergebnis das Gericht nach seiner freien Überzeugung entscheidet (§ 261 StPO).

Die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung von Frau ███████████ über eine Äußerung der Friseuse ███████████ „sie liebe den Angeklagten so schrecklich, dass sie alles tun könnte“, abgelehnt, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze; denn hiernach hat der Angeklagte keinen solchen Antrag gestellt.

Die Strafkammer stützt die Verurteilung u. a. auf die Aussage der Friseuse ███████████, sie habe einen Brief des Angeklagten an Frau █████████ einsehen und die Anrede „liebe Friedel“ und die Unterschrift „Hans“ lesen können. Die Strafkammer hält diesen Teil ihrer Aussage für glaubwürdig, obwohl sie im Übrigen Bedenken gegen ihre Wahrheitsliebe hat, da sie in „einem zwielichtigen Verhältnis“ zu den Eheleuten ███████ stand und Frau █████████ Unwahres erzählt hatte.

Das Gericht ist zwar nicht gehindert, einem Zeugen, auch wenn es an seiner Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel hat, doch für einen Teil seiner Aussage Glauben zu schenken. In einem solchen Falle gebietet aber die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts die Beweisaufnahme auf alle sich bietenden und sich aufdrängenden Beweismittel zu erstrecken, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Bedeutung haben (BGHSt 1, 94/96). Hier hatte der Verteidiger bereits in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1954 Umstände vorgetragen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin weiter erschüttern konnten und zum Beweis auf die Auskunft des Jugendamtes und der Friseurinnung hingewiesen. Diese Beweismittel durfte die Strafkammer nicht unberücksichtigt lassen, um die bestehenden erheblichen Bedenken zu klären, auch wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung den Beweisantrag nicht wiederholte. Die Strafkammer hat die Beweise nicht erhoben. Zu Recht findet die Revision darin eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Hierauf kann die Verurteilung beruhen, da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die Bekundung der Friseuse ███████████ über den Brief gründet. Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.

Bei der neuen Verhandlung hat die Strafkammer, soweit sie annimmt, der Angeklagte habe seine Wahrheitspflicht durch Verschweigen verletzt, von dem Beweisbeschluss auszugehen, da die in ihm aufgeführten Beweisfragen den Umfang der Zeugnispflicht bestimmen (BGHSt 1, 22). Es wird weiter auch den Zeitpunkt der einzelnen Vorgänge, die sie zum Beweise von ehewidrigen Beziehungen anführt, genau bestimmen müssen, so den der Besuche von ███████████████████, der Geschenke, auch von wann an Frau █████████ den Angeklagten verpflegte und die Wäsche für ihn wusch. Hierbei ist auch von Bedeutung, ob die übrigen Angestellten ihrer Dienstgeberin ebenfalls Geschenke gaben und solche von ihr erhielten und wie sich der Wert der Geschenke zueinander verhielt, weiter, ob auch den übrigen Angestellten Verpflegung gewährt und ihre Wäsche mit der des Geschäfts gewaschen wurde. Zu klären ist der Anlass der Fahrten nach ██████████ und ████, an denen auch die Eheleute ███████ teilnahmen. Waren es, wie die Revision vorbringt, Betriebsausflüge, wäre dies erheblich für die Beurteilung, ob sie ehewidrige Vergnügungsfahrten hinter dem Rücken des Mannes waren. Die Fahrten nach ██████████ dienten Vertragsverhandlungen wegen Ankaufs eines Friseurgeschäfts, also geschäftlichen Zwecken. Der Angeklagte sollte dort wieder den Herrensalon führen, sodass seine Ansicht als Fachmann, ob der Ankauf des Geschäfts zu raten sei, wertvoll sein konnte. Es bedarf daher einer Erörterung, weshalb sein Mitwirken hierbei auf ehewidrige Beziehungen deutet. Unklar sind die Begriffe „andere Unternehmungen“ (UA 9) und „persönliche Bindungen“ (UA 8). Solche persönlichen Bindungen und auch „ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis“ (UA 7) brauchen nicht ohne Weiteres ehewidrig zu sein. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aussage vom 17. Januar 1951 das „rein berufliche Verhältnis“ in Gegensatz zu „ehebrecherischen Beziehungen“ gestellt war und bei der Vernehmung vom 17. September 1951 offenbar nur nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen gefragt wurde. Der Angeklagte hat bei der Vernehmung am 17. September 1951 bekundet: „Ich habe keine ehebrecherischen Beziehungen unterhalten, auch keine Beziehungen, die nach meinem Gefühl ehewidrig sein könnten.“ Der Begriff der Ehewidrigkeit ist ein Rechtsbegriff, der einem Laien nicht ohne Weiteres klar sein wird. Es bedarf daher einer eingehenden Erörterung, ob der Angeklagte erkannt hatte und sich bewusst war, dass er auch nach den Vorgängen und Handlungen, die die Strafkammer als ehewidrig ansieht, gefragt sei und er sie angeben müsse, umso mehr als die Ehe der Frau █████████ zerrüttet war und bereits das Scheidungsurteil des Landgerichts vorlag (BGHSt 1, 148/151). Von Bedeutung wird hierbei sein, ob der vernehmende Richter auf die Einschränkung „nach meinem Gefühl“ den Angeklagten über den Begriff der Ehewidrigkeit und den Umfang seiner Aussagepflicht weiter aufgeklärt hat.

Bei der neuen Verhandlung wird auch der Angeklagte Gelegenheit haben, die von ihm zur weiteren Klärung des Sachverhalts für notwendig gehaltenen Beweisanträge zu stellen.

Nicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen Aussagenotstand verneint. Die Strafkammer verkennt, dass es nach der Änderung des § 157 StGB durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I 339) nicht mehr darauf ankommt, dass die Gefahr einer Bestrafung droht, vielmehr der Glaube des Täters an eine solche Gefahr genügt, mag er auch irrtümlich und nicht der einzige Beweggrund für seine falsche Aussage sein (RGSt 77, 219/222; BGHSt 2, 379). Bei einer Verurteilung des Angeklagten wäre daher § 157 StGB auch anwendbar, wenn er sich vorstellte, dass gegen ihn bei wahrheitsgemäßer Aussage ein Verfahren wegen Verdachts des Ehebruchs oder wegen Beleidigung eingeleitet werden könnte und er deshalb die unwahren Aussagen machte und den Meineid leistete.

Die Strafkammer hat Strafaussetzung zur Bewährung versagt, da „das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe aus Gründen der Generalprävention erforderlich macht“. Diese Erwägungen sind unzureichend. Sie geben der Vermutung Raum, dass die Strafkammer bei Sittlichkeitsdelikten grundsätzlich ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGH in NJW 54, S. 1087). Die Strafkammer ist zwar nicht gehindert, bei bestimmten Straftaten einen strengen Maßstab anzulegen, muss jedoch in jedem Einzelfalle die Interessen der Allgemeinheit und die des Täters unter Berücksichtigung seiner Person und des Unrechtsgehalts seiner Tat abwägen. Sie wird dies, falls sie wieder zu einer Verurteilung kommt, berücksichtigen müssen.

Dr. DotterweichWernerMenges
Dr. MoerickeHoepner
Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Meineid-Verurteilung aufgehoben — Themis