Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit bei Hirnverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 189/64
Datum
15.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines Psychiaters zur Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit nach einer Hirnverletzung. Das Landgericht sah trotz verminderter Erwerbsfähigkeit keine Zweifel und verzichtete auf ein Gutachten. Der BGH hält dies für rechtsfehlerhaft: Bei Hirnverletzten ist regelmäßig ein Hirnfacharzt hinzuzuziehen, und der Versorgungsgrad sagt nichts über Zurechnungsfähigkeit. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Angeklagten mit Hirnverletzung ist zur Beurteilung der Schuldfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger hinzuzuziehen; Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung.

2

Die Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit (Versorgungsgrad) ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit im strafrechtlichen Sinn gemindert oder aufgehoben ist.

3

Ergeben sich Anhaltspunkte für hirnverletzungsbedingte Störungen, kann das Gericht nicht ohne sachverständige Aufklärung des Geistes- und Steuerungszustands entscheiden; die unbegründete Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft.

4

Bei Hirnverletzten können Hemmungs- und Steuerungsstörungen bestehen, die sich in der Hauptverhandlung nicht offenbaren und daher durch medizinische Aktenprüfung und fachärztliche Begutachtung zu ermitteln sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 16. Januar 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen den Vertreter Heinrich ██████ aus ███████, geboren am █████ 1905 in ████, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dotterweich Bundesrichter

Dr. Scharpenseel Bundesrichter

Meyer Bundesrichter

Henning Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung

Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 16. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich in Tateinheit begangenen fortgesetzten Vergehens des Betruges und der Urkundenfälschung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und hat ihm die Ausübung des Berufes eines Handelsvertreters für Waren auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.

Der Angeklagte ist kriegsversehrt und infolge einer Hirnverletzung in seiner Erwerbsfähigkeit um 30 % gemindert. Die Verteidigerin hatte deshalb hilfsweise beantragt, einen Psychiater über seine Zurechnungsfähigkeit zu hören. Die Strafkammer hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht vorhanden seien. Sie weist zwar auf seine Verletzung und die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit hin, ist aber der Ansicht, diese Beschädigung habe keine so schwerwiegenden Folgen, dass seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder auch nur ver-

mindert sein könne; auch seien in der Hauptverhandlung keine Umstände hervorgetreten, die zu Zweifeln Anlass geben konnten.

Gegen die Ablehnung des Antrags bestehen durchgreifende Bedenken.

Wie in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, muss bei einem hirnverletzten Angeklagten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt zugezogen werden (vgl. NJW 1952, 622). Im Einzelfall können Ausnahmen gegeben sein, bei denen es aber darum gehen wird, ob sich der Tatrichter mit einem Psychiater als Sachverständigen, der kein Hirnfacharzt ist, begnügen darf. Ohne jeden Sachverständigen kann das Gericht erfahrungsgemäß nicht auskommen.

Hier lässt sich aus der verhältnismäßig geringfügigen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Angeklagten nicht ohne weiteres schließen, dass die Verletzung auf die Zurechnungsfähigkeit ohne Einfluss sei. Denn bei der Frage der Erwerbsminderung handelt es sich darum, ob und inwieweit der Hirnverletzte im allgemeinen Erwerbsleben körperlich beeinträchtigt ist, § 30 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 in der Fassung vom 27. Juni 1960; das hat aber mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Tat nichts zu tun.

Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass in der Hauptverhandlung keine Umstände zu Tage getreten sind, die zu Zweifeln an dem Geisteszustand des Angeklagten hätten Anlass geben können. Gerade bei Hirnverletzten können die intellektuellen Fähigkeiten oft voll erhalten sein, während das Hemmungsvermögen, das sich der Beobachtung in einer Hauptverhandlung weitgehend entzieht, gemindert oder gar ausgeschlossen sein kann.

Im Übrigen hätte es nahe gelegen, zu ermitteln, ob schon die Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeidienst im Jahre 1949 mit seiner Kriegsverletzung zusammenhing. Auch die Versorgungsakten, aus denen sich möglicherweise ein näherer ärztlicher Befund ergibt, hätten beigezogen werden sollen.

Nach allem ist der Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben.

JustizangestellterDotterweichMeyer
BaldusScharpenseelHenning
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