Strafzumessung: Unzulässige Strafverschärfung wegen erwarteter Strafvollzugsreform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 189/71
- Datum
- 05.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind allein die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden gesetzlichen Maßstäbe maßgeblich; künftige Änderungen im Strafvollzug dürfen nicht als Rechtfertigung für eine höhere Strafe herangezogen werden.
Es ist unzulässig, die Strafe in der Erwartung zu verschärfen, daß zukünftige reformbedingte Maßnahmen des Strafvollzugs eine wirksamere Behandlung oder Besserung des Verurteilten ermöglichen.
Bezieht sich die Strafzumessung auf derartige unzulässige Erwägungen und hat dies Einfluss auf die Strafhöhe, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Zulässige Erwägungen zum Strafvollzug betreffen nur die gegenwärtig verfügbaren Maßnahmen und deren realistische Wirkungen auf den Verurteilten, nicht hypothetische künftige Reformen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 189/71
in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter ██████ aus KC, geboren ████ ███ 1941 in PC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht in Köln hat den Angeklagten am 22. Januar 1970 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Änderung des Schuldspruchs (einfacher statt schwerer Raub) und Aufhebung des Strafausspruchs. Nach neuer Verhandlung hat die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
In den Gründen des angefochtenen Urteils ist unter anderem ausgeführt:
"Noch ein weiterer Gesichtspunkt hat die Kammer zur Verhängung der langen Freiheitsstrafe veranlaßt. Der Strafvollzug bietet heute noch in zu geringem Umfang – in naher Zukunft nach den Plänen der Strafvollzugsreform eher die Möglichkeit als bisher, auch psychotherapeutisch auf den Verurteilten einzuwirken. Dieser Fall zeigt, daß schon die bisherige Unterstützung des Angeklagten durch Prof. Dr. [REDACTED] von ihm wohlwollend aufgenommen worden ist und ihn zu einer gewinnbringenden Arbeit veranlaßt hat. Wenn die aufgrund der Jugenderlebnisse verursachte sozialfeindliche Einstellung des Angeklagten nachhaltig mit Erfolg gewandelt werden soll, bedarf es einer länger dauernden positiven Beeinflussung und Behandlung im Strafvollzug, die nur im Wege einer entsprechend dauernden Freiheitsentziehung gewährleistet ist."
Diese Erwägung ist nicht haltbar. Für die Strafzumessung sind allein die geltenden Gesetze maßgebend. Es ist schlechthin unzulässig, die Strafe in der Erwartung zu verschärfen, daß zukünftige Änderungen im Strafvollzug die Möglichkeit geben werden, auf Verurteilte durch besondere medizinische oder erzieherische Maßnahmen einzuwirken.
Nach den Urteilsausführungen ist die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe von der beanstandeten Erwägung mitbestimmt. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
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