Revision: Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen unklarer Erwägung des § 21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 189/87
- Datum
- 08.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben, hat das Tatrichtergericht bei der Strafzumessung zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen, ob und in welchem Umfang es von einer weitergehenden Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch macht.
Ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, ob der Richter die ihm zustehende Ermessensmöglichkeit zur Strafmilderung ausgeübt hat, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft und der Strafausspruch aufzuheben.
Beeinflusst ein Rechtsfehler die Bemessung einer Einzelstrafe in nicht auszuschließender Weise, führt dies zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache.
Ist die Revision hinsichtlich anderer Tatbestände (z. B. Raub, Körperverletzung) unbegründet, bleiben diese Feststellungen und der Strafausspruch insoweit bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 189/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Uwe geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. November 1986 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Aussprachen über a) die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) und b) die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch für die Raubtat wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen versuchten Diebstahls und damit auch der Gesamtstrafe.
Zur Tatzeit lagen beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vor.
Die Strafe für den versuchten Diebstahl (ein Jahr Freiheitsstrafe) hat das Landgericht dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 242 StGB entnommen. Dabei lassen die Urteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht erkennen, ob sich die Strafkammer der Möglichkeit einer weiteren Herabsetzung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bewusst war und ob und gegebenenfalls wie sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Da nicht auszuschließen ist, dass die Bemessung der Einzelstrafe von diesem Rechtsfehler beeinflusst worden ist, hat sie keinen Bestand. Ihr Wegfall nötigt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
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