Revision: Aufhebung wegen Änderung des § 250 StGB aF und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 189/75
- Datum
- 06.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Begehung eines Raubes auf einer öffentlichen Straße begründet nicht ohne Weiteres die Merkmale des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, soweit die Rechtslage durch Gesetzesänderung dies nicht mehr vorsieht.
Erweist sich eine Verurteilung als auf eine nunmehr nicht mehr anwendbare Tatbestandsvariante gestützt, ist die Entscheidung aufzuheben.
Das Revisionsgericht darf eine Verurteilung nicht selbst auf einen Grundtatbestand beschränken, wenn hierzu erforderliche Feststellungen (insbesondere zum Vorsatz) fehlen; in diesem Fall ist zurückzuverweisen.
Vor einer verändernden Entscheidung, die die Tatbestandsqualifikation oder das Strafmaß betrifft, ist dem Angeklagten gemäß § 265 StPO Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. September 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 189/75
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ould █████████ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1940 in Oujda/Marokko, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. September 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF kann keinen Bestand haben, weil die Begehung des Raubes auf einer öffentlichen Straße seit dem 1. Januar 1975 nicht mehr die Anwendbarkeit des § 250 StGB begründet. Auf der anderen Seite kann der Senat die Verurteilung nicht auf den Grundtatbestand des § 249 StGB beschränken, weil die Möglichkeit einer Verurteilung wegen schweren Raubes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF und des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 nahe liegt. Nach den Feststellungen schlug einer der drei Täter mit einem Eisenstück auf das Opfer ein. Eine abschließende Entscheidung in dieser Richtung ist dem Senat jedoch verwehrt, weil es hierzu an den erforderlichen Feststellungen über den Vorsatz des Angeklagten fehlt. Zudem muss insoweit dem Angeklagten gemäß § 265 StPO noch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
| Kirchhof | Miller | Buddenberg | |||
| Willms | Meyer |